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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.04.1967, Az.: IV B 7/67

Betragsmäßige Angabe der auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Steuern bei einem Sammelbescheid

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.04.1967
Aktenzeichen
IV B 7/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 11302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1967, 344

Entscheidungsgründe

1

Aus den Gründen:

2

Das Finanzgericht hätte die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide und der Festsetzung der Abgabe "Notopfer Berlin" allerdings nicht in der Weise aussetzen dürfen, daß es die in den einzelnen Jahren nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts hinterzogenen Steuern zusammenrechnete und hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge die Vollziehung aussetzte. Die Einkommensteuerbescheide und die Festsetzungen der Abgabe "Notopfer Berlin", die schriftlich zu ergehen hatten (§ 210b Abs. 1 AO), müssen die Höhe der Steuer enthalten (§ 211 Abs. 1 AO). Dementsprechend müssen bei einem Sammelbescheid die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Steuern betragsmäßig gesondert ausgewiesen werden. Daraus ergibt sich, daß sich auch die Aussetzung der Vollziehung nur auf die für die einzelnen Jahre erlassenen, wenn auch in einem Bescheid zusammengefaßten Steuerbescheide bezieht, so daß die Aussetzung der Vollziehung für die die einzelnen Jahre betreffenden Steuerbescheide getrennt auszusprechen ist.