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Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.03.1964, Az.: VI - 152/63

Vorliegen von regelmäßig wiederkehrende Einnahmen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.03.1964
Aktenzeichen
VI - 152/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

[Gründe]

1

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist Eigentümerin eines nach dem Kriege wiederaufgebauten Hotels, das sie bis zum 22. September 1956 verpachtet hatte. Sie hatte gegen die Pächterin eine Forderung, die sich wie folgt zusammensetzte:

Pachtrückstand7.341,88 DM
Von der Pächterin übernommene Belastungen (Hypothekenzinsen, Grundsteuern)5.255,99 DM
Prozeß- und Vollstreckungskosten2.972,83 DM
zusammen:15.570,70 DM.
2

Die Bfin. machte von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch und pfändete am 22. September 1956 das Hotelinventar der Pächterin. Bei der Pfandversteigerung am 30. Januar 1957 ersteigerte sie das Inventar für 15.000 DM.

3

Das Finanzgericht nahm an, daß der Bfin. aus der Verwertung der Pfandsachen im Jahre 1957 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugeflossen seien. Es kürzte den Betrag Ton 15.000 DM um einen später wieder zurückgegebenen Herd im Werte von 1.350 DM und bemaß die zu versteuernden Mieteinkünfte auf 13.650 DM.

4

Die Bfin. meint, die Pachteinnahmen seien ihr schon im Kalenderjahr 1956 zugeflossen. Pachteinnahmen seien regelmäßig wiederkehrende Einnahmen. Pachtforderungen, die bis zum 30. Januar bezahlt würden, müßten als kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, in das sie wirtschaftlich gehörten, eingegangen gelten. Im übrigen müßten Mieteinnahmen mit den Ausgaben, die zu ihnen gehörten, verrechnet werden. Im Jahre 1956 habe sie erhebliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung und ein negatives Einkommen gehabt. Die Bfin. ist deshalb für 1956 nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden.

5

Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung der Vorentscheidung.

6

Dem Finanzgericht ist darin beizustimmen, daß die Pachtentgelte der Bfin. nicht bereits im Kalenderjahr 1956 im Sinne des § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeflossen sind, sondern in das Jahr 1957 gehören. Die rückständigen Pachtentgelte sind der Bfin. mit der Verrechnung ihrer Schuld aus dem Meistgebot zugeflossen. Das war am 30. Januar 1957. Allerdings sind kurze Zeit nach dem Ende des Kalenderjahres zugeflossene Einnahmen unter Umständen noch dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist aber, daß es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, z.B. um laufende Pachtforderungen des letzten Jahres. Rückständige Pachtforderungen früherer Jahre, die in einem späteren Jahr nachgezahlt werden, gehören aber nicht zu den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen. Der Senat hat bisher als "kurze Zeit" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen angesehen.

7

Wenn danach auch das Finanzgericht zutreffend die Pachtentgelte dem Jahre 1957 zugerechnet hat, so durfte es aber nicht die Prozeß- und Vollstreckungskosten von 2.972,83 DM zu den steuerpflichtigen Einnahmen rechnen. Hierbei geht es um zurückgeflossene Werbungskosten, die der Bfin. erwachsen waren. Zurückgeflossene Werbungskosten sind aber nur dann steuerpflichtige Einnahmen im Jahr des Rückflusses, wenn sie sich in einem früheren Jahr steuerlich ausgewirkt hatten, in dem sie das Einkommen der Steuerpflichtigen gemindert hatten. Dies war hier aber nicht der Fall. Die beigetriebenen Prozeß- und Vollstreckungskosten von 2.972,83 DM können daher nicht die steuerpflichtigen Einnahmen des Jahres 1957 erhöhen. Steuerpflichtig sind nur die Beträge von 7.371,88 DM und 5.255,99 DM. Da der verbleibende Versteigerungserlös von 13.650 DM nicht zur Deckung aller Forderungen ausreichte, konnte die Bfin. die Vollstreckungskosten von 2.972,83 DM voll vorweg in Anrechnung bringen (§ 367 Abs. 1 BGB). Von dem vom Finanzgericht richtig errechneten Ausgangswert von 13.650 DM waren daher 2.972 DM abzusetzen, so daß Mieteinkünfte von 10.678 DM verblieben.

8

Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Sache zur Steuerberechnung an das Finanzamt zurückzuverweisen.