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Bundesfinanzhof
Urt. v. 06.12.1963, Az.: VI 168/62 S

Lohnsteuerpflichtigkeit von Zuwendungen an selbständige Versicherungsvereine in Form einer Pensionskasse und einer Versorgungskasse

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.12.1963
Aktenzeichen
VI 168/62 S
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 78, 520 - 527
  • BStBl III 1964, 198
  • DB 1964, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1964, 238 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1964, 787-788 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 55 Abs. 7 LStR 1948 und Abschn. 55 Abs. 17 LStR 1950 bis 1957, nach denen Zuweisungen an Pensionskassen u. U. mit 4 v. H. pauschal besteuert werden können, sind keine fortgeltenden Milderungserlasse mit Rechtsnormcharakter aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des GG und können von den Steuergerichten deshalb nicht ausgelegt und angewendet werden.

Zusammenfassung

Die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 55 Abs. 7 LStR 1948 und Abschn. 55 Abs. 17 LStR 1950 bis 1957, nach denen Zuweisungen an Pensionskassen u. U. mit 4 v. H. pauschal besteuert werden können, sind keine fortgeltenden Milderungserlasse mit Rechtsnormcharakter aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des GG und können von den Steuergerichten deshalb nicht ausgelegt und angewendet werden.

Tatbestand

1

1.

Sachverhalt

2

Streitig ist die Lohnsteuerpflicht von Zuwendungen, die die Bgin. an zwei im Jahre 1941 gegründete selbständige Versicherungsvereine von der Währungsumstellung bis Ende 1958 gemacht hat. Der eine dieser Vereine ist eine Pensionskasse a. G. (P. K.) für die Arbeiter, der andere eine Versorgungskasse a. G. (V. K.) für die Angestellten ihrer Unternehmen. Die Zuweisungen erfolgten, weil

  1. 1.

    bei beiden Kassen neue Mitglieder eingetreten waren;

  2. 2.

    bei der V. K. die pensionsfähigen Gehälter oder die Pensionen erhöht worden waren;

  3. 3.

    bei der P. K. wegen Erhöhung des Bruttoeinkommens der Mitglieder die Rentengruppen der Mitglieder berichtigt oder wegen der höheren Lebenserwartung der Mitglieder das Deckungskapital neu berechnet worden war.

3

Die Bgin. hat für die Zuweisungen nach Abschn. 55 Abs. 7 LStR 1948 und den gleichlautenden Abschnitten 55 Abs. 17 LStR 1950/1952/1954/1955/1957 4 v.H. Lohnsteuer entrichtet, da sie der Auffassung war, daß es sich um Zuwendungen zur Sanierung der Versicherungsvereine bzw. zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Anfang-Deckungskapitals handle. Das Finanzamt war nach einer Lohnsteuerprüfung der Auffassung, es sei nach Abschn. 55 Abs. 5 LStR 1948 bzw. Abs. 13 LStR 1950/1952/1954/1955/1957 Lohnsteuer in Höhe von 8 v.H. zu entrichten, da die Voraussetzungen für eine Besteuerung mit 4 v. H. nicht vorgelegen hätten.

4

2.

Urteil des Finanzgerichts

5

Die Sprungberufung der Bgin. hatte Erfolg. Das Finanzgericht sah die Regelung in den angeführten Bestimmungen der LStR nicht nur als Vereinfachungs-, sondern auch als Milderungsmaßnahme an, die von den Finanzgerichten auszulegen sei. Wenn die Bgin. die Zuwendungen gemacht habe, um das versicherungstechnische Anfang-Deckungskapital wegen des Eintritts neuer Mitglieder und wegen der Erhöhung der pensionsfähigen Gehälter und Pensionen sicherzustellen, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des Pauschsteuersatzes von 4 v. H. nach Abschn. 55 Abs. 7 Ziff. 2 LStR 1948 bzw. Abs. 17 Ziff. 2 LStR 1950 ff. vor. Denn Anfang-Deckungskapital in diesem Sinn sei das Kapital, das bei Beginn der Versicherung jedes einzelnen Versicherungsnehmers vorhanden sein müsse, damit der Versicherungsverein die in der Satzung festgelegten Verpflichtungen erfüllen könne. Daß eine Besteuerung der Zuweisungen mit 4 v. H. nur bei der Gründung der Kassen in Betracht komme, sei aus den angeführten Lohnsteuerbestimmungen nicht zu entnehmen. Änderungen des Deckungskapitals ergäben sich auch bei einer Erweiterung der Leistungen, die auf eine Erhöhung der Gehälter oder der Ruhegehälter zurückzuführen sei. Eine hiernach nötige Sanierung der Kassen habe von der Versicherungsaufsichtsbehörde verlangt werden können. Wenn die Bgin. dies nicht abgewartet habe, sondern die nach der versicherungsmathematischen Berechnung gebotenen Zuweisungen ohne eine solche Aufforderung geleistet habe, so könne ihr daraus kein Nachteil erwachsen. Das für die Anwendung des ermäßigten Pauschsteuersatzes von 4 v. H. erforderliche Merkmal der "Auferlegung der Sanierung" sei bei dieser Sachlage erfüllt.

6

3.

Rb. des Vorstehers des Finanzamts

7

Der Vorsteher des Finanzamts rügt, das Finanzgericht habe den Begriff "Anfang-Deckungskapital" verkannt. Darunter sei im Sinne der LStR nicht das Kapital zu verstehen, das bei Beginn der Versicherung des einzelnen Versicherungsnehmers vorhanden sein müsse, um die in der Satzung festgelegen Verpflichtungen der Kasse erfüllen zu können, sondern nur das Anfangskapital, das die Kasse benötige, um nach ihrer Gründung arbeiten zu können. Wenn dies auch aus dem Worlaut "Anfang-Deckungskapital" nicht eindeutig hervorgehe, so ergebe es sich doch aus dem Zusammenhang der Regelung in den LStR, insbesondere aus dem dort mitgeteilten Beispiel. Sinn und Zweck der ganzen Regelung sei, durch die Herabsetzung des Pauschsteuersatzes auf die Hälfte den Arbeitgebern einen Anreiz zur Gründung von Pensionskassen zu geben. Das sei eine Milderungsmaßnahme, die aber nur in bestimmten, festumrissenen Sonderfällen zur Anwendung kommen solle, nämlich bei Aufwendungen des Arbeitgebers für zwangsläufige zusätzliche Leistungen an derartige Kassen. Die Entstehungsgeschichte der Regelung beweise, daß nur gründungsbedingte Zuweisungen durch Anwendung des halben Pauschsteuersatzes begünstigt sein sollten. Die vom Finanzgericht zugelassene Anwendung des Steuersatzes von 4 v. H. auf Zuweisungen, die mit Rücksicht auf Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie wegen der höheren Lebenserwartung der Versicherten erfolgt seien, widerspreche sowohl dem Wortlaut der Bestimmungen als auch ihrem Sinn und Zweck. Das Finanzgericht habe auch nicht beachtet, daß der ermäßigte Pauschsteuersatz nach den LStR nur angewendet werden dürfe, wenn die Zuweisung von der Versicherungsaufsichtsbehörde verlangt worden sei. Hieran fehle es im Streitfall. Die Annahme des Finanzgrichts, daß eine Zuweisung auch dann als "auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde" geleistet worden sei, wenn sie auf Grund der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Satzung der Kasse geboten gewesen sei, führe zu einer Aushöhlung der Bestimmungen über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 4 v. H. Im übrigen gehe das Finanzgericht auch zu Unrecht davon aus, daß Zuweisungen auf das Anfang-Deckungskapital vorgeschrieben gewesen seien. Nach den Satzungen der beiden Kassen dürfe der Vorstand Mitglieder nur aufnehmen, wenn das erforderliche Kapital (Barwert der zukünftigen Leistungen) zur Verfügung stehe oder die Firmen sich verpflichteten, es in festzusetzenden Beträgen einzuzahlen. Ein Zwang zur Zahlung von Einmalprämien habe daher nicht bestanden. Es habe der Bgin. freigestanden, ob sie das notwendige Kapital in einem Betrag oder in laufenden Zahlungen habe leisten wollen. Da bei der Neuaufnahme eines Mitglieds eine erhebliche Zahl der für die Rentenberechnung des Mitglieds maßgebenden Dienstjahre noch in weiter Zukunft liege, bestehe keine Notwendigkeit, bereits im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Mitglieds den vollen Barwert der zukünftigen Leistungen den Kassen zuzuweisen.

8

4.

Stellungnahme des dem Verfahren beigetretenen Bundesministers der

9

Finanzen

10

Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren gemäß § 287 Ziff. 2 AO beigetreten ist, geht davon aus, daß Abschn. 55 LStR eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Pauschbesteuerung der Zuwendungen an Pensionskassen habe. Soweit eine Besteuerung der Zuwendungen mit 4 v. H. vorgesehen sei, handele es sich um einen fortgeltenden Milderungserlaß, der als Rechtsnorm von den Finanzgerichten anzuwenden und auszulegen sei. Diese Rechtslage habe während des ganzen im Streitfall zu beurteilenden Zeitraums bestanden.

11

Das Finanzgericht habe den Begriff "Sanierung" zu weit ausgelegt. Da es sich um eine Vergünstigungsvorschrift handele, die nur in Ausnahmefällen anzuwenden sei, müsse eine Auslegung vermieden werden, die aus der Ausnahme die Regelvorschrift mache. Der Begriff der Sanierung sei zwar nirgends gesetzlich definiert worden. Unter einer Sanierung seien aber immer nur Maßnahmen zu verstehen, die die finanzielle Gesundung eines notleidenden Unternehmens bezweckten (Urteil des Reichsfinanzhofs VI 300 und 308/42 vom 7. April 1943, RStBl 1943 S. 450). Es bestehe kein Anlaß, bei der Auslegung des Abschn. 55 Abs. 7 bzw. 17 LStR 1948 bis 1957 dem Begriff "Sanierung" einen anderen Inhalt zu geben. Es könnten deshalb nur außergewöhnliche Maßnahmen als Sanierungsmaßnahmen angesehen werden. Hierfür spreche auch, daß nach dem Wortlaut des Abschn. 55 Abs. 7 bzw. 17 LStR die Versicherungsaufsichtsbehörde die Sanierung als solche auferlegt haben müsse. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen vertrete offensichtlich eine weitere Auffassung. Wäre seine Auffassung aber richtig, so würden bei jeder Pensionskasse Sanierungszuwendungen vorkommen. Das entspreche aber nicht dem Sinn der in Abschn. 55 Abs. 7 bzw. 17 LStR 1948 bis 1957 enthaltenen Ausnahmevorschrift. Im übrigen handle es sich um eine Steuervorschrift, zu deren Auslegung die Finanzbehörden und die Finanzgerichte berufen seien. Die Auffassung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen sei deshalb für die Finanzgerichte nicht bindend, sondern lediglich die Meinung eines Sachverständigen.

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Soweit es sich um Zuweisungen handle, die auf eine Erhöhung der Anwartschaften infolge Steigens der Löhne zurückzuführen seien, bestände eine Verpflichtung zur Leistung dieser Zuwendungen bereits nach der Satzung der Pensionskasse. Da mit dem Steigen der Bruttolöhne gerechnet werden müsse, könne die Pensionskasse Mitglieder also nur dann aufnehmen, wenn ein durch Lohnerhöhungen erforderlich werdender Kapitalbedarf ebenfalls gesichert sei. Auch wenn die Bgin. sich nicht förmlich verpflichtet haben sollte, diese Zusatzbeträge zur Verfügung zu stellen, folge aus dem Sinn und Zweck der Satzung der P. K., daß dann, wenn die Bgin. diese Beträge zuwende, eine Sicherstellung des nach der Satzung erforderlichen Kapitals vorliege. Es sei dies eine normale Maßnahme, die sich aus der Lohnentwicklung ergebe. Es sei nicht angängig, hierbei von einer Sanierung zu reden.

13

Auch die Zuwendungen, die auf die Anwendung neuer Sterblichkeitstafeln zurückzuführen seien, seien keine Sanierungszuwendungen im Sinne des Abschn. 55 LStR 1948 bis 1957; denn daß die allgemeine Lebenserwartung seit Jahrzehnten steige, sei eine bekannte Tatsache. Wenn hieraus durch die Anwendung neuer Sterblichkeitstafeln die entsprechenden Schlußfolgerungen gezogen würden, handle es sich dabei ebenfalls um eine normale Maßnahme.

14

Der Begriff "Anlang-Deckungskapital" fixiere das Deckungskapital auf einen bestimmten Zeitpunkt. Je nachdem, ob man nun auf die P. K. als solche oder auf das einzelne Versicherungsverhältnis abstelle, sei der Zeitpunkt der Gründung der Kasse oder der Beginn eines jeden einzelnen Versicherungsverhältnisses maßgebend. Für die erstere Auslegung spreche der Wortlaut und der Sinnzusammenhang. Hätte nach den Vorstellungen des Reichsministers der Finanzen, auf dessen Erlaß vom 22. Dezember 1941 die Regelung des Abschn. 55 Abs. 7 bzw. 17 LStR 1948 bis 1957 zurückzuführen sei, auf das jeweilige Versicherungsverhältnis abgestellt werden sollen, so wäre dies wohl durch geeignete Zusätze klargestellt worden.

5. Entscheidungsgründe

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Die Rb. führt zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts.

16

Für pauschale Zuwendungen der Arbeitgeber an Pensions- und Unterstützungskassen zur Zukunftssicherung ihrer Arbeitnehmer wurde im Erlaß des Reichsministers der Finanzen S 2176 - 181 III vom 22. Dezember 1941 (RStBl 1941 S. 969) unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschbesteuerung mit 6 und 3 v. H. eingeführt, nachdem diese Zuwendungen vorher u. U. überhaupt steuerfrei gewesen waren (Erlaß des Reichsministers der Finanzen S 2176 - 44 III vom 14. Oktober 1940, RStBl 1940 S. 897). In der Neufassung der LStR 1940 für die britische Besatzungszone vom Jahre 1947 wurden diese Pauschsteuersätze im Abschn. 59 b Ziff. 5 und 7 LStR auf 8 und 4 v. H. erhöht (Steuer- und Zollblatt 1947 S. 95). Im Streitfall geht es um die Auslegung dieser Verwaltungsanweisung, die für die hier streitigen Zeiträume als Absätze 5 und 7 des Abschn. 55 LStR 1948 sowie in den Absätzen 13 und 17 des Abschn. 55 LStR 1950 bis 1957 enthalten sind.

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Die Finanzgerichte können solche Verwaltungsanweisungen nur auslegen und anwenden, wenn sie als fortgeltende Milderungserlasse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) als Rechtsnormen zu gelten haben (siehe z.B. Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs I D 6/49 S vom 27. August 1949, Slg. Bd. 54 S. 376; Urteile des Bundesfinanzhofs IV 110/51 U vom 26. September 1951, BStBl 1951 III S. 204, Slg. Bd. 55 S. 502; I 94/54 U vom 16. November 1954, BStBl 1955 III S. 6, Slg. Bd. 60 S. 14; I 285/56 U vom 7. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 264, Slg. Bd. 65 S. 82; ferner Grimm, Besteuerung und Grundgesetz, S. 38 und 58).

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Der Senat hat bereits im Urteil VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957 (BStBl 1958 III S. 4, Slg. Bd. 66 S. 8) zur Rechtsgültigkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Abschn. 55 Abs. 13 LStR 1950 Stellung genommen. Er hat diese Verwaltungsanweisung damals, wenn auch mit Bedenken, als einen fortgeltenden Milderungserlaß angesehen, nach dem verfahren werden kann, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

19

Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Bgin. der Auffassung, daß ihre Zuwendungen an die beiden Versicherungsvereine nicht mit 8 v. H., sondern nur mit 4 v. H. nach Abschn. 55 Abs. 7 LStR 1948 und Abs. 17 LStR 1950 bis 1957 zu besteuern seien. Sieht man die Regelungen in den Absätzen 5 bzw. 13 des Abschn. 55 der LStR als Milderungserlaß an, so spricht dies zwar dafür, daß das gleiche auch für die im Streitfall umstrittenen Absätze 7 bzw. 17 des Abschn. 55 der LStR gilt, da sie lediglich eine weitere Ermäßigung anordnen, nämlich eine Halbierung der Lohnsteuer.

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Der Senat hat jedoch grundsätzlich Bedenken, diese Bestimmungen der LStRüber die Pauschbesteuerung als Milderungserlasse mit Rechtsnormcharakter anzuerkennen. Als solche kämen sie nur in Betracht, wenn sie sich in das geltende Einkommensteuer- und Lohnsteuerrecht einfügten und mit dessen Grundsätzen in Einklang ständen. Das ist jedoch in verschiedener Hinsicht nicht der Fall.

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Gegen ihre Vereinbarkeit mit den seit der Währungsumstellung geltenden Grundsätzen des Lohnsteuerrechts besteht zunächst das Bedenken, daß eine pauschale Lohnsteuer von nur 4 v. H. bei den sonstigen Sätzen des Lohnsteuertarifs so niedrig ist, daß durch die Pauschbesteuerung eine erhebliche Verschiebung der Steuerbelastung eintreten würde. Das hat aber der Senat im Urteil VI 1/54 U (a.a.O.) im Anschluß an § 220 Ziff. 3 AO ausdrücklich für unzulässig erklärt. Daß hier eine ungerechtfertigte Milderung geschaffen wurde, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß bei Einführung der Regelung im Jahre 1941 die entsprechenden Steuersätze 6 und 3 v. H. waren. Wenn diese Sätze in den Streitjahren auf 8 und 4 v. H. heraufgesetzt waren, so steht das nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst wesentlich mehr erhöhten anderen Steuersätzen. Dabei muß noch in Betracht gezogen werden, daß bei der Pauschbesteuerung die Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu tragen ist, also eine sog. "Nettoentlohnung" vorliegt, bei der die Steuerbelastung ohnehin höher ist als bei der allgemein üblichen Lohnsteuerberechnung vom Bruttolohn. Die Verzerrung in der Höhe der Steuer ist vor allem groß, soweit es sich um Zuwendungen für die Versorgung von leitenden höheren Angestellten mit entsprechend hohen Bezügen bzw. Steuersätzen handelt. Diese Bedenken haben besonderes Gewicht für die Zeit ab 1. Januar 1955. Da nach der Neuregelung der Rentenbesteuerung in § 22 Ziff. 1 Buchst. a EStG 1955 die aus den Versorgungskassen gezahlten Renten nur mit dem meist sehr geringen Ertragsanteil besteuert werden, würde das dazu führen, daß bei einer Pauschbesteuerung mit 8 oder sogar nur 4 v. H. nicht nur die Zuweisungen an die Kassen u. U. ungewöhnlich niedrig besteuert würden, sondern auch die späteren Rentenleistungen. Gegenüber anderen Arbeitnehmern, die mit ihren Ruhegehältern voll nach dem allgemeinen Steuertarif zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) herangezogen werden, würde hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Steuerbelastung liegen.

22

Gegen die Vereinbarkeit der Pauschbesteuerung mit 4 v. H. mit den Grundsätzen des seit der Währungsumstellung geltenden Lohnsteuerrechts spricht sodann Abschn. 55 Ziff. 5 Abs. 2 LStR 1948 bzw. Abschn. 55 Abs. 14 LStR 1950 ff. Nach diesen Bestimmungen, die ein wesentlicher Teil nicht nur der Pauschalierung mit 8 v. H., sondern auch der mit 4 v. H. sind, scheiden die pauschbesteuerten Zuwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte der Arbeitnehmer aus nichtselbständiger Arbeit aus. Daraus folgt, wenn dies auch in den LStR nicht erwähnt ist, daß auch die Pauschsteuer weder bei der Veranlagung noch bei einem Lohnsteuerjahresausgleich der Arbeitnehmer angerechnet werden kann. Eine solche Regelung mag vertretbar gewesen sein, solange die Lohnsteuer einen mehr objektsteuerartigen Charakter hatte. Seit dem II. Halbjahr 1948 hat sich dies durch die Umstellung der Lohnsteuer auf eine Jahressteuer jedoch grundlegend geändert. Die Arbeitnehmer werden seitdem in größerem Umfang als früher veranlagt, und die meisten werden in Form des Lohnsteuerjahresausgleichs vereinfacht veranlagt. Mit dieser Neugestaltung des Lohnsteuerrechts ist es nicht zu vereinbaren, daß eine unter ganz anderen Voraussetzungen getroffene Pauschregelung noch weiter angewendet wird, die zur Begünstigung oder zur Benachteiligung von Arbeitnehmern führen kann.

23

Im Urteil VI 1/54 U (a.a.O.) hat der Senat die Pauschalierung mit 8 v. H. für vertretbar gehalten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. Hieran fehlt es im Streitfall. Über die Voraussetzungen der Pauschalierung mit 4 v. H. bestehen zwischen der Bgin. und dem Finanzamt erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Es sind nahezu alle Voraussetzungen umstritten. Es steht weder fest, was unter der "Sanierung einer Pensionskasse" zu verstehen ist, wann diese von der Aufsichtsbehörde "auferlegt" wurde und was das "versicherungstechnische Anfang-Deckungskapital" ist, das sichergestellt sein muß. Die Bgin. kann sich für ihre Ansicht auf die Ausführungen eines vom Finanzgericht als sachverständigen Zeugen vernommenen Mitglieds des Aufsichtsamts für Privatversicherung berufen, die der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehörte Versicherungsmathematiker bestätigte. Das Finanzamt verweist für die Richtigkeit seiner Auffassung demgegenüber auf Aufsätze von Hoheisel und Berlitz (Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1942 S. 30 und DStZ 1943 S. 471), die besondere Bedeutung haben, weil die Verfasser damals die Bearbeiter dieser Fragen im Reichsministerium der Finanzen waren, deren Ausführungen bei den damaligen Gepflogenheiten den Charakter einer amtlichen Erläuterung hatten. Unter diesen Umständen liegt auch ein Wandel der Begriffe auf dem Gebiet des Versicherungswesens im Bereich des Möglichen. Eine Übereinstimmung aller Beteiligten über die Pauschalierung der Zuweisungen an die Versicherungsvereine, wie sie nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 1/54 U (a.a.O.) erforderlich wäre, besteht jedenfalls nicht.

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Schließlich spricht für die Zeit ab 1954 gegen den Rechtsnormcharakter des Abschn. 55 Abs. 17 LStR, daß Abschn. 55 Abs. 13 LStR 1954 geändert wurde, dessen Bestimmungen gleichzeitig die Grundlage der Pauschalierung mit 4 v. H. nach Abs. 17 sind. Ob es sich hierbei um eine sachliche Änderung oder lediglich um eine Anpassung an den Wortlaut anderer Vorschriften ohne materiell-rechtliche Auswirkungen handelt, braucht nicht geprüft zu werden; denn bereits bei der Änderung der Fassung kann eine Verwaltungsanweisung nicht mehr als eine von den Steuergerichten anwendbare Rechtsnorm aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des GG angesehen werden.

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Die in den LStR 1948 bis 1957 enthaltene Regelung über die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 4 v. H. für bestimmte Zuweisungen an Versorgungskassen ist daher lediglich eine Verwaltungsanweisung, die der Senat bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht zugrunde legen kann. Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Voraussetzungen der Verwaltungsanweisung.

26

Die Vorentscheidung, die auf einer anderen rechtlichen Beurteilung beruht, war wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Es erscheint dem Senat zweckmäßig, die Sache nach Aufhebung der Vorentscheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen, damit dieses die Lohnsteuer für die streitigen Zuwendungen nunmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des Lohnsteuerrechts ermittelt.