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Bundesfinanzhof
Urt. v. 11.12.1962, Az.: I 32/62 U

Zur Anerkennung von Gesellschaftsverhältnissen zwischen Eltern und volljährigen Kindern bei einem Gewerbebetrieb

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.12.1962
Aktenzeichen
I 32/62 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 76, 254 - 255
  • BStBl III 1963, 91
  • DB 1963, 296 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Zur Anerkennung von Gesellschaftsverhältnissen zwischen Eltern und volljährigen Kindern bei einem Gewerbebetrieb.

Zusammenfassung

Zur Anerkennung von Gesellschaftsverhältnissen zwischen Eltern und volljährigen Kindern bei einem Gewerbebetrieb.

Tatbestand

1

In dem von dem Vater geführten Betrieb, einer gepachteten Metzgerei und Gastwirtschaft, hat der 1933 geborene Sohn das Metzgerhandwerk erlernt und dann in dem Betrieb weitergearbeitet. Im Jahre 1956 legte er die Meisterprüfung ab, im Mai 1957 heiratete er. In einem Schreiben vom 22. Januar 1958 teilte der Steuerberater dem Finanzamt mit, daß der Vater den Sohn ab 1. Januar 1958 in sein Geschäft aufgenommen habe, das seitdem von beiden in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführt werde. Dem Finanzamt wurde ein handschriftlicher Vertrag vom 2. Januar 1958 nebst einer Ergänzung ohne Datum eingereicht. Wegen gewisser Unstimmigkeiten in der Vertragsfassung und Zweifel an der tatsächlichen Durchführung lehnte das Finanzamt den Antrag auf einheitliche Gewinnfeststellung ab und rechnete den der Höhe nach unstreitigen Gewinn dem Vater allein zu. Die Sprungberufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht hat den Gewinn auf Vater und Sohn je zur Hälfte verteilt.

2

Der Vorsteher des Finanzamts macht mit seiner Rb. geltend, die Unklarheiten in der Vertragsfassung und besonders der Umstad, daß die Entnahmen von Vater und Sohn nicht aufgeziechten seien - es wurde nur ein Wareneingangsbuch geführt -, stünden, der Anerkennung einer Beteiligung des Sohnes entgegen.

Entscheidungsgründe

3

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts vermag nicht zum Erfolg zu führen.

4

Der Vorsteher des Finanzamts sieht die Mitarbeit des Sohnes als nicht auf vertraglicher, sondern auf rein familiärer Grundlage geleistet an. Dem wird man nicht folgen können. Ein volljähriger Sohn, der Meister des in Frage stehenden Handwerks ist, wird in aller Regel nicht mehr umsonst in dem väterlichen Betriebe mitarbeiten (vgl. dazu auch das Arbeitsverträge zwischen Eltern und volljährigen Kindern behandelnde Urteil des Bundesfinanzhofs IV 303/58 S vom 8. Februar 1962, Slg. Bd. 75 S. 394). Die Grundsätze der Rechtsprechung über Verträge unter Ehegatten lassen sich auf Eltern und volljährige Kinder nicht uneingeschränkt übertragen. Es kommt jedoch auch hier auf das Gesamtbild an. Das Finanzgericht konnte nach dem Sachverhalt davon ausgehen, daß Vater und Sohn sich vor Beginn des Streitjahres dahin geeinigt haben, den Betrieb für gemeinsame Rechnung zu führen. Dem Fehlen einer Darstellung der Beteiligung des Sohnes in den Geschäftsbüchern brauchte es unter den gegebenen einfachen Verhältnissen nicht die entscheidende Bedeutung beizumessen. Seine Würdigung enthält keinen Verstoß im Sinne des § 288 AO und ist deshalb nach § 296 AO für den Senat bindend.