Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.02.1966, Az.: IV 360/62
Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft; Bestimmung der Umsatzgrenze nach dem auf ein volles Wirtschaftsjahr umgerechneten Umsatz; Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen; Ermittlung des Gewinns im Rumpfwirtschaftsjahr
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.02.1966
- Aktenzeichen
- IV 360/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 85, 413 - 414
- BStBl III 1966, 450
Amtlicher Leitsatz
Im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres wird die in § 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft - VOL - vom 2. Juni 1949 (WiGBl 1949 S. 95) bezeichnete Umsatzgrenze nach dem auf ein volles Wirtschaftsjahr umgerechneten Umsatz bestimmt.
Im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres wird die in §1 Ziff. 3 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft -- VOL -- vom 2. Juni 1949 (WiGBl 1949 S. 95) bezeichnete Umsatzgrenze nach dem auf ein volles Wirtschaftsjahr umgerechneten Umsatz bestimmt.
Aus den Gründen
...
In den für die Gewinnermittlung maßgeblichen Wirtschaftsjahren war die Umsatzgrenze des § 1 Ziff. 3 VOL von 40 000 DM überschritten, so daß für die Streitjahre 1952 bis 1956 eine Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen im Sinne dieser Verordnung nicht in Betracht kam.
Daß der ursprünglich vom Finanzamt (FA) festgestellte Umsatz unter dieser Grenze lag, ist dabei ohne Bedeutung, da es für die rechtliche Beurteilung ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt und nicht auf den Umsatz, den das FA in unzutreffender Höhe festgestellt hat (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH- IV 11/64 S vom 5. November 1964, BFH 80, 356; BStBl III 1964, 602 [609, 610]; IV 202/62 U vom 25. März 1965, BFH 82, 509; BStBl III 1965, 431). Das gleiche muß auch für das Rumpfwirtschaftsjahr Mai, Juni 1952 gelten, dessen tatsächlicher Umsatz nur 8 750 DM betrug. Der Senat ließ zwar in seiner Entscheidung IV 55/60 U vom 25. März 1965 (BFH 82, 504; BStBl III 1965, 429 [430]) die Frage offen, ob der Umsatz des Rumpfwirtschaftsjahres auf einen Umsatz des vollen Wirtschaftsjahres umzurechnen sei. Er entscheidet sich aber nunmehr dahin, daß diese Umrechnung im Interesse einer den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdenden Beurteilung zu geschehen hat, so daß sich auch insoweit ein die Grenze von 40 000 DM übersteigender Umsatz im Sinne des § 1 Ziff. 3 VOL ergibt und damit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen der Gewinn auch für dieses Rumpfwirtschaftsjahr nicht nach den Durchschnittsätzen der VOL zu ermitteln ist. Der Steuerpflichtige gehörte also bereits seit dem 1. Mai 1952 zu dem Kreis der sogenannten Schätzungslandwirte, deren Gewinn nach § 217 AO im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.