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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.03.1965, Az.: VII F 324/64 U

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.03.1965
Aktenzeichen
VII F 324/64 U
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 15626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1965, 580 (Kurzinformation)
  • NJW 1965, 1736 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Einholung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt voraus, daß die Verurteilung lediglich noch davon abhängt, ob der Angeklagte Steueransprüche verkürzt hat (objektiver Tatbestand). Das Strafgericht muß demnach im Vorlagebeschluß zum Ausdruck bringen, daß es bei Bejahung der objektiven Vorfrage entschlossen ist, den subjektiven Tatbestand eines Steuervergehens als vorliegend anzusehen.

Tatbestand:

1

Die Firma B.-KG in X., deren Komplementär der Angegeklagte 1962/63 war, führte in der Zeit von März bis Juli 1963 Zement aus dem Ausland ein. Als Preis waren mit der ausländischen Lieferfirma 610 DM/10 t frei LKW deutsche Baustelle bis zu einer Entfernung von Luftlinie 30 km deutsch/ausländische Grenze, X./Y., festgesetzt. Der Zollwert frei deutsch/ausländische Grenze sollte 530 DM/10 t betragen. Den zuletzt bezeichneten Wert ließ der Angeklagte durch die jeweils beauftragten Speditionen als Rechnungspreis anmelden. Nachdem dieser Sachverhalt der Zollstelle durch Ermittlung der Zollfahndung bekanntgeworden war, forderte die Zollstelle mit Berichtigungsbescheid vom 7. November 1963 insgesamt .... DM Eingangsabgaben nach. Der Berichtigungsbescheid ist unanfechtbar.

2

Im Strafverfahren gegen den Angeklagten setzte das Amtsgericht K. mit Beschluß vom 5. Oktober 1964 das Verfahren gemäß§ 468 AO aus und übersandte mit Schreiben vom 23. Oktober 1964 die Akten dem Bundesfinanzhof. Das Amtsgericht vertrat in den Vorlageschreiben die Ansicht, daß es in der Frage des Zollwertes von der Auffassung des unanfechtbaren Berichtigungsbescheides abweichen wolle.

Gründe

3

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen für eine nach § 468 Abs. 1 AO zu treffende Entscheidung nicht vorliegen.

4

§ 468 Abs. 1 AO soll dem unerwünschten Ergebnis vorbeugen, daß Strafgerichte, wenn sie über Steuervergehen zu befinden haben, das Bestehen eines Steueranspruchs abweichend von der Beurteilung der Steuerbehörden verneinen oder bejahen oder die Höhe der Steuer in anderer Weise bestimmen. Deshalb ist in gewissem Umfang eine Bindung der Strafgerichte an die Entscheidungen der Steuerbehörden vorgesehen. Eine solche Bindung besteht immer, wenn der Bundesfinanzhof über die Steuerfrage entschieden hat. Liegt eine unanfechtbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor, so hat das Gericht, wenn es von dieser Entscheidung abweichen will, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs einzuholen (§ 468 Abs. 1 AO). Die Einholung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt u. a. voraus, daß die Verurteilung lediglich noch davon abhängt, ob der Angeklagte Steueransprüche verkürzt hat (objektiver Tatbestand). Das Strafgericht muß jedoch im übrigen hinreichend zum Ausdruck bringen, daß es bei Bejahung dieser objektiven Vorfrage seinerseits entschlossen ist, den subjektiven Tatbestand eines Steuervergehens als vorliegend anzusehen (vgl. Beschluß des Reichsfinanzhofs VI F 2/33 vom 1. Juni 1934, Mrozek-Kartei, Reichsabgabenordnung, 1931, § 468, Rechtsspruch 24). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.

5

An den dargestellten Voraussetzungen fehlt es aber im vorliegenden Falle. Aus dem Vorlageschreiben des Amtsgerichts ist nicht zu ersehen, ob es den subjektiven Tatbestand für gegeben erachtet. Dies läßt sich auch nicht aus dem ganzen Zusammenhang des Vorlageschreibens entnehmen. Da im übrigen nach dem Inhalt der Akten der Angeklagte sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit bestreitet, hätte das Amtsgericht ausdrücklich dazu Stellung nehmen müssen. Aus dem Vorlageschreiben kann daher nicht entnommen werden, ob das Amtsgericht bei Bejahung eines Steueranspruchs auch zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen würde. Aus diesem Grunde kann dem Antrag des Amtsgerichts nicht stattgegeben werden.