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Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.02.1961, Az.: IV 235/60 U

Getrennte Beurteilung mehrerer Tätigkeiten bei Schätzung der Besteurungsgrundlagen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.02.1961
Aktenzeichen
IV 235/60 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 72, 574 - 576
  • BStBl III 1961, 210
  • DB 1961, 627-628 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, die sich wesensmäßig voneinander unterscheiden, so ist eine getrennte Beurteilung dieser Tätigkeiten auch dann geboten, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 217 AO geschätzt werden müssen.

  2. 2.

    Die - nach Ziffer 1) getrennt zu beurteilende - Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters als Konkurs- und Vergleichsverwalter, Sachwalter sowie als Zwangsverwalter ist jedenfalls dann nicht als freiberuflich, sondern als eine Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 EStG anzusehen, wenn der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit seiner Prüfer- und Beratertätigkeit Gewerbetreibender ist.

Zusammenfassung
  1. 1.

    Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, die sich wesensmäßig voneinander unterscheiden, so ist eine getrennte Beurteilung dieser Tätigkeiten auch dann geboten, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 217 AO geschätzt werden müssen.

  2. 2.

    Die - nach Ziffer 1) getrennt zu beurteilende - Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters als Konkurs- und Vergleichsverwalter, Sachwalter sowie als Zwangsverwalter ist jedenfalls dann nicht als freiberuflich, sondern als eine Tätigkeit im Sinne des§ 18 Abs. 1 Ziff. 3 EStG anzusehen, wenn der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit seiner Prüfer- und Beratertätigkeit Gewerbetreibender ist.

Tatbestand

1

Die Bfin. macht als Witwe und Rechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Ehemann, dem Wirtschaftsprüfer Diplomkaufmann A., für die Streitjahre den erhöhten Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. d EStG 1949 und § 10 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. c EStG 1951 bis 1953 sowie den Betriebsausgabenpauschbetrag gemäß § 38 EStDV 1949 bzw. nach der Verordnung über die Gewährung eines Pauschbetrags für Betriebsausgaben bei Einkünften aus freier Berufstätigkeit vom 22. Oktober 1954 (BStBl 1954 I S. 523) geltend, weil ihr verstorbener Mann eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG ausgeübt habe.

2

Das Finanzgericht hat dieses Begehren der Bfin. auf die Berufung des Vorstehers des Finanzamts gegen die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1956, mit der der Steuerausschuß der Bfin. recht gegeben hatte, zurückgewiesen, da der verstorbene Ehemann der Bfin. in den Streitjahren wegen der Beschäftigung von durchschnittlich mindestens vier Revisoren eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe. Hierzu sei auch die ab 1950 entfaltete Tätigkeit des Ehemanns der Bfin. als Konkurs- und Vergleichsverwalter, Sachwalter sowie als Zwangsverwalter zu rechnen.

Entscheidungsgründe

3

Wegen Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage wird auf die Entscheidung des Senats in der Gewerbesteuersache II/1948 bis 1953 der Bfin. IV 236/60 vom gleichen Tage Bezug genommen. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß dem Finanzgericht insoweit zu folgen sei, als es sich um die Zurechnung der Wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Bfin. zu einer Tätigkeit aus Gewerbebetrieb handle. Soweit jedoch die Tätigkeit als Konkurs- und Vergleichsverwalter, Sachwalter sowie als Zwangsverwalter in Betracht komme, sei Abtrennung dieser Tätigkeit und der aus ihr erzielten Einkünfte gegebenenfalls im Schätzungswege nach § 217 AO geboten und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

4

Dieser Beurteilung ist auch in der vorliegenden Einkommensteuersache der Bfin. zu folgen. Insbesondere ist der Auffassung beizutreten, daß die beiden Tätigkeiten des Ehemanns der Bfin. steuerlich gesondert zu beurteilen sind. Denn die genannten verwaltenden Tätigkeiten sind mit der Wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Tätigkeit nicht so unlöslich verflochten, daß eine Trennung gegen die Verkehrsanschauung verstoßen würde. Der Senat folgt hiermit dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 116/55 U vom 23. Oktober 1956 (BStBl 1957 III S. 17, Slg. Bd. 64 S. 46), in dem eine getrennte steuerliche Behandlung mehrerer Tätigkeiten für geboten erachtet wird, wenn eine solche nach der Verkehrsauffassung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Wenn in dem genannten Urteil ausgeführt wird, daß insbesondere eine getrennte Buchführung für eine gesonderte steuerliche Behandlung der verschiedenen Tätigkeiten spreche, so schließt dies nicht aus, daß auch bei Fehlen einer getrennten Buchführung die Trennung durchzuführen ist, wenn sie auf Grund der wesensmäßigen Verschiedenheit der mehreren Tätigkeiten geboten und im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 217 AO durchführbar ist. Im Streitfall sind hinreichende Schätzungsunterlagen hierfür vorhanden, da die Einnahmen aus den verschiedenen Tätigkeiten einwandfrei getrennt verbucht worden sind. Bei der Schätzung ist jedoch besonders darauf zu achten, daß auch aus der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch ein angemessener Gewinn verbleibt.

5

Die hiernach im Hinblick auf die Nichtbeschäftigung qualifizierter Hilfskräfte möglicherweise als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu beurteilenden Einkünfte des Ehemanns der Bfin. aus seiner Tätigkeit als Konkurs- und Vergleichsverwalter, Sachwalter sowie als Zwangsverwalter sind jedoch nicht solche aus einer freien Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG, sondern solche aus einer sonstigen selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 EStG. Diese Folgerung für die Zurechnung der Einkünfte ist durch den Umstand geboten, daß diese Einkünfte im Streitfall von den Einkünften aus der Wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Tätigkeit des Ehemanns der Bfin. steuerlich getrennt und die letzteren als gewerbliche Einkünfte beurteilt werden.

6

Hieraus ergibt sich, daß der Bfin. der Betriebsausgabenpauschbetrag nach § 38 EStDV 1949 bzw. gemäß der Verordnung vom 22. Oktober 1954 nicht zugebilligt werden kann. Denn dieser Betriebsausgabenpauschbetrag steht nur Steuerpflichtigen mit überwiegend freiberuflichen Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG zu. Es ist jedoch möglich, daß infolge der Zurechnung der Einkünfte aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit des Ehemanns der Bfin. zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 EStG der begehrte Sonderausgabenabzug zusteht. Aus diesem Grunde wird die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses hat noch zu prüfen, ob die fraglichen Einkünfte des verstorbenen Ehemanns der Bfin. solche aus selbständiger Arbeit sind und in den Streitjahren die anderen Einkünfte überwiegen.