Bundesfinanzhof
Urt. v. 20.12.1966, Az.: IV 100/62
Modewerbeberatung als gewerbliche Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 20.12.1966
- Aktenzeichen
- IV 100/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 88, 245 - 247
- DB 1967, 1026 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wer im Auftrag von Modeartikelherstellern über deren Produktion mit Erläuterungstexten versehene Modefotos liefert bzw. für Verlage von Modejournalen, Illustrierten, Zeitungen und Zeitschriften Fotomontagen und fotografische Modezeichnungen über Modeartikel in Serien und Sortimenten unter Angabe der Hersteller fertigt, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus.
Wer im Auftrag von Modeartikelherstellern über deren Produktion mit Erläuterungstexten versehene Modefotos liefert bzw. für Verlage von Modejournalen, Illustrierten, Zeitungen und Zeitschriften Fotomontagen und fotografische Modezeichnungen über Modeartikel in Serien und Sortimenten unter Angabe der Hersteller fertigt, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus
Tatbestand
Streitig ist im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren für den Erhebungszeitraum 1956 die Gewerbesteuerpflicht eines Modewerbeberaters. Der Revisionskläger (Steuerpflichtige - Stpfl. -) lieferte im Auftrag von Modeartikelherstellern über deren Produktion mit Erläuterungstexten versehene Modefotos; in geringem Umfang fertigte er auch vorwiegend für Verlage von Modejournalen, Illustrierten, Zeitungen und Zeitschriften Fotomontagen und fotografische Modezeichnungen über Modeartikel in Serien und Sortimenten, wobei die Hersteller der Modeartikel angegeben wurden. Der Stpfl. erhielt dafür Vergütungen von den Modeartikelherstellern. Der Stpfl. bediente sich bis in das Streitjahr 1956 zweier selbständiger Modefotografen als freie Mitarbeiter. Die Mannequins, den Aufnahmeort und das Beiwerk für die Aufnahmen wählte er selbst aus. Erst im Herbst 1956 trennte sich der Stpfl. von den freien Mitarbeitern für die Herstellung und führte mit einer angestellten Fotografin die Aufnahmen allein durch. Sämtliche Negative wurden im Labor des Stpfl. entwickelt, vergrößert und vervielfältigt. Die auf der Rückseite der Fotoarbeiten aufgeführten Texte, die den dargestellten Gegenstand nach seiner besonderen Art, Material und Zuschnitt beschrieben, stammten im Streitjahr von einer freien Mitarbeiterin, der der Stpfl. Anregungen gab. Der Stpfl., der unstreitig selbständig tätig war, macht geltend, daß er eine nach dem Gesamtbild vorwiegend freiberufliche Tätigkeit entfalte. Er habe die in der englisch sprechenden Welt bekannte selbständige Stellung eines "public relations man" für modische Markenfabrikate und über eine freiberufliche, teils künstlerische und vorwiegend bildberichterstattende und journalistische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 EStG aus. Zweck seiner vielseitigen Tätigkeit sei, sich in die Presseberichterstattung über Mode, Heimtextilien und Wohnungseinrichtungen in der Weise einzuschalten, daß das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit auf bestimmte Markenartikel gelenkt werde. Diese Vertrauenswerbung sei nicht Verkaufswerbung, wie die übliche Werbung durch Plakate, Anzeigen oder Prospekte. Sein Büro arbeite nach journalistischen Prinzipien. Kollektionen und Artikel, die bei Auftrag durch die Firmen vorgelegt und von denen besondere Stücke von ihm ausgewählt würden, stelle er fotografisch, zeichnerisch und grafisch so dar, daß sie eine modejournalistische oder eine allgemein journalistisch interessierende Aussage erhielten. Die Bilder oder Zeichnungen würden durch geeignete Texte erläutert. Es sei nicht seine Aufgabe, die Öffentlichkeit über die neuesten Schöpfungen seiner Auftraggeber zu unterrichten, sondern die modische Entwicklung in geeigneter Weise dem Publikum vorzuführen. Das Finanzamt (FA) zog den Stpfl. für 1956 zur Gewerbesteuer heran. Einspruch und Berufung des Stpfl. blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt. Die Tätigkeit des Stpfl. sei schon deswegen nicht freiberuflich, weil er vorwiegend weder die Originalfotos aufgenommen noch die Texte dazu selbst verfaßt habe. Eine künstlerische Tätigkeit, zu der die Bildwerke der Fotografie gehören könnten, setze voraus, daß derjenige, unter dessen Leitung und Aufsicht die Arbeiten durchgeführt würden, auch die nötigen handwerklichen Fachkenntnisse besitze. Der Stpfl. sei weder Modezeichner noch Graphiker und habe auf diesen Gebieten keine Ausbildung erhalten. Wie die Betextung der Modeartikelfotos zeige, besitze der Stpfl., der sich beruflich als Journalist und Schriftsteller betätigt habe, zwar die Fähigkeit, seine Gedanken und Vorstellungen verständlich und gewandt zum Ausdruck zu bringen. Er habe aber die Texte nicht selbst verfaßt, sondern diese von den Betriebsinhabern und von freien Mitarbeitern entwerfen lassen. Da er auch bei den redaktionellen Teilen der Modezeitschriften, Illustrierten und Zeitungen nicht selbst mitgewirkt habe, habe er keine bildberichterstattende, journalistische oder bildjournalistische Tätigkeit ausgeübt. Insgesamt gesehen stelle sich seine Berufstätigkeit nur als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr dar. Seine der Förderung des Absatzes der Kunden bestimmte Informations- und Werbetätigkeit habe keine Ähnlichkeit mit einer der in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG aufgezählten Berufe. Im übrigen könnten die fotografischen Arbeiten, die der Stpfl. an die Verlage oder an die Modeartikelhersteller geliefert habe, nicht als Werke der bildenden Kunst, und die Betextungen nicht als freie bildjournalistische Tätigkeit angesehen werden.
Entscheidungsgründe
Die als Revision zu behandelnde Rb. des Stpfl. ist unbegründet.
Die Vorentscheidung läßt keine Rechtsverletzung (§ 118 Albs. 1 FGO) erkennen. Dies gilt insbesondere für die Würdigung der Arbeit des Stpfl. als gewerbliche Tätigkeit. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit des Stpfl. schon deshalb gewerblich ist, weil er sich zur Erfüllung seiner Aufträge in Bild und Text in erheblichem Umfang fachkundiger Kräfte bediente und sich im wesentlichen auf die Zusammenstellung und Weitergabe des Geschaffenen an Dritte beschränkte. Denn die Vorinstanz hat die Tätigkeit als solche, selbst, wenn der Stpfl. sie allein ausgeübt hätte, zu Recht nicht als eine freiberufliche im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG 1956 angesehen. Für die ertragssteuerliche Beurteilung des Charakters der Tätigkeit von Fotografen und Bildjournalisten kommt es nicht ausschlaggebend auf die Art der Verwendung des Geschaffenen, sondern darauf an, ob eine eigenschöpferische Leistung mit einem eigenen künstlerischen Aussagewert vorliegt (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - IV 238/61 U vom 10. Dezember 1964, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 81 S. 315 - BFH 81, 315 -, BStBl III 1965, 114, sowie die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Da das Fotografieren im allgemeinen nur eine Beherrschung gewisser technischer Mittel voraussetzt, sind an die Prüfung, ob hier eine eigenschöpferische Leistung vorliegt, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil IV 105/58 vom 10. März 1960, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 S. 51). Die Vorentscheidung, die das Vorliegen einer eigenschöpferischen Leistung verneinte, erging unter Würdigung aller Umstände fehlerfrei.
Nach dem Feststellungen des FG war der Stpfl. auch nicht als Bildberichterstatter tätig (vgl. Entscheidung des BFH IV 131/51 U vom 27. März 1952, BFH 56, 439, BStBl III 1952, 170). Die Tätigkeit eines Bildberichterstatters ist nur dann freiberuflich, wenn die Bilder mit oder ohne Textausgabe als Nachrichten, besonders über ein aktuelles Geschehen, für sich selbst sprechen (vgl. Entscheidung IV 238/61 U). Der Sinn und Zweck der Bilder und der Fotomontagen des Stpfl. bestanden aber in erster Linie nicht darin, durch eine berichtende Zusammenstellung textierter Bilder über ein die Allgemeinheit interessierendes Thema, etwa über eine bestimmte Entwicklung der Mode oder des Geschmacks, zu berichten; sie sollten vielmehr in erster Linie die Öffentlichkeit zum Kauf eines bestimmten, von dem Kunden des Stpfl. hergestellten und in dem einzelnen Fotowerk dargestellten und beschriebenen Erzeugnisses anreizen und damit für ein bestimmtes Wirtschaftsgut des Kunden werben. Für diese Werbung und nicht für die Berichterstattung über ein die Allgemeinheit interessierendes Thema zahlten die Kunden des Stpfl.