Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.11.1966, Az.: I 65/65

Begriff der letzen Veranlagung zur Vermögenssteuer im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.11.1966
Aktenzeichen
I 65/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 87, 607 - 610
  • DB 1967, 1206 (amtl. Leitsatz)
  • GmbHR 1967, 106 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die "letzte Veranlagung zur Vermögensteuer" im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG ist die Veranlagung zur Vermögensteuer auf den Hauptveranlagungszeitpunkt, Neuveranlagungszeitpunkt oder Nachveranlagungszeitpunkt, der dem Schluß des Veranlagungszeitraums für die Körperschaftsteuer unmittelbar vorhergeht. Das ist auch dann der Beginn des Kalenderjahres, wenn für den Bestand und die Bewertung des Betriebsvermögens nach § 63 Abs. 2 oder 3 BewG a. F. der Abschlußtag zugrunde gelegt wird.

Zusammenfassung

Die "letzte Veranlagung zur Vermögensteuer" im Sinne des §19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG ist die Veranlagung zur Vermögensteuer auf den Hauptveranlagungszeitpunkt, Neuveranlagungszeitpunkt oder Nachveranlagungszeitpunkt, der dem Schluß des Veranlagungszeitraums für die Körperschaftsteuer unmittelbar vorhergeht. Das ist auch dann der Beginn des Kalenderjahres, wenn für den Bestand und die Bewertung des Betriebsvermögens nach §63 Abs. 2 oder 3 BewG a. F. der Abschlußtag zugrunde gelegt wird.

Tatbestand

1

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -) ist eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des folgenden Jahres endet. Bei der Veranlagung für das Streitjahr 1961 wandte der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) den Steuersatz von 51 v. H. nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 KStG an. Da das der Vermögensteuer zugrunde gelegte Vermögen der Stpfl. am 1. Januar 1962 den Betrag von 5 Mio DM überstieg, war eine Voraussetzung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG nach Auffassung des FA nicht erfüllt.

2

Mit der Sprungberufung machte die Stpfl. geltend, nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG sei für die Körperschaftsteuer des Streitjahres das der Vermögensteuer zugrunde gelegte Vermögen vom 1. Januar 1961, das weniger als 5 Mio DM betragen habe, maßgebend.

3

Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1965 S. 395 veröffentlicht ist, hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die "letzte Veranlagung zur Vermögensteuer" sei nach der bisherigen Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs -RFH - I A 14/27 vom 8. Februar 1927, RStBl 1927, 86; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - I 88/58 U vom 3. Februar 1959, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 68 S. 359 - BFH 68, 359 -, BStBl III 1959, 139), der sich die Kammer anschließe, die Veranlagung zur Vermögensteuer auf den Stichtag, der dem Schluß des für die Körperschaftsteuer maßgebenden Veranlagungszeitraums unmittelbar vorhergehe oder mit ihm zusammenfalle. Das sei im Streitfall die Neuveranlagung zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1962. Das dieser Veranlagung zugrunde gelegte Vermögen der Stpfl., das nach § 63 Abs. 3 BewG a. F. auf den 30. Juni 1961 ermittelt worden sei, betrage auch dann mehr als 5 Mio DM, wenn der Rechtsbehelf der Stpfl. gegen die Neuveranlagung zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1962 Erfolg haben werde.

4

Dagegen richtet sich die Rb. (Revision) der Stpfl. mit dem Antrag, das Urteil des FG wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts aufzuheben. Die Stpfl. ist der Meinung, daß "letzte Veranlagung zur Vermögensteuer" sei im vorliegenden Fall die Neuveranlagung auf den 1. Januar 1961.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

Das bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegte Vermögen der Stpfl., die die übrigen Voraussetzungen für den ermäßigten Körperschaftsteuersatz nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG unstreitig erfüllt, überstieg nicht 5 Mio DM.

7

Die Worte "letzte Veranlagung zur Vermögensteuer" in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG bedürfen der Auslegung. Der RFH hat bereits zu der ähnlichen Vorschrift des § 21 Nr. 2 KStG 1925 entschieden, daß es nicht auf den Tag ankommt, an dem die Veranlagung zur Vermögensteuer durchgeführt wurde, da sonst die Anwendung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes unter Umständen von dem mehr oder minder schnellen Fortgang der Veranlagungsarbeiten abhängig wäre. (RFH-Urteil I A 14/27, a.a.O.). Diese Auffassung hat der Senat in dem Urteil I 88/58 U, a.a.O., übernommen. Er hält auch nach erneuter Prüfung an ihr fest. Die Vorschriften des VStG bestimmen ausdrücklich, welcher Zeitpunkt der Hauptveranlagungszeitpunkt, der Neuveranlagungszeitpunkt oder der Nachveranlagungszeitpunkt ist (§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 VStG). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG mit den Worten "letzte Veranlagung zur Vermögensteuer" die Veranlagung zur Vermögensteuer auf den letzten nach den Vorschriften des VStG maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt ansprechen wollte. Veranlagungszeitpunkt ist nach den angeführten Vorschriften der Beginn eines Kalenderjahres, im Streitfall der 1. Januar 1961 für die Neuveranlagung auf den 1. Januar 1961 und der 1. Januar 1962 für die Neuveranlagung auf den 1. Januar 1962.

8

Auch für den Bestand und die Bewertung des der Vermögensteuer unterliegenden Vermögens ist grundsätzlich der Beginn eines Kaienderjahres maßgebend (§ 4 VStG, §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2, 63 Abs. 1 BewG a. F.). Eine Ausnahme gilt für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen. Bei ihnen ist dieser Abschlußtag zugrunde zu legen (§ 63 Abs. 2 BewG a. F.). Aber auch für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht (§ 63 Abs. 3 BewG a. F.). Diese Vorschriften ändern jedoch nichts an dem Feststellungszeitpunkt für die Feststellung des Einheitswertes und an dem Veranlagungszeitpunkt für die Festsetzung der Vermögensteuer. Vielmehr gilt der auf den Abschlußtag (§ 63 Abs. 2 und 3 BewG a. F.) ermittelte Einheitswert als Einheitswert vom Feststellungszeitpunkt (§ 63 Abs. 4 BewG a. F.) und damit auch als Einheitswert vom Veranlagungszeitpunkt für die Vermögensteuer (§ 4 VStG). Der Senat kann daher für die Auslegung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG an der Auffassung des Urteils I 88/58 U, a.a.O., nicht festhalten, daß nicht der 1. Januar, sondern der 31. Dezember des vorhergehenden Jahres maßgebend sein soll, wenn dieser Tag als Abschlußtag nach § 63 Abs. 2 BewG a. F. der Bewertung und damit der Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegt wurde. Noch weniger kann der Abschlußtag eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres, der für den Bestand und die Bewertung des Betriebsvermögens nach § 63 Abs. 3 BewG a. F. maßgebend war, als Zeitpunkt der Veranlagung zur Vermögensteuer nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG angesehen werden. Die Abschlußtage treten in den Fällen des § 63 Abs. 2 und 3 BewG a. F. nicht in vollem Umfang an die Stelle des Beginns des nächsten Kalenderjahres. Sie gelten einmal nicht als Bewertungsstichtag für Betriebsgrundstücke und für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften (§ 63 Abs. 5 BewG a. F.). Ferner werden Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen dem Abschlußtag eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres und dem Feststellungszeitpunkt eingetreten sind, in gewissem Umfang bei der Bewertung und damit auch bei der Veranlagung zur Vermögensteuer berücksichtigt (§ 64 BewG a. F.), so daß das der Vermögensteuer im Veranlagungszeitpunkt (Beginn des Kalenderjahres) zugrunde gelegte Vermögen höher oder niedriger sein kann als am vorhergehenden Abschlußtag. Die Verhältnisse am Abschlußtag sind somit nicht allein maßgeblich für die Veranlagung zur Vermögensteuer. Der Abschlußtag kann daher auch nicht der Zeitpunkt der Veranlagung zur Vermögensteuer im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG sein. Vielmehr verbleibt es dabei, daß der Veranlagungszeitpunkt nach den Vorschriften des VStG der maßgebliche Zeitpunkt nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG ist.

9

Die "letzte" Veranlagung zur Vermögensteuer im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG ist, wenn man den allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde legt, die Veranlagung zur Vermögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt, der dem Schluß des Zeitraums der Veranlagung zur Körperschaftsteuer unmittelbar vorhergeht. Im Streitfall ist der Veranlagungszeitraum trotz des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres des Kalenderjahr 1961 (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KStG). Dieses endet am 31. Dezember 1961. Der Zeitpunkt der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer ist daher der 1. Januar 1961. Bei dieser Veranlagung betrug das Vermögen der Stpfl. weniger als 5 Mio DM. Der 1. Januar 1962 ist nicht der Zeitpunkt der letzten, sondern der Zeitpunkt der folgenden Veranlagung zur Vermögensteuer.

10

Die Stpfl. erfüllt somit die Voraussetzungen des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG.