Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.04.1966, Az.: I S 3/66
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 26.04.1966
- Aktenzeichen
- I S 3/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 16135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren der Untätigkeitsklage betreffend Steuererlaß kann die Vollziehung der Steuerbescheide, auf die sich der Erlaßantrag bezieht, nicht ausgesetzt werden.
Tatbestand:
Das Finanzamt (FA) hat durch Steuerbescheide vom 26. Februar 1953 Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume II/1948 und 1949 sowie Gewerbesteuer für die Erhebungszeiträume II/1948 bis 1951, ferner durch Bescheide vom 14. Juni 1958 Einkommensteuer für die Jahre 1950 und 1951 für den Antragsteller (Steuerpflichtigen --Stpfl.--) festgesetzt. Der Antrag des Stpfl. auf Erlaß der rund ... DM Steuerrückstände aus diesen Veranlagungen sowie der Säumniszuschläge und Vollstreckungsgebühren lehnte das FA mit Schreiben vom 17. Oktober 1963 ab. Über die Beschwerde dagegen vom 5. November 1963 hat die Oberfinanzdirektion (OFD) noch nicht entschieden. Der Stpfl. erhob deshalb am 21. Dezember 1964 Untätigkeitsklage, die jedoch vom Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Im Revisionsverfahren hat der Stpfl. beantragt, die "Vollziehung der Bescheide, deren Erlaß begehrt wird", gemäß§§ 69 Abs. 3 121 FGO auszusetzen.
Gründe
Aus den Gründen:
Der Antrag ist nicht begründet.
Nach den §§ 69 Abs. 3, 121 FGO kann der Senat als Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts unter den im § 69 Abs. 2 FGO genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise aussetzen. In der Hauptsache geht es um die Untätigkeit der Beschwerdeinstanz, hilfsweise um die Rechtmäßigkeit des den Steuererlaß ablehnenden Verwaltungsaktes des FA vom 17. Oktober 1963 (Urteil des BFH IV 70/59 S vom 15. November 1962, BStBl 1963 III S. 270, Slg. Bd. 76 S. 741). Gegenstand des Hauptverfahrens ist danach kein vollziehbarer Verwaltungsakt, so daß auch keine Aussetzung der Vollziehung möglich ist. (Vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, 2. Aufl. § 251 Anm. 2.)
Aber auch die Aussetzung der Vollziehung der oben bezeichneten Steuerbescheide scheidet aus. Sie ist bereits Gegenstand eines besonderen Antrags im Rahmen der Anfechtung dieser Steuerbescheide (Az. I 93/65, I S 1/66). Im vorliegenden Verfahren könnte die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide nur auf die Erwägung gestützt werden, daß die Vollziehung -- im Hinblick auf Steuererlaßgründe -- für den Stpfl. eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine solche mittelbare Auswirkung ist aber für die Anwendung des § 69 FGO nicht ausreichend. Die Erweiterung würde die Grenzen zwischen den unterschiedlichen Verfahren der Festsetzung und Erhebung beseitigen. Die Vorschrift stellt nach Wortlaut und Sinn auf den vollziehbaren Verwaltungsakt ab, der Gegenstand der Hauptsache ist; eine ausdrückliche Ausnahme gilt nach § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO nur für angefochtene Feststellungs- oder Steuermeßbescheide. (Vgl. Urteil des BFH III 325/59 S vom 21. Juli 1961, BStBl 1961 III S. 446, Slg. Bd. 73 S. 497, zu § 251 AO a. F.)