Bundesfinanzhof
Urt. v. 06.10.1966, Az.: V 79/64
Umsatzsteuerbarkeit von Ausgleichszahlungen an einen Erben
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 06.10.1966
- Aktenzeichen
- V 79/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Ziff. 1 UStG
- § 10 UStDB
Fundstellen
- BFHE 87, 157 - 159
- DB 1967, 231 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält an der Rechtsprechung (Urteil V 106/57 U vom 27. Juni 1957, BFH 65, 130, BStBl III 1957, 282) fest, daß Ausgleichszahlungen nach § 89 b HGB der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichsanspruch durch den Tod des Handelsvertreters fällig wird.
Der Senat hält an der Rechtsprechung (Urteil V 106/57 U vom 27. Juni 1957, BFH 65, 130, BStBl III 1957, 282) fest, daß Ausgleichszahlungen nach § 89 b HGB der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichsanspruch durch den Tod des Handelsvertreters fällig wird.
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -) ist Erbin nach ihrem im Jahre 1958 verstorbenen Ehemann, der Handelsvertreter war. Nach dessen Tode erhielt sie eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 89 b HGB von ... DM, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) der Umsatzsteuer unterwarf. Einspruch und Berufung, mit denen die Stpfl. geltend machte, der Ausgleichsbetrag stelle einen nicht steuerbaren Schadensersatz für die zwangsweise Aufgabe der Handelsvertretertätigkeit des Erblassers dar, hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Auch die nach dem Inkrafttreten der FGO (§§ 184 Abs. 2, 115 ff. FGO) als Revision zu behandelnde Rb., mit der unrichtige Anwendung des § 1 Ziff. 1 UStG gerügt wird, ist nicht begründet.
Das Finanzgericht (FG) ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats V 106/57 U vom 27. Juni 1957 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 65 S. 130 - BFH 65, 130 -, BStBl III 1957, 282) zutreffend davon ausgegangen, daß die Ausgleichszahlung auf Grund des § 89 b HGB eine Gegenleistung des Geschäftsherrn für erlangte Vorteile sei und somit ein Leistungsaustausch vorliege. Es hat auch mit Recht ausgeführt, die Ausgleichszahlung sei nicht als Schadensersatz geleistet worden, da ein vom Auftraggeber verursachter Schaden nicht feststellbar sei.
Das Vorbringen der Stpfl. greift nicht durch, daß die Verhältnisse im gegebenen Fall nicht mit anderen Fällen von Ausgleichszahlungen vergleichbar seien, weil es sich hier um die Erstattung der zur Schaffung eines Kundenstammes investierten Beträge und um eine Entschädigung der dem Erblasser erwachsenen Aufwendungen, nicht aber um zusätzliche Provisionen gehandelt habe. Wie der im Urteil V 106/57 U vom 27. Juni 1957 (a.a.O.) zitierten Bundestagsdrucksache Nr. 3856 vom 15. November 1952 zu entnehmen ist, gingen die gesetzgebenden Organe bei der Fassung des § 89 b HGB davon aus, dem ausscheidenden und damit seine Provisionsansprüche verlierenden Handelsvertreter, der durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Unternehmers erweitert und dem Geschäftsherrn Vorteile verschafft hat, einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich zu gewähren. § 89 b HGB hat also einen Vergütungsanspruch, d.h. eine dem Geschäftsherrn gesetzlich auferlegte Gegenleistung, für die vom Handelsvertreter während seiner Tätigkeit erbrachten Leistungen zur Erhaltung des alten und zur Schaffung eines neuen Kundenkreises zum Inhalt. Die Ausgleichszahlung stellt demnach eine Abgeltung von Leistungen dar. Damit ist ein Leistungsaustausch zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsvertreter im Sinne des UStG gegeben.
Der vorliegende Fall läßt irgenwelche Besonderheiten, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen, nicht erkennen. Die Mehrzahl der Handelsvertreter wird zur Erhaltung und Erweiterung des Kundeskreises mehr oder weniger erhebliche Aufwendungen machen, die mangels ausreichenden Nachweises oder aus sonstigen Gründen steuerlich nicht als Betriebsausgaben angegeben werden. Der Einwand der Stpfl., bei der Zahlung des Ausgleichsbetrags handele es sich um die Erstattung von investierten Beträgen, die bis zum Tode des Erblassers wirtschaftlich noch nicht ausgeglichen worden seien, erscheint bei erklärten Reingewinnen in den Jahren 1952 bis 1957 von 15.000,00 DM bis über 30.000,00 DM (im Durchschnitt 23.000,00 DM) nicht ganz verständlich.
Selbst wenn es sich bei der Zahlung des Ausgleichsbetrags nach § 89 b HGB um eine "Entschädigung" handeln sollte, wie die Stpfl. meint, wäre diese im umsatzsteuerrechtlichen Sinne eine Gegenleistung für die vom Handelsvertreter dem Geschäftsherrn gegenüber erbrachten Leistungen.
Dies gilt nicht nur für Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter, deren Tätigkeit durch Kündigung oder Aufgabe des Gewerbebetriebes endet, sondern auch in den Fällen, in denen das Vertreterverhältnis durch den Tod des Handelsvertreters beendet wird. Auf die Verwendung des Ausgleichsbetrags - entweder zur Fortführung des Betriebs des Handelsvertreters für einen anderen Unternehmer oder zur wirtschaftlichen Sicherung der Hinterbliebenen - kommt es für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht an. Nach § 1 Ziff. 1 UStG unterliegen die sonstigen Leistungen (§ 7 UStDB) der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist das vereinnahmte Entgelt, dessen Höhe hier nicht streitig ist.
Die Stpfl. hat im Revisionsverfahren nicht mehr - wie im Verfahren vor dem FG - ausdrücklich geltend gemacht, daß die Ausgleichszahlung die Eigenschaft eines Schadensersatzes habe. Dies trifft auch, wie der Senat in dem Urteil V 106/57 U vom 27. Juni 1957 (a.a.O.) eingehend dargelegt hat, nicht zu.