Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.09.1962, Az.: IV 133/61 U
Aufwendungen eines am Werk nicht mitarbeitenden Malermeisters zur Anschaffung bürgerlicher Kleidung als Betriebsausgaben
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.09.1962
- Aktenzeichen
- IV 133/61 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 4 EStG 1957
- § 12 Ziff. 1 EStG 1957
Fundstellen
- BFHE 76, 94 - 97
- BStBl III 1963, 35
- DB 1963, 84-85 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1963, 201 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Aufwendungen eines am Werk nicht mitarbeitenden Malermeisters zur Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind auch unter dem Gesichtspunkt eines erhöhten Verschleißes der Kleidung infolge Verschmutzung bei Überwachung der Arbeitsstellen keine Betriebsausgaben.
Aufwendungen eines am Werk nicht mitarbeitenden Malermeisters zur Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind auch unter dem Gesichtspunkt eines erhöhten Verschleißes der Kleidung infolge Verschmutzung beiÜberwachung der Arbeitsstellen keine Betriebsausgaben.
Tatbestand
Streitig ist in der Rb. nur noch die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Betriebsausgaben.
Der Bf., ein Malermeister, der ein Malergeschäft und den Handel mit Farben und Tapeten betreibt, beschäftigte im Veranlagungszeitraum. 1957 durchschnittlich 15 Arbeitnehmer. Er begehrte für das Streitjahr den Abzug folgender Aufwendungen für "Meisterkleidung" als Betriebsausgaben:
ein Paar Schuhe (29,75 DM),
einen Maßanzug (336,25 DM).
Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Aufwendungen ab, da der Bf. auf den einzelnen Arbeitsstellen selbst nicht mitarbeitete.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel. Der Bf. ist der Ansicht, daß mit der Geltendmachung von Aufwendungen für einen Anzug die Möglichkeit privater Nutzung schon ausreichend berücksichtigt sei. Normalerweise verbrauche ein Malermeister mindestens dreimal soviel an Bekleidung wie andere Gewerbetreibende. Zu seiner Aufgabe als am Werk nicht mitarbeitender Malermeister gehöre es, die Arbeiten in der Werkstatt und an den einzelnen Arbeitsstellen ständig zu überwachen. Bei den Schuhen handle es sich um normale Straßenschuhe, die er anziehe, wenn er sehr schlammige Arbeitsstellen betrete. Sein Kundenkreis sei sehr weit verzweigt und befinde sich - im Gegensatz zu anderen Malermeistern - nicht am gleichen Ort. Aus Repräsentationsgründen sei es nötig, bei Besprechungen mit Auftraggebern im Anschluß an Kontrollgänge statt in Schutzkleidung in bürgerlicher Kleidung aufzutreten. Diese werde aber wegen der besonders starken Verschmutzungsgefahr durch Anstreichmittel bei den Kontrollgängen ganz besonders stark abgenutzt. Er habe zum Teil sehr gute Kundschaft, bei der er sich es nicht leisten könne, im verschmutzten Malerkittel zu erscheinen. Durchschnittlich lasse er sich jährlich drei Anzüge mit zwei Hosen anfertigen. Die Hosen seien aber schon nach etwa ¼ Jahr, der Anzug nach ½ Jahr nicht mehr zu gebrauchen, da die Stoffe wegen der häufigen Verschmutzung eine mehr als dreimalige chemische Reinigung nicht aushielten. Die Hosen würden besonders stark abgenutzt, da die Schutzjacke sie vor Farbspritzern nicht schütze.
Entscheidungsgründe
Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg.
Auch die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassene Rb. ist nicht begründet.
Die Vorinstanz hat rechtlich einwandfrei dargelegt, daß es sich bei den streitigen Aufwendungen für Kleidung und Schuhe um Kosten der privaten Lebenshaltung handelt, weil die angeschafften Bekleidungsstücke keine typische Berufskleidung darstellen (§ 12 Ziff. 1 EStG). Bürgerliche Kleidung wird steuerlich aber auch dann nicht zur Arbeitskleidung, wenn sie im Beruf getragen wird und deshalb einem erhöhten Verschleiß unterliegt (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 9 EStG Anm. 33). Das Finanzgericht hat sich mit Recht auf die ständige Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, Obersten Finanzgerichtshofs und Bundesfinanzhofs berufen, wonach Aufwendungen, die gleichzeitig den Beruf und die private Lebenshaltung betreffen, insgesamt zu den Kosten der Lebensführung gehören, wenn der ausschließlich beruflich bedingte Anteil nicht leicht und einwandfrei festgestellt werden kann (vgl. das vom Finanzgericht angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs I 228/55 U vom 24. April 1956, BStBl 1956 III S. 195, Slg. Bd. 63 S. 3, und EStR 1955 in der Fassung der EStR 1956/57 Abschn. 117 Abs. 2 mit Rechtsprechungshinweis). Das ist aber bei Schuhwerk und Maßanzügen, die auch im privaten Lebensbereich getragen werden, grundsätzlich der Fall. Dem Einwand des Bf., daß er gegenüber seinen Auftraggebern immer in einwandfreier Kleidung auftreten müsse, kann nicht Rechnung getragen werden. Dieser Gesichtspunkt spielt nicht nur bei Malermeistern von der Art des Bf., sondern überhaupt bei allen Berufs- und Tätigkeitsarten eine Rolle, bei denen die praktische Arbeit bzw. die Überwachung und Kontrolle der Arbeit eine gewisse Verschmutzungsgefahr und erhöhte Abnützung für die bürgerliche Kleidung mit sich bringt.
Wenn die Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmefällen unter Anlegung eines strengen Maßstabes eine schätzungsweise Ausscheidung von Kosten bei erheblichem Verschleiß bürgerlicher Kleidung anerkannt hat, so hat es sich hierbei immer um Fälle gehandelt, bei denen die Kleidung derartig eng und wesentlich mit der Art des Berufes oder der Tätigkeit zusammenhing, daß diese objektiv einen höheren Verbrauch bürgerlicher Kleidung erforderte (vgl. hierzu auch die Besprechung von Boeker bei Loepelmann, Besprechungen von Urteilen, Beschlüssen und Gutachten des Bundesfinanzhofs, 1958, zum Urteil des Bundesfinanzhofs VI 278/56 U vom 24. Januar 1958, BStBl 1958 III S. 117, Slg. Bd. 66 S. 303). Das Finanzgericht hat aber zutreffend dargelegt, daß dies bei einem nicht mitarbeitenden Malermeister, dessen Anzug und Schuhwerk bei den Kontrollgängen erheblich in Anspruch genommen werden, nicht der Fall ist.
Der Vorinstanz wird vor allem darin beigetreten, daß ein erhöhter Verschleiß steuerlich auch deshalb nicht berücksichtigt werden kann, weil der Bf. durch seinen Verzicht auf Schutzkleidung bewußt die stärkere Abnützung der bürgerlichen Kleidung in Kauf genommen hat. Dem Bf. war zumindest zuzumuten, auf seinen Kontrollgängen einen Schutz mantel zu tragen, den er ohne nennenswerten Zeitaufwand an- und ablegen konnte.
Die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten (§§ 4 Abs. 4, 9 EStG) gegenüber den Kosten der Lebenshaltung ist unter Beachtung objektiver Grundsätze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Interesse einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung einheitlich vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs VI 166/60 U vom 16. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 63, Slg. Bd. 72 S. 169, und VI 79/60 S vom 2. März 1962, BStBl 1962 III S. 192, Slg. Bd. 74 S. 513, C 2). Bei Anlegung eines strengen objektiven Maßstabes, der unbedingt geboten ist, um eine Verallgemeinerung der von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen zu vermeiden, kann dem Bf. aber nicht darin beigepflichtet werden, daß das Tragen und der erhöhte Verschleiß bürgerlicher Kleidung ausschließlich oder teilweise durch seine Tätigkeit veranlaßt sind.
Die vom Bf. dargelegten Gründe lassen vielmehr erkennen, daß der erhöhte Verschleiß an bürgerlicher Kleidung seinem betrieblichen Ansehen förderlich und aus seiner wirtschaftlichen Stellung als nicht mitarbeitender Malermeister zu erklären ist. Aufwendungen dieser Art sind aber typische Kosten der Lebenshaltung im Sinne von § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG 1957.
Die Rb. war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.