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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.07.1967, Az.: II S 3/67

Berücksichtigung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ohne Begründung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.07.1967
Aktenzeichen
II S 3/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 10898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 69, 120 - 120
  • DB 1967, 1485 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist beim BFH als Gericht der Hauptsache ohne weitere Begründung die Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist an Hand der Revisionsbegründung des Antragstellers zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.

Zusammenfassung

Ist beim BFH als Gericht der Hauptsache ohne weitere Begründung die Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist an Hand der Revisionsbegründung des Antragstellers zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Entscheidungsgründe

2

Der Antrag ist zulässig. Er ist zwar mit keiner Begründung versehen. Das entbindet aber nicht davon, den Antrag an Hand der Revisionsbegründung (§ 120 FGO) des Antragstellers in der Richtung zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (Steuerbescheides) bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 2 FGO). Auf den Aussetzungsantrag selbst ist weder § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO noch § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO anzuwenden.