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Bundesfinanzhof
Urt. v. 05.09.1963, Az.: IV 252/59 U

Wegfall einer Rentenverpflichtung durch den Tod des Rentenberechtigten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
05.09.1963
Aktenzeichen
IV 252/59 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 77, 704 - 706
  • BStBl III 1963, 579
  • DStR 1964, 41 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Wegfall einer Rentenverpflichtung durch den Tod des Rentenberechtigten kann bei einem VOL-Landwirt nicht durch einen Sonderzuschlag nach § 9 Abs. 2 VOL berücksichtigt werden.

Zusammenfassung

Der Wegfall einer Rentenverpflichtung durch den Tod des Rentenberechtigten kann bei einem VOL-Landwirt nicht durch einen Sonderzuschlag nach §9 Abs. 2 VOL berücksichtigt werden.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Wegfall einer Rentenverpflichtung bei einem Landwirt, dessen Gewinn nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) vom 2. Juni 1949 ermittelt wird, durch einen Sonderzuschlag nach § 9 Abs. 2 VOL zu berücksichtigen ist.

2

Der Steuerpflichtige, der im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verstarb, war VOL-Landwirt. Er erwarb auf Grund des Übertragungsvertrages vom 21. April 1941 von Fräulein B. einen landwirtschaftlichen Betrieb und ein Mietwohngrundstück, die zusammen einen Erbhof bildeten, gegen eine lebenslängliche Rente von monatlich 400 RM. Der Steuerpflichtige zahlte die Rentenleistungen in den folgenden Jahren und auch nach der Währungsumstellung in der vereinbarten Höhe. Am 3. Mai 1955 starb die Rentenberechtigte. Dem Wegfall der Rentenverpflichtung trug das Finanzamt dadurch Rechnung, daß es den nach der VOL ermittelten Gewinn um einen Sonderzuschlag gemäß § 9 Abs. 2 VOL in Höhe von 24 367 DM erhöhte. Dieser Betrag entsprach dem versicherungsmathematisch errechneten Kapitalwert der Rentenverpflichtung am Todestage der Rentenberechtigten.

3

Der Steuerpflichtige ist der Ansicht, durch den Wegfall der Rentenverpflichtung sei ihm kein Vermögenswert zugeflossen. Deshalb könne der Wegfall der Rente auch keine Betriebseinnahme sein, die einen Sonderzuschlag rechtfertige.

4

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Steuerpflichtigen gab das Finanzgericht dem Steuerpflichtigen jedoch in vollem Umfange recht. Das Finanzgericht entschied durch Zwischenurteil (§ 284 Abs. 2 AO), ein Sonderzuschlag gemäß § 9 Abs. 2 VOL komme wegen des Wegfalls der Rentenverpflichtung nicht in Betracht, weil durch den Wegfall dem Steuerpflichtigen kein geldwerter Vorteil zugeflossen sei.

5

Mit der Rb. hält der Vorsteher des Finanzamts an seiner Auffassung fest, daß die Rente als Veräußerungsrente zu betrachten und ihr Wegfall daher als eine durch einen Sonderzuschlag zu berücksichtigende Betriebseinnahme anzusehen sei.

Entscheidungsgründe

6

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

7

Nach § 9 Abs. 2 VOL sind Betriebseinnahmen, die neben den nachhaltigen Einnahmen nur in einzelnen Jahren erzielt werden, durch Sonderzuschläge zu dem nach dieser Verordnung sich ergebenden Gewinn für die einzelnen Jahre zu berücksichtigen, wenn dadurch der Gewinn um mehr als 300 DM erhöht wird. Bei der Auslegung einzelner Vorschriften der VOL ist zu beachten, daß sie für die Gewinnermittlung der nichtbuchführenden Land- und Forstwirte bindende Rechtsnormen darstellen, die der Vereinfachung dienen. Mit diesem Grundgedanken ist es nicht vereinbar, daß der sich bei Anwendung der VOL ergebende Durchschnittsgewinn allgemein durch Berücksichtigung von Besonderheiten im Einzelfall verändert wird. Ausnahmen von diesem Vereinfachungsgedanken sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung gebietet (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs I 52/60 U vom 13. März 1962, BStBl 1962 III S. 348, Slg. Bd. 75 S. 220).

8

Der in § 9 Abs. 2 VOL enthaltene Begriff der Betriebseinnahmen ist in der VOL und auch im EStG nicht näher definiert. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, daß in Anlehnung an die Definition in § 8 EStG, die jedoch nur für Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 4 bis 7 EStG gilt, Betriebseinnahmen alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes zufließen. Es muß sich um Einnahmen handeln, die durch die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erzielt werden. Das ergibt sich auch aus den Beispielen in § 9 Abs. 2 VOL, wo auf Einnahmen aus Lohnfuhren, überhöhten Preisen und sonstige Einnahmen, die im Rahmen des Betriebes erzielt werden, hingewiesen wird. Es kann im Rahmen der Zwischenentscheidung dahingestellt bleiben, wie die Rente und die laufenden Rentenzahlungen steuerlich zu beurteilen waren. Das Finanzgericht legte jedenfalls zutreffend dar, daß dem Steuerpflichtigen durch den Wegfall der Rentenverpflichtung infolge des Todes der Rentenberechtigten kein geldwerter Vorteil zufloß, weil künftig ersparte Rentenzahlungen (Ausgaben) keine zusätzlichen Betriebseinnahmen sind.