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Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.02.1967, Az.: I 48/64

Einordnung von Darlehnsgebühren als zusätzlicher Kaufpreis, als Vermittlungsprovision oder als Entgelt für die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.02.1967
Aktenzeichen
I 48/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 88, 82 - 86
  • DB 1967, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gibt eine Teilzahlungsbank einen Teil der ihr zufließenden Kreditgebühren an den Verkäufer der Ware weiter, so soll damit nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien im wesentlichen die Übernahme der Haftung für die Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber der Teilzahlungsbank abgegolten werden. Für die vereinnahmten Anteile an den Kreditgebühren kann der Verkäufer einen passiven Posten der Rechnungsabgrenzung bilden, durch den die Einnahme auf die Laufzeit des Darlehens verteilt wird.

Zusammenfassung

Gibt eine Teilzahlungsbank einen Teil der ihr zufließenden Kreditgebühren an den Verkäufer der Ware weiter, so soll damit nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien im wesentlichen die Übernahme der Haftung für die Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber der Teilzahlungsbank abgegolten werden. Für die vereinnahmten Anteile an den Kreditgebühren kann der Verkäufer einen passiven Posten der Rechnungsabgrenzung bilden, durch den die Einnahme auf die Laufzeit des Darlehens verteilt wird

Tatbestand

1

Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige - Stpfl. -) betreibt den Einzelhandel mit Möbeln. Während sie bis zum Jahre 1952 die Verkäufe auf Teilzahlung in der Weise durchgeführt hatte, daß sie 1 % Finanzierungskosten pro Monat von der Kaufsumme berechnet und über den ganzen vom Käufer an sie zu zahlenden Betrag auf den Käufer gezogene Wechsel ausgestellt und dann weitergereicht hatte, arbeitete sie in den Streitjahren 1953 bis 1955 mit zwei Teilzahlungsbanken zusammen. Das Formular des schriftlichen Kaufvertrags, den die Stpfl. jeweils mit den Käufern schloß, enthielt zugleich den an die Teilzahlungsbank gerichteten Antrag auf Gewährung eines Darlehens in Höhe des Restkaufpreises (Kaufpreis abzüglich Anzahlung), den ebenfalls die Stpfl. ausfüllte. In diesem Antrag verpflichtete sich der Käufer, die Darlehnssumme, bestehend aus dem Restkaufpreis, den Darlehnsgebühren und gewissen Nebenkosten, in monatlichen Raten an die Teilzahlungsbank zu zahlen. Die Darlehnsgebühren setzte die Stpfl. mit 1 % des Restkaufpreises pro Monat in den Antrag ein. Nach Annahme des Darlehnsantrags durch die Teilzahlungsbank schrieb diese der Stpfl. den Gegenwert des Darlehens in Höhe des Restkaufpreises gut. Damit tilgte sie im Auftrag des Kunden dessen Restkaufpreisschuld. Die Teilzahlungsbank schrieb der Stpfl. ferner einen Anteil an den Darlehnsgebühren gut, der bei der einen Bank die Hälfte, bei der anderen 2/10 der Darlehnsgebühren betrug, 10 % des gutgeschriebenen Betrags (Restkaufpreis und Anteil an den Darlehnsgebühren) wurden auf einem Sperrkonto verbucht. Dieses diente zur Deckung der Ansprüche der Teilzahlungsbank gegen die Stpfl. Die Stpfl. war verpflichtet, den ihr gutgeschriebenen Anteil an den Darlehnsgebühren im Fall vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens wieder zurückzuerstatten, da die Teilzahlungsbank den Kunden gegenüber die gleiche Verpflichtung eingegangen war. Sie übernahm der Teilzahlungsbank gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen des Käufers gegenüber der Bank. Geriet ein Kunde mit zwei Raten in Rückstand, so hatte die Stpfl. den Schuldbetrag an die Teilzahlungsbank zu zahlen. Mit dieser Zahlung gingen die Rechte aus dem Darlehnsvertrag von der Teilzahlungsbank auf die Stpfl. über.

2

Die Stpfl. bildete in den Bilanzen der Streitjahre für die ihr gutgeschriebenen Anteile an den Darlehnsgebühren passive Rechnungsabgrenzungsposten nach dem Verhältnis der am Bilanzstichtag noch nicht verstrichenen Laufzeit des Darlehens zur Gesamtlaufzeit. Diese Posten erreichten nach der ursprünglichen Berechnung der Stpfl. folgende Höhe:

am 31. Dezember 1953178.963,00 DM,
am 31. Dezember 1954207.431,00 DM,
am 31. Dezember 1955264.625,00 DM.
3

Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erkannte diese Posten nicht an. Er betrachtete ebenso wie der Betriebsprüfer die Anteile der Stpfl. an den Darlehnsgebühren wirtschaftlich als zusätzlichen Kaufpreis. Das FA ließ in diesem Zusammenhang lediglich die folgenden Passivposten zu:

  1. a)

    Eine Rückstellung für das von der Stpfl. übernommene Ausfallrisiko, die das FA mit 25 % des Obligos ansetzte. Der Anteil an den Darlehnsgebühren wurde in die Berechnung des Obligos einbezogen.

  2. b)

    Eine weitere Rückstellung für das Risiko, daß der Kunde vorzeitig zahlt und die Stpfl. daher einen Teil der Darlehnsgebühren wieder zurückerstatten muß. Diese Rückstellung berechnete das FA auf 5 % der gutgeschriebenen Darlehnsgebühren.

4

Der Einspruch gegen die Berichtigungsveranlagung hatte keinen Erfolg.

5

Auf die Berufung hin änderte das Finanzgericht (FG) die Einspruchsentscheidung und die berichtigten Körperschaftsteuerbescheide in der Weise, daß es die passiven Rechnungsabgrenzungsposten für die gutgeschriebenen Anteile an den Darlehnsgebühren dem Grunde nach zuließ, der Höhe nach aber auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten wie folgt herabsetzte:

zum 31. Dezember 1953 auf138.135,00 DM,
zum 31. Dezember 1954 auf135.982,00 DM,
zum 31. Dezember 1955 auf218.276,00 DM.
6

Zur Begründung hat das FG, dessen Entscheidung in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1964 S. 237 veröffentlicht ist, ausgeführt, die anteiligen Darlehnsgebühren, die der Stpfl. gutgeschrieben worden seien, stellten keinen zusätzlichen verdeckten Kaufpreis, sondern das Entgelt für die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft dar. Die Übernahme einer Bürgschaft sei nicht als einmalige Leistung anzusehen. Sie führe vielmehr zu einer Haftung des Bürgen für die Zeit des Bestehens der Hauptschuld. Das Entgelt sei daher dieser Zeit entsprechend passiv abzugrenzen. Diese Auffassung könne sich auch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I 180/61 U vom 17. April 1962 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 75 S. 104 - BFH 75, 104 -, BStBl III 1962, 307) stützen.

7

Dagegen richtet sich die Rb. (Revision) des FA mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und die Berufung (Klage) als unbegründet zurückzuweisen. Das FA hält daran fest, daß die der Stpfl. gutgeschriebenen Anteile an den Darlehnsgebühren als zusätzlicher Kaufpreis, allenfalls als Vermittlungsprovision, nicht aber als Entgelt für die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft anzusehen seien.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

Zutreffend hat das FG festgestellt, daß die Anteile der Stpfl. an den Darlehnsgebühren keinen zusätzlichen Kaufpreis darstellen. Bei den Teilzahlungsgeschäften, wie sie die Stpfl. in den Streitjahren betrieb, sind drei rechtliche Beziehungen zu unterscheiden: Der Kaufvertrag zwischen der Stpfl. und dem Kunden, der Darlehnsvertrag zwischen der Teilzahlungsbank und dem Kunden und der Rahmenvertrag zwischen der Stpfl. und der Teilzahlungsbank. Der Kaufvertrag und der Darlehnsantrag des Kunden waren zwar in derselben Urkunde enthalten. Außerdem trat die Stpfl. den Kunden gegenüber als Verkäuferin der Ware und zugleich als Gehilfin der Teilzahlungsbank beim Zustandekommen des Darlehnsvertrags auf (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - VII ZR 183/60 vom 5. April 1962, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - Bd. 37 S. 94). Gleichwohl sind der Kaufvertrag und der Darlehnsvertrag rechtlich auseinanderzuhalten. Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Kunde, für die bestellte Ware einen bestimmten, im Vertrag ausdrücklich genannten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Nach dem Darlehnsvertrag schuldet der Kunde der Teilzahlungsbank die Rückzahlung des in Höhe des Restkaufpreises gewährten Darlehens und die Zahlung von Darlehnsgebühren in Höhe von monatlich 1 % der Darlehnssumme (§§ 607, 608 BGB). Der Kaufpreis und die Darlehnsgebühren unterscheiden sich somit in der schuldrechtlichen Grundlage wie auch in der Person des Gläubigers. Die Darlehnsgebühren können daher nicht zum Teil - dem Anteil der Stpfl. - als Kaufpreis behandelt werden.

10

An dieser rechtlichen Unterscheidung kann die wirtschaftliche Betrachtungsweise schon deshalb nichts ändern, weil diese mit der rechtlichen Beurteilung übereinstimmt. Der Kaufpreis war auch wirtschaftlich das Entgelt für die Übergabe und Übereignung der gekauften Ware. Die Darlehnsgebühren waren das Entgelt für die Gewährung des Teilzahlungskredits. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Annahme rechtfertigen könnte, der Kaufpreis sei wirtschaftlich betrachtet höher und damit das Entgelt für die Gewährung des Teilzahlungskredits entsprechend niedriger gewesen, als sie im Kaufvertrag und im Darlehnsvertrag vereinbart worden seien. Weder sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Stpfl. in dem Kaufvertrag einen niedrigeren als den ihr angemessen erscheinenden Kaufpreis eingesetzt hat, um ihn dann verdeckt zu erhöhen, noch dafür, daß die Stpfl. durch eine verdeckte Erhöhung des Kaufpreises für die Ware mehr als den ihr angemessen erscheinenden Kaufpreis habe erzielen wollen. Ferner besteht kein Grund anzunehmen, daß die Darlehnsgebühren von 1 % der Darlehnssumme pro Monat überhöht und insoweit verdeckter Kaufpreis gewesen seien. Der Satz von 1 % der Darlehnssumme pro Monat wird allgemein als angemessene Vergütung für die Gewährung eines Teilzahlungskredits angesehen (Handbuch der Teilzahlungswirtschaft S. 190).

11

Auch die Tatsache, daß im Streitfall die Teilzahlungsbanken einen Teil der Darlehnsgebühren, die der Kunde nach dem Darlehnsvertrag an sie zu zahlen hatte, an die Stpfl. weitergegeben hat, führt nicht dazu, diesen Anteil der Stpfl. an den Darlehnsgebühren als verdeckten Kaufpreis zu behandeln. Denn dieser Vorgang ist nicht aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Stpfl. als Verkäuferin und dem Kunden als Käufer zu erklären. Er hat seinen Grund vielmehr in den rechtlichen Beziehungen zwischen der Stpfl. und der Teilzahlungsbank. Die Darlehnsgebühren, die die Teilzahlungsbank von den Kunden fordert, sind ihrer Höhe nach auch nach dem Risiko bemessen, das mit der Gewährung des Darlehens verbunden ist und das im Teilzahlungsgeschäft ziemlich hoch eingeschätzt wird (Handbuch der Teilzahlungswirtschaft S. 190, 300). Dieses Risiko hatte aber die Stpfl. im Rahmenvertrag mit den Teilzahlungsbanken mit Vorrang vor den Banken übernommen. Sie hatte sich selbstschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Kunden verbürgt. Die Teilzahlungsbank war berechtigt, bei Verzug des Kunden die Stpfl. mit dem gesamten Schuldbetrag zu belasten. Daher erscheint es wirtschaftlich sinnvoll, daß die Banken einen Teil der Darlehnsgebühren an die Stpfl. abgaben. Der Anteil der Stpfl. an diesen Gebühren stellt somit nach dem mutmaßlichen, im Streitfall auch von der Stpfl. unwiderlegbar behaupteten Willen der Vertragsparteien im wesentlichen das Entgelt für die Übernahme des Ausfallrisikos, das an sich die Bank als Darlehnsgeberin treffen würde, dar.

12

Die Mithaftung der Stpfl. neben dem Kunden erschöpfte sich nicht in der Abgabe der sie begründenden Willenserklärung. Sie stellte vielmehr, wie das FG für die selbstschuldnerische Bürgschaft zutreffend ausgeführt hat, eine Dauerleistung dar, die sich auf die Laufzeit des Darlehens erstreckte. Das Entgelt, das die Stpfl. dafür erhielt, ist daher als Ertrag der Wirtschaftsjahre anzusehen, in die die Laufzeit des Darlehens fiel. Daraus folgt nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung, denen das Steuerrecht insoweit folgt (§ 5 EStG, § 6 Abs. 1 KStG), daß für den Anteil an den Darlehnsgebühren, der der Stpfl. jeweils gutgeschrieben wurde ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden kann, dessen Höhe sich nach dem Verhältnis der am Bilanzstichtag noch nicht verstrichenen Laufzeit des Darlehens zur Gesamtlaufzeit bemißt. Insoweit besteht eine Ähnlichkeit mit dem Fall, daß der Kaufmann, der selbst den Teilzahlungskredit gewährt, einen Finanzierungszuschlag und Diskontspesen, die er zum Kaufpreis hinzugerechnet hat, auf der Passivseite der Bilanz zeitanteilig abgrenzt (BFH-Urteil I 180/61 U, a.a.O.). In diesem Urteil wird zwar gesagt, daß für eine Abgrenzung kein Raum mehr sei, wenn der Kaufmann die um den Teilzahlungszuschlag erhöhte Kaufpreisforderung veräußert habe. Das gilt aber,