Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.02.1966, Az.: IV 243/63
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.02.1966
- Aktenzeichen
- IV 243/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 16063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Berliner Steuerpräferenzgesetz vom 4. Juli 1955 § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Nr. 2.
Fundstelle
- DB 1966, 1793 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Inanspruchnahme der Berliner Steuerpräferenz für die einem selbständigen Komponisten von der GEMA zufließenden Einkünfte erfordert den Nachweis, daß der Komponist die zu diesen Einnahmen führende Tätigkeit in Berlin (West) ausgeübt hat.
Tatbestand:
Der Stpfl. hatte bis zum 30. November 1965 neben seiner Wohnung in Berlin (West) außerdem eine Wohnung in X (im Bundesgebiet außerhalb von Berlin [West]), in der sich auch ein Arbeitszimmer befand. Die Ehefrau und das Kind des Stpfl. hielten sich im Jahr 1956 vorwiegend in Berlin (West) auf und waren nur zu gelegentlichen Besuchen in X. Der Stpfl. lebte im Veranlagungszeitraum 1956 überwiegend in X; er war nur hin und wieder -- nach seinen Angaben etwa drei bis vier Monate -- in seiner Berliner Wohnung. Der Stpfl. wurde seit 1939 ununterbrochen in Berlin (West) veranlagt.
Die Einkünfte des Stpfl. stammten überwiegend aus freier Berufstätigkeit. Sie setzten sich im wesentlichen aus Zahlungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte -- GEMA -- zusammen.
Von dem ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte 1956 sah das FA nur einen Teilbetrag als begünstigte Berliner Einkünfte an. Das FA ging davon aus, daß der Stpfl. im Jahr 1956 überwiegend in X gearbeitet habe. Die Einkünfte seien deshalb nur teilweise aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg, während das Verwaltungsgericht (VG) dem Antrag des Stpfl. entsprach und ... die Begünstigung für die von der GEMA bezogenen Einkünfte anerkannte. Das VG begründete seine Entscheidung wie folgt.
Dem Stpfl. stehe ... die Begünstigung zu, soweit er seine Einkünfte aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt habe. Die Auszahlungen der GEMA seien Einkünfte aus Berlin (West). Denn der Mittelpunkt der komponierenden Tätigkeit des Stpfl. habe auch im Jahr 1956 in Berlin (West) gelegen. Der Stpfl. habe außerhalb von Berlin (West) keinen Büroraum unter Begründung einer Betriebstätte unterhalten. Es seien daher lediglich die in X bezogenen Einkünfte nicht steuerbegünstigt.
Gründe
Aus den Gründen:
Die Rb. des Vorstehers des FA, die nunmehr als Revision zu behandeln ist, führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Der Gewährung der vom Stpfl. ... in Anspruch genommenen Steuerpräferenz steht nicht entgegen, daß der Stpfl. vom 1. Januar bis 31. Oktober 1956 einen zweiten Wohnsitz in X hatte. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Steuerpräferenzgesetzes (StPräfG) vom 4. Juli 1955 (BGBl I S. 384, BStBl 1955 I S. 245) erstreckt die Geltung des Gesetzes auch auf diejenigen Personen, die nicht ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben, wenn sie seit 1953 ununterbrochen in Berlin (West) veranlagt wurden und ihre Angehörigen, die mit ihnen zusammen veranlagt wurden oder zusammen zu veranlagen wären, ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hatten. Diese Voraussetzungen lagen vor, weil der Stpfl. seit 1939 in Berlin wohnte und veranlagt wurde. Seine Ehefrau und sein Kind hatten 1956 ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West).
Die Einnahmen, die der Stpfl. im Jahr 1956 als Tantiemen der GEMA erzielte, führten zu Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Nr. 3 StPräfG. Die Begünstigung dieser Einkünfte hängt davon ab, daß sie durch eine in Berlin (West) ausgeübte Tätigkeit erzielt wurden. Bei den Tantiemen der GEMA kommt es entscheidend darauf an, wo die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zu den Einkünften führte. Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes (§ 2 Ziff. 3 StPräfG) hängt also die Inanspruchnahme der Steuerpräferenz davon ab, daß der Stpfl. die zu diesen Tantiemen führende Komponistentätigkeit in Berlin (West) entfaltete. Da der Stpfl. für das Streitjahr die vom Wohnsitz abhängige Voraussetzung der Begünstigung erfüllte, muß er nunmehr noch nachweisen, daß er die Komponistentätigkeit, die zu den GEMA-Einnahmen im Streitjahr führte, entweder im Streitjahr oder in Vorjahren in Berlin (West) ausübte. Wenn er diesen Nachweis nicht erbringen kann, sind diese Einkünfte nicht begünstigt.