Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.09.1967, Az.: V S 9/67
Materielle Rechtskraft eines Verwerfungsbeschlusses; Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus demselben Grund
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.09.1967
- Aktenzeichen
- V S 9/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 10851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 69, 332 - 334
- DB 1967, 1838 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Beschluß, der eine Revision als unzulässig verwirft, ist der materiellen Rechtskraft fähig.
- 2.
Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ist von Amts wegen zu beachten.
- 3.
Ist eine Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist unter Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden und wird unter Anführung desselben Sachverhalts erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, so ist der Wiedereinsetzungsantrag wegen der Nämlichkeit des Streitgegenstandes unzulässig.
- 1.
Der Beschluß, der eine Revision als unzulässig verwirft, ist der materiellen Rechtskraft fähig.
- 2.
Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ist von Amts wegen zu beachten.
- 3.
Ist eine Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist unter Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden und wird unter Anführung desselben Sachverhalts erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, so ist der Wiedereinsetzungsantrag wegen der Nämlichkeit des Streitgegenstandes unzulässig
Tatbestand
Das angefochtene Urteil wurde der Revisionsklägerin am 17. Februar 1967 zugestellt. Die Revision ging beim Finanzgericht (FG) am 3. März 1967 ein. Die Revisionsbegründung ging bis zum Ablauf der am 17. April 1967 endenden Revisionsbegründungsfrist beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht ein.
Der Bevollmächtigte der Revisionsklägerin beantragte wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug dazu vor, daß er anfangs April in Süditalien zu tun gehabt habe, sich bei dieser Gelegenheit eine Darmvergiftung zugezogen und aus diesem Anlaß erst am 22. April 1967 habe zurückkehren können.
Mit Beschluß vom 11. Mai 1967 verwarf der Senat die Revision als unzulässig. Dabei erkannte er den vorgetragenen Sachverhalt als Wiedereinsetzungsgrund nach § 56 FGO nicht an.
Der Bevollmächtigte der Revisionsklägerin beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 13. Juli 1967 erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er beruft sich dabei auf denselben Sachverhalt, den er zur Begründung des ersten Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen hatte.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig.
1.
Der Beschluß des Senats vom 11. Mai 1967, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, ist formell rechtskräftig. Eine Wirkung der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses ist seine materielle (innere Rechtskraft). Nach übereinstimmender Auffassung im Schrifttum können auch Beschlüsse materiell rechtskräftig werden, soweit sie eine Entscheidung enthalten, die Gegenstand der inneren Rechtskraft sein können (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. § 149 I 1; Baumbach-Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 28. Aufl., § 329 Anm. 3 d; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, § 121 Rdnr. 5; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 141 3 b, aa am Ende).
Dies muß vor allem für die Beschlüsse nach § 126 Abs. 1 FGO gelten, mit denen der BFH eine unzulässige Revision verwirft. Denn diese Beschlüsse entscheiden an Stelle eines Urteils über die Zulässigkeit der Revision (vgl. Peters-Sautter-Wolf, a.a.O., § 142 Anm. 3).
Das Wesen der materiellen Rechtskraft besteht nach § 110 Abs. 1 FGO darin, daß die Beteiligten und deren Rechtsnachfolger an die rechtskräftige Entscheidung soweit gebunden sind, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Durch die materielle Rechtskraft soll verhindert werden, daß das aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitete Begehren, über das bereits rechtskräftig entschieden ist, zwischen denselben Parteien erneut zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird. Geschieht dies gleichwohl, so ist auch das Gericht in demselben Umfang wie die Beteiligten an die rechtskräftige Entscheidung gebunden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - I C 161.58 vom 30. August 1962, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 14 S. 359, 362).
2.
Der Senat ist mit der herrschenden Meinung der Auffassung, daß die Rechtskraft einer Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen ist, vgl. Rosenberg, a.a.O., § 148 II 5b; Wieczorek, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 322 Anm. B IV mit weiteren Nachweisen; Thomas-Putzo, Zivilprozeßordnung, § 322 Anm. 4; Urteil des Bundessozialgerichts 2 RU 189/56 vom 13. Dezember 1960, Juristenzeitung 1961, 504; BVerwG-Urteil I C 161/58 vom 30. August 1962, a.a.O.
3.
Mit dem Beschluß vom 11. Mai 1967 hatte der Senat die Revision als unzulässig verworfen. Der Umfang der Rechtskraft dieser Entscheidung wird an sich durch die Urteilsformel bestimmt. Für deren Auslegung sind aber Tatbestand und Entscheidungsgründe, insbesondere auch der Parteivortrag samt dem Antrag des Klägers heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichtshofs III ZR 16/60 vom 27. Februar 1961, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 34 S. 338, und ähnlich BFH-Urteil II 38/62 U vom 30. Juni 1955, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 83 S. 36, BStBl III 1965, 514). Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber, daß der Senat den vom Bevollmächtigten der Revisionsklägerin vorgetragenen Sachverhalt, nämlich Reise nach Italien anfangs April, verspätete Rückkehr infolge einer Darmvergiftung aus sachlichen und formellen Gründen nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt und deshalb die Revisionsbegründungsfrist als versäumt angesehen hatte.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Revisionsklägerin erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei wird dieser Antrag wiederum mit der Reise nach Italien und der durch eine Darmvergiftung verursachten verspäteten Rückkehr begründet. Sonach ist der Streitgegenstand des rechtskräftigen Beschlusses vom 11. Mai 1967 und der des nunmehrigen Verfahrens identisch. Es war deshalb dem Senat versagt, in eine erneute Sachprüfung einzutreten. Der Senat kann insbesondere die vom Bevollmächtigten der Revisionsklägerin vorgetragenen Gründe gegen die Richtigkeit des rechtskräftigen Beschlusses nicht mehr berücksichtigen. Denn die materielle Rechtskraft tritt ein, unabhängig davon, ob die frühere Entscheidung fehlerhaft ist oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 140 Abs. 3 FGO.