Bundesfinanzhof
Urt. v. 30.07.1964, Az.: IV 403/61 U
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.07.1964
- Aktenzeichen
- IV 403/61 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1964, 1397-1398 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1964, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger kann sich mit denselben Gründen gegen die Höhe des Gewinns und des Gewerbeertrages durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermeßbescheid wenden, auch wenn der nicht angefochtene Gewerbesteuermeßbescheid nach § 35 b GewStG durch einen neuen, der Änderung des Gewinns im Einkommensteuerrechtsmittelverfahren Rechnung tragenden neuen Bescheid hätte ersetzt werden müssen.
Tatbestand:
Aus den Gründen
Die Vorinstanzen schätzten den Gewerbeertrag 1958, da keine Zurechnungen, Abrechnungen oder sonstige gewerbesteuerliche Besonderheiten in Betracht kamen, ebenso hoch wie den einkommensteuerlichen Gewinn.
Mit der Rb. wendet sich die Bfin. mit denselben Gründen gegen die Schätzung des Gewerbeertrages wie im Rechtsmittelverfahren in der Einkommensteuersache gegen die Schätzung des Gewinns.
Gründe
Die Rb. in der Gewerbesteuermeßbetragssache ist zulässig. Zweifelhaft kann sein, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel der Bfin. vorliegt, in dem sie den Gewerbesteuermeßbescheid mit denselben Gründen anficht wie den Einkommensteuerbescheid. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im finanzgerichtlichen Verfahren ebenso wie in anderen gerichtlichen Verfahren eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung (vgl. Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs Freiburg vom 4. Juni 1951 -- 64/50, Deutsches Verwaltungsblatt 1952 S. 88). Nun bestimmt § 35 b GewStG u. a. , daß der Gewerbesteuermeßbescheid unabhängig davon, ob er bereits rechtskräftig ist, von Amts wegen durch einen neuen entsprechenden Bescheid zu ersetzen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid geändert wird und die Änderung die Höhe des Gewinns des Gewerbebetriebes berührt. Hätte also die Bfin. den Gewerbesteuermeßbescheid nicht angefochten, so hätte das Finanzamt, soweit die gegen die Höhe des gewerblichen Gewinns im Einkommensteuerrechtsmittel erhobenen Einwendungen zu einer Änderung des Gewinns führten, trotzdem den Gewerbesteuermeßbescheid entsprechend ändern müssen. Dennoch ist es weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 35 b GewStG vereinbar, aus dieser Rechtslage die Folgerung zu ziehen, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtung des Gewerbesteuermeßbescheides in den bezeichneten Fällen fehlt.
Die Vorschrift des § 35 b GewStG wurde zum Zecke der Vereinfachung des Verfahrens erlassen (vgl. Urteil des Senats IV 169/59 vom 2. März 1961, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 S. 164). Sie soll es einerseits dem Finanzamt ermöglichen, die Änderung der Höhe des Gewinns im Einkommensteuerbescheid ohne weiteres bei der Festsetzung des Gewerbeertrages im Gewerbesteuermeßbescheid zu berücksichtigen, und andererseits sicherstellen, daß sich ein vom Steuerpflichtigen wegen der Höhe des Gewinns gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegtes Rechtsmittel auch bei der Festsetzung des Gewerbeertrages auswirkt. Aus dieser Vorschrift kann aber nicht entnommen werden, daß das Recht des Steuerpflichtigen beeinträchtigt werden sollte, sowohl im Einkommensteuer- als auch im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren eine selbständige und unabhängige Nachprüfung der Höhe des Gewinns und des Gewerbeertrages zu verlangen, wofür möglicherweise verschiedene gerichtliche Spruchkörper zuständig sind. Eine solche Beeinträchtigung wäre mit der Vorschrift des § 7 GewStG nicht vereinbar, wonach der Gewerbeertrag selbständig und unabhängig von dem für die Festsetzung der Einkommensteuer maßgebenden Gewinn zu ermitteln ist, wenn auch gerichtliche Entscheidungen über die Höhe des Gewinns in den meisten Fällen eine erhebliche praktische Bedeutung für die Ermittlung des vom Gewinn abhängigen Gewerbeertrages haben (Urteil Bundesfinanzhofs I 139/54 S vom 22. November 1955, BStBl 1956 III S. 4, Slg. Bd. 62 S. 9). Wenn demnach der Steuerpflichtige auf das sich aus § 7 GewStG ergebende Recht, im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren eine vom Einkommensteuerverfahren unabhängige Prüfung des Gewerbeertrages zu verlangen, nicht verzichtet und den Gewerbesteuermeßbescheid mit denselben Einwendungen gegen die Höhe des Gewerbeertrages wie bei der Einkommensteuer gegen die Höhe des Gewinns im Rechtsmittelverfahren angreift, so ist für eine Anwendung der Vereinfachungsvorschrift des § 35 b GewStG kein Raum. Dann mag es in vielen Fällen zweckmäßig sein, die Entscheidung über das Rechtsmittel in der Gewerbesteuersache bis zur Erledigung des Rechtsmittels in der Einkommensteuersache zurückzustellen. Die beiden Verfahren laufen aber selbständig nebeneinander, und die Entscheidung in der Einkommensteuersache hat keine unmittelbaren und zwingenden Auswirkungen auf die Erledigung des Rechtsmittels in der Gewerbesteuersache.
Aus der Vorschrift des § 35 b Abs. 2 Satz 1 GewStG, wonach der Gewerbesteuermeßbescheid auch dann unter der Voraussetzung des Absatzes 1 durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, wenn er bereits unanfechtbar geworden ist, kann nicht gefolgert werden, daß eine solche Ersetzung durch einen neuen Bescheid erst recht möglich sein müsse, wenn der Gewerbesteuermeßbescheid infolge eines Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist. Denn für die Anwendung des § 35 b Abs. 1 GewStG ist vor dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Gewerbesteuermeßbescheides so lange Raum, als der Gewerbesteuermeßbescheid noch nicht rechtskräftig ist, d. h. während des Laufes der Rechtsmittelfrist. Aus § 35 b Abs. 2 Satz 1 GewStG kann also kein Gegenargument gegen die Auffassung hergeleitet werden, daß nach Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Gewerbesteuermeßbescheid für die Anwendung des § 35 b GewStG kein Raum mehr ist.