Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.01.1966, Az.: IV 324/65
Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde gegen ein in einer gleichgelagerten Sache ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.01.1966
- Aktenzeichen
- IV 324/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 11080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 84, 548 - 549
- BStBl III 1966, 199
- DB 1966, 1289-1290 (Volltext)
- DB 1966, 568 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1966, 277-278 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Anträgen von Verfahrensbeteiligten, den Rechtsstreit auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde entschieden habe, die gegen ein in einer gleichgelagerten Sache ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs erhoben wurde, brauchen die Steuergerichte grundsätzlich nicht zu entsprechen.
Anträgen von Verfahrensbeteiligten, den Rechtsstreit auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde entschieden habe, die gegen ein in einer gleichgelagerten Sache ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs erhoben wurde, brauchen die Steuergerichte grundsätzlich nicht zu entsprechen.
Tatbestand
Die Revisionsklägerin beantragte mit Schreiben vom 7. Oktober 1965, gerichtet an das Finanzgericht Stuttgart, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die in einer Parallelsache (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 284/64 vom 11. Februar 1965, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 364; vgl. GmbH-Rundschau 1965 S. 117) erhobene Verfassungsbeschwerde entschieden habe.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der FGO (§ 184 Abs. 2 Ziff. 1 FGO). Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.
Es ist zumindest zweifelhaft, ob es sich in gleichgelagerten Fällen, in denen gegen eine Gerichtsentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben ist, um das "Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses" handelt. Die Frage wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für schwebende Normenkontrollverfahren verneint (vgl. die Nachweise bei Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., Randnr. 7 zu §94). Das müßte um so mehr für gegen gerichtliche Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerden gelten. Im Falle einer Verneinung der Frage ergäbe sich das weitere Rechtsproblem, ob, wie für den Anwendungsbereich der Zivilprozeßordnung angenommen wird, das Verfahren nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ausgesetzt werden dürfe (vgl. Baumbach-Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Anm. 1 vor § 148). Der Senat braucht jedoch zu den angeschnittenen Fragen nicht abschließend Stellung zu nehmen. Denn selbst wenn in Fällen der vorliegenden Art die Aussetzung des Verfahrens an sich statthaft wäre, läge ihre Anordnung im Ermessen des Gerichts und das Gericht handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn es solchen Aussetzungsanträgen nicht stattgibt.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der Vorschrift des früheren § 264 AO wurde wiederholt betont, daß die Steuergerichte dem Antrag eines Steuerpflichtigen, die Entscheidung auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht in einer bereits anhängigen anderen Sache über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes entschieden habe, grundsätzlich nicht zu entsprechen brauchen, da eine Vermutung für die Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsmäßig erlassenen Gesetzes spreche; es steht dem Steuerpflichtigen frei, seinerseits Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs VI 147/58 U vom 20. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 172, Slg. Bd. 68 S. 451; IV 66/59 U vom 13. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 290, Slg. Bd. 69 S. 75; II 194/60 vom 17. Januar 1962, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 241). Diese Grundsätze, die die sachlich gewichtigeren Fälle anhängiger Normenkontrollverfahren betreffen, beanspruchen um so mehr Geltung, wenn sich die Verfassungsbeschwerde, auf die der Steuerpflichtige sich beruft, nur gegen die in einer Gerichtsentscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsprechung richtet. Es gelten ähnliche Grundsätze, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Frage der Aussetzung der Vollziehung (§ 251 AO) in Fällen entwickelte, in denen ein Steuerpflichtiger die Verfassungswidrigkeit einer Norm vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht hat (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 12 S. 180 [186]).
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist nach alledem abzulehnen.