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Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.02.1967, Az.: IV 224/64

Kostenentscheidung nach Maßgabe des Unterliegens der Rechtsmittelführer unter Zugrundelegung der zusammengerechneten Streitwerte bei Vorliegen eines Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.02.1967
Aktenzeichen
IV 224/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 88, 23 - 24
  • DB 1967, 758 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beim Vorliegen eines Rechtsmittels und eines Anschlußrechtsmittels ist die Kostenentscheidung nach Maßgabe des Unterliegens der Rechtsmittelführer unter Zugrundelegung der zusammengerechneten Streitwerte zu treffen.

  2. 2.

    Ist im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren die Höhe des Veräußerungsgewinns streitig, so sind als Streitwert in der Regel 15 v. H. des streitigen Gewinnbetrags anzusetzen.

Zusammenfassung
  1. 1.

    Beim Vorliegen eines Rechtsmittels und eines Anschlußrechtsmittels ist die Kostenentscheidung nach Maßgabe des Unterliegens der Rechtsmittelführer unter Zugrundelegung der zusammengerechneten Streitwerte zu treffen.

  2. 2.

    Ist im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren die Höhe des Veräußerungsgewinns streitig, so sind als Streitwert in der Regel 15 v. H. des streitigen Gewinnbetrags anzusetzen.

Aus den Gründen

1

Die Kostenentscheidung der Vorinstanz wird geändert. Das Finanzgericht (FG) hätte für die Anschlußberufung des Vorstehers des Finanzamts (FA) einen Streitwert feststellen und die Kosten unter Zugrundelegung der zusammengerechneten Streitwerte beider Berufungen nach dem Unterliegen der Berufungsführer verteilen müssen.

2

Als Streitwert der Berufung der Gesellschaft setzte das FG zutreffend einen Betrag von 15 v. H. des streitigen Gewinnbetrags von 8 865 DM = 1 330 DM an. Nach dem Beschluß des erkennenden Senats IV 3/64 vom 25. August 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 569, BStBl III 1966, 611) ist der Streitwert im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren nach dem steuerrechtlichen Interesse zu bemessen, das an einer bestimmten Entscheidung besteht, wobei es auf die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen ankommt. Im allgemeinen ist, wenn die Höhe des Gewinns als solche streitig ist, eine geschätzte Auswirkung auf die Einkommensteuer der Gesellschafter von 25. v. H., bei größerem Gewinn auch eines höheren Prozentsatzes des streitigen Gewinnbetrags zugrunde zu legen. Hierbei wird davon ausgegangen, daß die Einkommensteuer ohne weitere Begünstigung nach der Tabelle bemessen wird. Ist jedoch ein geringerer Steuersatz auf den Gewinn anzuwenden, wie z.B. nach § 34 Abs. 2 EStG auf einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, so ist es gerechtfertigt, den Hundertsatz des streitigen Gewinns niedriger anzusetzen. Der Senat hält als Regelsatz den vom FG gewählten Satz von 15 v. H. für angemessen.