Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.03.1967, Az.: VII 24/65
Zolltarifauskunft bezüglich einzuführender Außenbordmotoren
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.03.1967
- Aktenzeichen
- VII 24/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Tarifnr. 84.06 Zolltarif 1963
Fundstelle
- BFHE 88, 359 - 361
Amtlicher Leitsatz
Zur Tarifierung von Außenbordmotoren.
Zur Tarifierung von Außenbordmotoren
Tatbestand
Mit Schreiben vom ... beantragte die Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft für einzuführende Außenbordmotoren auf Grund der von ihr beigefügten Prospekte. Sie vertrat dabei die Meinung, daß es sich um nicht abnehmbare Außenbordmotoren handle. Die von der Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte Zolltarifauskunft lautete dahin, daß die Motoren zur Tarifnr. 84.06 - C - I gehören. Die Warenbezeichnung dieser Tarifstelle nennt abnehmbare Außenbordmotoren. Der Einspruch der Klägerin gegen diese Auskunft wies die OFD als unbegründet zurück.
Mit der nunmehr als Klage zu behandelnden Rechtsbeschwerde wird folgendes geltend gemacht:
Die angefochtene Entscheidung werde dem Inhalt der Akten nicht gerecht, weil sie zu den vorgelegten Abbildungen von Motoren nicht Stellung genommen habe. Die Erläuterung I (3) zu Tarifnr. 84.06 besage eindeutig, daß Motor, Kraftstoff- und Schmierölbehälter, Steuervorrichtung und Antriebswelle mit Schiffschraube Bestandteile des Aggregates sind, d.h. also, daß sie zusammengebaut in einem Stück das Aggregat bildeten. Bei dieser Zusammensetzung des Aggregates könne es sich nur um leichteste Außenbordmotoren handeln, die abnehmbar, ja sogar leicht abnehmbar seien, wie die auf den beigefügten Abbildungen zu sehenden Motoren. Mit der Erwähnung "abnehmbare" Außenbordmotoren bejahe der Gesetzgeber die Existenz nicht abnehmbarer. Sogar in einem Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) an die Oberfinanzdirektion heiße es: "Dabei ist es unerheblich, ob es sich um festeingebaute oder um abnehmbare Außenbordmotoren handelt." Die Abnehmbarkeit eines Motors gehöre keinesfalls zur Charakteristik eines Außenbordmotors. Die gebräuchlichen Innenbordmotoren seien so konstruiert, daß sie nach Lösung einiger Verbindungsbolzen vom Boot abgenommen werden könnten. Sie gehörten zur Tarifstelle 84.06 - C II (andere). Es wäre nicht zu verstehen, wenn Außenbordmotoren, die ebenfalls mit dem Boot fest verbunden seien, lediglich aber einige Verbindungsbolzen weniger hätten, einer anderen Tarifstelle zugeordnet würden. Es sei folgendes festzustellen: Außenbordmotoren hätten keinen eingebauten Kraftstofftank, der Motor werde mittels Schlauchleitung mit einem im Innern des Bootes befestigten oder fest eingebauten Kraftstofftank verbunden; Motoren von 35 PS an aufwärts hätten keine Steuervorrichtung; jeder Motor habe neben der losen Knebelschraubenverbindung eine Anbauvorrichtung, er werde mittels zweier Schraubenbolzen durch die Heckwand des Bootes hindurch mit diesem fest verbunden. Die Bedienung eines jeden Außenbordmotors sei direkt vom Fahrersitz aus mittels einer fest im Boot eingebauten Bedienungsanlage, die durch Kabel mit dem Motor verbunden sei, möglich, jedoch bei Motoren von 35 PS an aufwärts notwendig. Die Steuerung eines Bootes könne über jeden Außenbordmotor mittels der im Boot fest eingebauten und mit dem Motor verbundenen Lenkung erfolgen. Bei Motoren von 35 PS an aufwärts müsse der Motor immer mit der Lenkung verbunden sein.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung aufzuheben und zu entscheiden, daß Außenbordmotoren der Tarifstelle 84.06 - C - II des Zolltarifs zuzuweisen seien.
Aus den Ausführungen der OFD ist zu entnehmen, daß sie Klageabweisung begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1.
In der Tarifnr. 84.06 des Zolltarifs - Kolbenverbrennungsmotoren - waren im Zeitpunkt der Erteilung der Zolltarifsauskunft und sind auch gegenwärtig unter C Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge erfaßt; in Unterpositionen dieser Tarifstelle sind genannt unter I: abnehmbare Außenbordmotoren, unter II: andere, bei denen noch nach dem Stückgewicht unterschieden wird. Bei diesem Wortlaut des Tarifs gehören unter C I nicht Außenbordmotoren jeglicher Art, sondern nur solche, die die besonders genannte Eigenschaft "abnehmbar" aufweisen. Allerdings geben weder der Tarif selbst noch die Erläuterungen dazu eine besondere Abgrenzung dieses Begriffs. Er kann daher nur in dem üblichen Sinn des Wortes verstanden werden, und zwar kann das nach Auffassung des Senats nur heißen, daß der Motor vom Boot ohne größeren Aufwand an Zeit und ohne Verwendung besonderer Vorrichtungen jederzeit gelöst werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Motor an dem Bootskörper lediglich durch Klemmschrauben befestigt ist und sein Gewicht es gestattet, ihn nach Lösung der Klemmschrauben mit bloßer Körperkraft vom Boot zu entfernen. Bei einer zusätzlichen Befestigung durch Schraubbolzen, die durch eine Bohrung in der Bootswand gesteckt und durch Muttern gehalten werden, kann das schon zweifelhaft sein. Sofern aber das Gewicht des Motors eine solche zusätzliche Befestigung erfordert und auf der anderen Seite eine Entfernung des Motors nur durch die Kraft mehrerer Personen oder die Verwendung eines Flaschenzugs oder dergleichen möglich ist, wird man nicht mehr von einem "abnehmbaren" Außenbordmotor sprechen können. Wie die Klägerin vorträgt, von dem Sachverständigen bestätigt wird und auch nicht bestritten ist, haben alle Motoren außer den Klemmschrauben auch eine Vorrichtung zur Befestigung durch Schraubbolzen. Auf den vorgelegten Prospekten sind Ösen dafür, getrennt von den Klemmschrauben, zu sehen. Allerdings hat die Klägerin selbst erklärt, daß bei den kleineren Motoren die zusätzliche Befestigung mit den Schraubbolzen nicht immer vorgenommen wird. Nach der Art der Befestigung und der vom Gewicht abhängigen Lösbarkeit der Motoren vom Bootskörper wird man danach jedenfalls bei den größeren Motoren - schon der Typ ... hat ein Gewicht von 65 kg - nicht mehr von abnehmbaren Außenbordmotoren sprechen können. Insofern kann die Zolltarifauskunft, die schlechthin Motoren tariflich als abnehmbare Außenbordmotoren eingeordnet hat, nicht als zutreffend angesehen werden.
2.
Nach der rechtlich verbindlichen Erläuterung I (3) zu Tarifnr. 84.06 gehören zur Tarifstelle C - I abnehmbare Außenbordmotoren, d.h. abnehmbare Antriebsaggregate, bestehend aus Motor, Kraftstoff- und Schmierölbehälter, Steuervorrrichtung und Antriebswelle mit Schiffsschraube. Wenn diese Erläuterung abnehmbare Außenbordmotoren als abnehmbare Aggregate bezeichnet, die aus ganz bestimmten Teilen bestehen, so fallen darunter nur solche Aggregate, an denen keiner der ausdrücklich genannten Teile fehlt. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat und zum Teil aus den von ihr vorgelegten Prospekten ersichtlich ist, enthalten jedoch Motoren jeder Größe keinen Kraftstoffbehälter und die größeren Motoren auch keine Steuervorrichtung. Aus den bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten Prospekten für andere Außenbordmotoren ist aber zu ersehen, daß diese eine sogenannte Steuerpinne aufweisen, mittels derer das Boot gesteuert wird, und daß in die Motoren selbst ein Kraftstoffbehälter verschiedener Größe eingebaut ist. Im Prospekt von 1962 dagegen ist nicht vom eingebauten, sondern bei allen Modellen vom "mitgelieferten" Tank die Rede, der also im Boot aufgestellt oder befestigt und mit Schlauchleitung mit dem Motor verbunden wird. Ferner ist vom 350 an aufwärts nach dem Prospekt keine Steuervorrichtung mehr vorhanden; diesen Modellen fehlt also auch dieser in den Erläuterungen genannte Teil.
3.
Da also mindestens eine Anzahl der Modelle - wie unter 1. ausgeführt - wegen der Notwendigkeit ihrer besonderen Befestigung am Bootskörper und der gewichtsbedingten Umständlichkeit der Trennung vom Boot die im Tarif vorgesehene Eigenschaft "abnehmbar" nicht aufweisen, ferner die in den Erläuterungen als Teil des Aggregats genannte Steuervorrichtung ihnen fehlt, alle Modelle aber den ebenfalls in den Erläuterungen zum Zolltarif genannten Kraftstoffbehälter nicht enthalten, sondern dieser als Zubehör mitgeliefert wird, sind Motoren nicht abnehmbare Außenbordmotoren im Sinne des Tarifs und der verbindlichen Erläuterungen dazu.