Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.10.1959, Az.: VII 108/58 U
Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG); Unmittelbarer Rechtsanspruch auf Steuerfreiheit; Belastung der Einfuhr von Waren, die im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliegen, mit der Umsatzausgleichssteuer; Einfuhr von Rizinusöl; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 15.10.1959
- Aktenzeichen
- VII 108/58 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG ist, soweit er die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes die in § 4 Ziff. 1b vorgesehenen Bestimmungen zu erlassen, mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.
- 2.
Die Fünfte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung hält sich, soweit sie Rizinusöl von der Freiliste 1 ausnimmt, im Rahmen der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 4 Ziff. 1b UStG.
- 3.
§ 4 Ziff. 1b UStG gibt keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Steuerfreiheit.
- 4.
Die Belastung der Einfuhr von Waren mit der Umsatzausgleichsteuer verstößt auch in den Fällen, in denen der Umsatz gleichartiger Waren im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliegt, nicht gegen Art. 3 GG.
Tatbestand
I.
Bescheid
Streitig ist, ob die Bfin. für 10 000 kg rohes, ungenießbares Rizinusöl für technische Zwecke der Tarifnr. 1507-A-2 Zolltarif 1951 Umsatzausgleichsteuer in Höhe von 4 % zu entrichten hat. Das Zollamt, bei dem die Ware zum freien Verkehr abgefertigt worden war, forderte mit formlosem Steuerbescheid vom 1. August 1956 von der Bfin. 575,90 DM Umsatzausgleichsteuer. Die Bfin. begehrte Freistellung von der Umsatzausgleichsteuer mit der Begründung, daß rohes Rizinusöl der eingeführten Art bis zum 4. Mai 1956 nach der Freiliste 1 von der Umsatzausgleichsteuer freigestellt gewesen sei, die Fünfte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung vom 26. April 1956 - ÄnderungsVO - ab 5. Mai 1956 zwar Rizinusöl ausdrücklich von der Freiliste 1 ausgenommen habe, diese Verordnung aber insoweit ungültig sei.
Einspruch und Berufung blieben erfolglos.
In der Rb. trägt die Bfin. unter Wiederholung früheren Vorbringens vor, daß die ÄnderungsVO auf der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG beruhe, diese Ermächtigung sich aber nicht im Rahmen des Art. 80 des Grundgesetzes (00) halte. Die Ermächtigung genüge jedenfalls den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 18/56 vom 5. März 1958 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 7 S. 282, 301) an solche Ermächtigungen gestellten Anforderungen nicht.
Die Bfin. rügt ferner, daß § 1 Ziff. 3 UStG verletzt sei. Der Kreis der steuerbaren Gegenstände habe durch den Klammerzusatz "Ausgleichsteuer" eine wichtige Einschränkung erfahren. Damit sei jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß nicht jede Einfuhr einen steuerbaren Tatbestand darstelle, sondern nur diejenige Einfuhr darunter falle, bei der etwas "auszugleichen" sei. Im Streitfalle sei aber kein Ausgleich erforderlich, weil das im Inland aus ausländischer Rizinussaat hergestellte rohe Rizinusöl nicht mit Umsatzsteuer vorbelastet sei.
Das Finanzgericht habe auch die Bedeutung des § 4 Ziff. 1b UStG verkannt. Es stehe nicht im Ermessen der Bundesregierung, welche Gegenstände sie in die Freiliste 1 aufnehmen wolle. § 4 Ziff. 1b enthalte vielmehr einen "unbestimmten Rechtsbegriff" und begründe eine Rechtspflicht für die Bundesregierung, eine Ware in die Freiliste 1 aufzunehmen oder in ihr zu belassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Ziff. 1b UStG gegeben seien. Unter den Voraussetzungen des § 4 Ziff. 1b UStG könne zwar auf die Erhebung der Ausgleichsteuer verzichtet werden, wenn die inländische Versorgung mit Rohstoffen usw. dies erfordere. Dies bedeute aber nicht, daß die Ausgleichsteuer erhoben werden dürfe, wenn die inländische Versorgung mit Rohstoffen zwar gesichert sei, jedoch keine Umsatzsteuer auf konkurrierende Inlandsware erhoben werde.
Bei der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung verstoße das UStG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Bei Auslegung des Art. 3 GG komme es im Gegensatz zur Auffassung des Finanzgerichts auf die Gleichheit der wesentlichen Umstände an. Wesentlich sei aber nach dem Zweck der Ausgleichsteuer die umsatzsteuerliche Vorbelastung. Dieser Unterschied sei eine logische Vorbedingung dafür, daß eine Ausgleichsteuer überhaupt erforderlich werden könne.
Die Bfin. rügt ferner Verletzung des Art. 14 GG. Es sei nach der Rechtsprechung anerkannt, daß Gesetze, durch die in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen würde, eine Enteignung darstellten. Die ÄnderungsVO sei so kurzfristig erlassen worden, daß damit ganz empfindlich in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen und praktisch eine Enteignung bewirkt worden sei. Zum Wesen des Rechtsstaates im Sinne von Art. 20 GG gehöre auch das Gebot der Rechtssicherheit. Die Rechtssicherheit verlange, daß Kaufleute nicht jederzeit damit rechnen müßten, daß Besteuerungsgesetze geändert werden. Jedenfalls brauchten sie nicht damit zu rechnen, daß eine Steuer, die jahrelang nicht erhoben worden sei, plötzlich ohne angemessene Übergangszeit eingeführt werde.
Die Bfin. macht schließlich noch geltend, daß die ÄnderungsVO auch gegen den Grundsatz der Inlandsbehandlung des Art. III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von Genf vom 30. Oktober 1947 (GATT) verstoße. Auch sei die Verordnung Nr. 78 der britischen Militärregierung verletzt.
Das Hauptzollamt als beteiligte Behörde bestreitet, daß die Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStGArt. 80 GG widerspreche. Der gesetzgeberische Zweck bei der Erhebung der Ausgleichsteuer habe mit dem gesetzgeberischen Zweck bei der Befreiung von der Umsatzausgleichsteuer nichts zu tun. Es liege in der Erhebung der Umsatzausgleichsteuer auch nicht ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Das Hauptzollamt ist ferner der Auffassung, daß die Bfin. den Begriff der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG verkenne. Schließlich teilt das Hauptzollamt die Ansicht des Finanzgerichts, daß die Erhebung der Ausgleichsteuer im Streitfalle nicht gegen den Grundsatz der Inlandsbehandlung des Art. III GATT verstoße.
Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, schließt sich den Ausführungen des Hauptzollamts an. Er beantragt, ebenso wie die Bfin., mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unbegründet.
1.
Nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG ist die Bundesregierung ermächtigt, "... durch Rechtsverordnungen
1.
zur Durchführung dieses Gesetzes die in § 4 Ziff. 1 ... vorgesehenen Bestimmungen zu erlassen ...".
Die Fassung dieser Vorschrift beruht auf § 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (BGBl I S. 402, BZBl S. 309). § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG ist danach nachkonstitutionelles Recht. Es kommt daher auf die von der Bfin. bestrittene Vereinbarkeit des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß im Gesetz bestimmt werden. Ob eine Ermächtigung in diesem Sinne hinreichend begrenzt ist, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Jedenfalls fehlt es an der nötigen Beschränkung, wenn die Ermächtigung so unbestimmt ist, daß nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 1 S. 14, 60; Bd. 2 S. 307, 334; Bd. 4 S. 7, 21). Der Gesetzgeber muß selbst die Entscheidung treffen, daß bestimmte Fragen geregelt werden sollen, er muß die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 2 S. 307, 334; Bd. 5 S. 71, 76); Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen sich, wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt sind, jedenfalls mit Deutlichkeit aus ihm ergeben (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 2 S. 307, 334; Bd. 4 S. 7, 21; Bd. 5 S. 71, 77).
Bei der Prüfung des Inhalts der Ermächtigung im Streitfalle kann man, wie offenbar die Bfin. meint, es nicht allein darauf abstellen, daß § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG lediglich dazu ermächtigt, "Bestimmungen" zu erlassen. Bei solcher Auslegung wäre schon sprachlich der Inhalt der Ermächtigung nicht ausgeschöpft. Dem Wortlaut der Bestimmung nach ist die Bundesregierung ermächtigt, "zur Durchführung dieses Gesetzes die in § 4 Ziff. 1 ... vorgesehenen Bestimmungen" zu erlassen. Will man also den Inhalt der Ermächtigung erfassen, so muß für diesen Zweck auch § 4 Ziff. 1 UStG herangezogen werden. Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Ziff. 1 Buchst. b lautet: "Von den unter § 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
1.
...b)
Die Einfuhr von Roh- und Hilfsstoffen, die für die deutsche Erzeugung erforderlich sind und im Inland nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt werden. Die Bundesregierung bestimmt diese Gegenstände (Freiliste 1)."
Der Inhalt der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 ist deshalb im Streitfall durch die Bezugnahme auf § 4 Ziff. 1b im Gesetz selbst ausdrücklich bestimmt. Durch diese Bezugnahme ist auch der Inhalt der Ermächtigung ausdrücklich im Gesetz festgelegt, nämlich Befreiung von der Besteuerung der Einfuhr zu gewähren. Auch der Zweck der Ermächtigung kommt ebenso deutlich im Gesetz zum Ausdruck: es soll die Einfuhr von solchen Waren nicht besteuert werden, die als Roh- und Hilfsstoffe für die einheimische Erzeugung erforderlich sind. Diesen gesetzgeberischen Willen soll der Verordnungsgeber verwirklichen, indem er durch Ausführungsverordnungen eine der Absicht des Gesetzes entsprechende Handhabung dieser Vorschrift sichert. Durch den beschränkten Zweck ist auch das Ausmaß der Ermächtigung unmittelbar im Gesetz selbst bestimmt. Es ist deshalb dem Finanzgericht insoweit zuzustimmen, daß sich im Streitfalle die Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbaren läßt.
Dieser Auslegung steht auch nicht das von der Bfin. angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 18/56 vom 5. März 1958 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 7 S. 282) entgegen. Dieses Urteil hat zwar § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG, soweit er die Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 8 UStG ermächtigte, als dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechend für nichtig erklärt. Über die Gültigkeit dieser Bestimmung zur Ermächtigung von Rechtsverordnungen nach § 4 Ziff. 1 UStG ist damit nach dem Wortlaut der Entscheidungsformel nichts ausgesagt. Soweit in den Gründen dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht ist, daß es sich bei Anwendung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertige, an die inhaltliche Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm in Eingriffsgesetzen besonders strenge Anforderungen zu stellen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 7 S. 302), widerspricht die Auslegung der Ermächtigung im Streitfall auch diesem Grundsatz nicht. Denn bei der Ermächtigung zu § 4 Ziff. 1b UStG handelt es sich um eine Ermächtigung, Steuerbefreiungen anzuordnen, also um eine der Ermächtigung zu § 8 UStG entgegengesetzte Ermächtigung.
Die Ermächtigung zu § 4 Ziff. 1b UStG läßt sich vergleichen mit der des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 UStG, wonach über den Umfang der Befreiungen und Steuerermäßigungen durch Rechtsverordnung Bestimmungen getroffen werden können. Zu dieser Ermächtigung hat aber das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß 2 BvL 21/56 vom 11. Februar 1958 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 7 S. 267) entschieden, daß sie nicht der Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG widerspricht.
2.
Durch § 1 Nr. 3b der erwähnten ÄnderungsVO wurde die Freiliste 1 in der Weise geändert, daß Rizinusöl für die Zukunft von der bisherigen Steuerbefreiung ausgenommen wurde. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts hat dieses als erwiesen angesehen, daß in den 31/2 Jahren vor dem Erlaß der ÄnderungsVO erheblich mehr Rizinusöl ausgeführt als eingeführt, Rizinusöl also im Inland ausreichend erzeugt wurde. Wenn der Verordnungsgeber bei dieser Sachlage die bisherige Befreiung für Rizinusöl durch die ÄnderungsVO aufgehoben hat, so hat er sich nach Auffassung des Senats im Rahmen und in den Grenzen der ihm durch § 18 Abs. 1 Ziff. 1 und § 4 Ziff. 1b UStG erteilten Ermächtigung gehalten. Die ÄnderungsVO ist daher, soweit sie Rizinusöl von der Freiliste ausgenommen hat, rechtsgültig.
3.
Hat die ÄnderungsVO Rizinusöl rechtsgültig von der Steuerfreiheit ausgenommen, so kann die Bfin. auch nicht einwenden, daß die Erhebung der Steuer im Streitfall gegen den Sinn und Zweck des § 1 Ziff. 3 UStG verstoße. Durch § 1 Ziff. 3 UStG ist die Besteuerung der Einfuhr von Waren in das Inland allgemein angeordnet. Der Klammerzusatz "Ausgleichsteuer" stellt zunächst nur eine Namensbezeichnung dar. Die Bezeichnung weist allerdings gleichzeitig auf den Zweck hin, nämlich die Belastung an Umsatzsteuer auszugleichen, die die deutschen Waren gegenüber den gleichartigen ausländischen unbelasteten Waren zu tragen haben (vgl. Hübschmann in Hübschmann-Grabower-Beck-v.Wallis, Umsatzsteuergesetz, Einleitung S. 15). Durch diesen Klammerzusatz ist jedoch nicht, wie die Bfin. meint, zum Ausdruck gebracht, daß die allgemein angeordnete Besteuerung der Einfuhr nur dann Platz greifen könne, wenn im Einzelfall die Besteuerung der eingeführten Ware auch einen Ausgleich erfordere gegenüber der Umsatzsteuervorbelastung gleichartiger inländischer Waren. Für eine solche Auslegung bietet der Wortlaut des § 1 Ziff. 3 UStG keinen Anhalt. Da es sich insoweit um eine erhebliche Abweichung von dem Grundsatz der allgemeinen Besteuerung der Einfuhr handeln würde, hätte der Gesetzgeber, sofern er es wirklich gewollt hätte, dies klar zum Ausdruck bringen müssen Eingeschränkt werden die steuerbaren Gegenstände nach der Systematik des UStG, wie sie sich aus den Überschriften zu § 1 ("Steuergegenstand") und § 4 ("Steuerbefreiungen") ergibt, lediglich durch die in § 4 UStG angeordneten Befreiungen. Dies ergibt sich eindeutig auch aus dem unter Ziff. 4 dargelegten Zweck der Freiliste 1.
4.
Im übrigen verkennt die Bfin. auch den Sinn des § 4 Ziff. 1b UStG. Diese Bestimmung regelt einen Teil der Befreiungen von der Ausgleichsteuer. Der Zweck der hier geregelten Befreiungen ist im wesentlichen wirtschaftspolitischer Natur. Es sollen diejenigen Roh- und Hilfsstoffe von der Besteuerung ausgenommen werden, die für die deutsche Erzeugung erforderlich sind und im Inland nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt werden. Diese Vorschrift beschreibt lediglich den Kreis der Roh- und Hilfsstoffe, deren Einfuhr steuerfrei sein soll und gibt an, unter welchen Voraussetzungen das der Fall sein soll. Sie gewährt aber nicht unmittelbar Steuerbefreiung, sondern bestimmt nur den Rahmen (vgl. dazu Hartmann, Die Änderungen des Umsatzsteuerrechts durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 - Berlin 1932 - S. 14, der sogar nur von einer negativen Umgrenzung der nicht auf die Freiliste zu setzenden Gegenstände spricht).
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Freiliste 1 und damit über die Befreiung eines Gegenstandes von der Ausgleichsteuer ist eindeutig dem Verordnungsgeber überlassen, der sie nach den im Gesetz angegebenen wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten zu treffen hat. Solange der Verordnungsgeber eine Entscheidung nicht gefällt, oder wie im Streitfalle, eine Ware ausdrücklich von der Freiliste 1 ausgeschlossen hat, besteht kein im Rechtsmittelverfahren verfolgbarer Anspruch auf Steuerbefreiung, auch dann nicht, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden könnte, daß die Voraussetzungen der Aufnahme in die Freiliste 1 nach § 4 Ziff. 1b UStG gegeben sind. Würde man, wie die Bfin. es will, einen Rechtsanspruch auch ohne oder gegen die Entscheidung des Verordnungsgebers anerkennen, so würde dies den Grundsatz der Dreiteilung der Staatsgewalt (Art. 20 GG) verletzen. Danach besteht der verfassungsmäßige Auftrag der Gerichte darin, die Gesetze auszulegen. In diesem Sinne umschreibt Art. 20 Abs. 3 GG die Funktion der Gerichte dahin, daß sie an Gesetz und Recht gebunden sind. Sie sind also nicht selbst zur Rechtsetzung berufen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 13/57 U vom 1. August 1958, BStBl 1958 III S. 390, Slg. Bd. 67 S 300). Im Streitfall würde es aber gerade dem Grundsatz der Bindung an das Gesetz widersprechen und einen Eingriff in die rechtsetzende Gewalt bedeuten, wenn der Senat entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des vom Gesetzgeber ermächtigten Verordnungsgebers, daß Rizinusöl nicht steuerfrei sein soll, der Bfin. einen Anspruch auf Ausgleichsteuerfreiheit für Rizinusöl zuerkennen würde. Im Rechtsweg kann daher die Bfin. unter keinem der von ihr in diesem Zusammenhang vorgetragenen Gesichtspunkte die Steuerfreiheit für Rizinusöl geltend machen, solange diese Ware nicht mehr in der Freiliste 1 enthalten ist (vgl. auch Spitaler, Steuer und Wirtschaft 1958, Spalte 705, 717; Schwarz, Umsatzausgleichsteuer, 2. Aufl. § 7 Anm. 64).
5.
Entgegen der Auffassung der Bfin. verstößt bei dieser Auslegung das UStG auch nicht gegen Art. 3 GG. Durch § 1 Ziff. 3 (ursprünglich Ziff. 4) UStG ist die Einfuhr von Gegenständen allgemein der Ausgleichsteuer unterworfen. Ausgangspunkt dieser gesetzlichen Regelung durch die obengenannte Verordnung des Reichspräsidenten war dabei, daß inländische Waren im Regelfall mit Umsatzsteuer vorbelastet sind und daß wegen der damaligen Erhöhung des Regelsteuersatzes auf 2 % es wirtschaftspolitisch nicht mehr verantwortet werden konnte, ausländischen Gegenständen, die keine Umsatzsteuervorbelastung zu tragen hatten, auf dem Inlandsmarkt den deutschen Waren gegenüber um die von diesen zu tragenden Umsatzsteuerquoten einen Vorteil zu gewähren (siehe vorstehend Hübschmann, a.a.O.). Dem Gesetzgeber konnte es dabei nicht unbekannt geblieben sein, daß in Ausnahmefällen inländische Waren gegenüber gleichartigen ausländischen Waren mit Umsatzsteuer nicht vorbelastet waren. Er konnte jedoch diese Tatsache auch mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz unbeachtet lassen. Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, daß er weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleichbehandeln darf (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 1 S. 16, 52; Bd. 1 S. 247; Bd. 4 S. 155). Von einer Willkür des Gesetzgebers darf man aber nicht schon dann sprechen, wenn er im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Fall nicht die "zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 3 S. 182). Eine verfassungswidrige Verletzung des Gleichheitssatzes durch steuerliche Bestimmungen ist im übrigen nur dann anzuerkennen, wenn gewichtige Verstöße gegen diesen Grundsatz vorliegen. Bei der Abwägung der für und gegen die Verfassungsmäßigkeit einer steuerlichen Bestimmung sprechenden Gründe kann der Grundsatz der Praktikabilität dazu führen, der bestehenden gesetzlichen Regelung den Vorzug zu geben vor einer Lösung, die zwar dem Idealbild der Verfassungsmäßigkeit vielleicht näherkommt, sich aber als zu kompliziert und daher in der Praxis als undurchführbar erweist (Urteil des Bundesfinanzhofs III 125/57 S vom 28. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 191, Slg. Bd. 66 S. 497).
Bei Anwendung dieser Grundsätze läßt sich nach Auffassung des Senats nicht feststellen, daß die Regelung der Ausgleichsteuer dem Gleichheitssatz im Streitfalle widerspricht. Der Gesetzgeber konnte gegenüber dem Regelfall, daß bei ausländischen Waren gegenüber gleichartigen inländischen Waren ein Umsatzsteuervorteil besteht, die verhältnismäßig wenigen Ausnahmefälle, in denen ein solcher Vorteil nicht besteht, daher nichts "auszugleichen" ist, im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung und mit Rücksicht auf die einfache Handhabung der Erhebung der Ausgleichsteuer unberücksichtigt lassen, ohne dadurch gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen.
6.
Der Senat kann auch keine Verletzung des Art. 14 Abs. 3 GG durch die ÄnderungsVO erkennen. Wenn auch die Bfin. vor dem Inkrafttreten der ÄnderungsVO ein Recht auf Ausgleichsteuerfreiheit für Rizinusöl gehabt hatte und man dieses Recht als subjektives öffentliches Recht ansieht, so fehlt es an einer Verletzung des Art. 14 Abs. 3 GG schon deshalb, weil subjektive öffentliche Rechte durch Art. 14 GG nicht gewährleistet sind (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 1 S. 264, 277 ff.; Bd. 2 S. 381, 399; Bd. 4 S. 219, 240). Jedenfals kann nicht ein Recht auf Steuerfreiheit in einem bestimmten Fall als ein Anspruch angesehen werden, der so starke privatrechtliche Elemente enthält, daß er dem verfassungsrechtlichen Begriff des Eigentums zugerechnet werden müßte (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 2 S. 381, 402; Bd. 4 S. 219, 240). Es kommt daher entgegen der Auffassung der Bfin. nicht darauf an, daß im Streitfalle nur ein beschränkter Personenkreis von der ÄnderungsVO betroffen ist.
Im übrigen verstößt die ÄnderungsVO, soweit sie Rizinusöl von der Freiliste 1 ausgenommen hat, auch nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Wollte man dies annehmen, dann wäre dem Verordnungsgeber verwehrt, dem Zweck der Ermächtigung des § 4 Ziff. 1b UStG gerecht zu werden. Denn die Frage, inwieweit Roh- und Hilfsstoffe für die deutsche Erzeugung erforderlich sind und im Inland nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt werden, kann nicht ein für allemal abschließend beantwortet werden. Sie kann nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilt werden. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie es im Streitfall geschehen ist, und trägt die Bundesregierung den veränderten Verhältnissen durch Umgestaltung der Freiliste 1 Rechnung, so verstößt ihre gesetzlich begründete Maßnahme nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, auch wenn sie kurzfristig erfolgt.
7.
Fehl geht auch die Berufung der Bfin. auf Art. III GATT (BGBl 1951 II Anlagenband III S. 1987 Ziff. 5a). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beseitigung der Ausgleichsteuerfreiheit für Rizinusöl gegen den Grundsatz der Inlandsbehandlung des Art. III GATT verstößt; denn das GATT ist zwar durch das Zustimmungsgesetz vom 10. August 1951 (BGBl 1951 II S. 173) innerstaatliches deutsches Recht geworden (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 1 S. 396, 411), durch den Beitritt zum GATT ist aber lediglich die Bundesrepublik zu einem bestimmten handelspolitischen Verhalten, in Art. III zur Gleichstellung ausländischer Waren mit inländischen, verpflichtet worden. Ein unmittelbarer persönlicher im steuergerichtlichen Rechtsmittelverfahren verfolgbarer Anspruch, wie die Bfin. meint, ist aber damit nicht geschaffen worden.
II.
Urteil
Wegen der Sach- und Rechtslage wird auf den Bescheid vom 11. März 1959 verwiesen.
Auch das weitere schriftliche und mündliche Vorbringen der Bfin. läßt nach Auffassung des Senats die Rb. nicht als begründet erscheinen.
1.
Der Einwand der Bfin., der Bundesminister der Finanzen sei als für den Haushalt des Bundes verantwortlicher Minister naturgemäß auf Erzielung von Einnahmen bedacht und daher bei Aufstellung der Freiliste 1 oder ihrer Änderung kein unvoreingenommener Verordnungsgeber, geht fehl. Die Bfin. übersieht dabei, daß Verordnungsgeber für die Freiliste zu § 4 Ziff. 1b UStG 1951 nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG die Bundesregierung, und nicht der Bundesminister der Finanzen ist.
2.
Ebenso ist der Einwand der Bfin. unbegründet, die Streichung des Rizinusöls von der Freiliste 1 verstoße gegen die vom Gesetzgeber gewollte Gleichheit der umsatzsteuerlichen Belastung. Die Bfin. geht davon aus, daß nach Sinn und Zweck der Ausgleichsteuer die ausländischen Erzeugnisse vor den im Inland hergestellten gleichartigen oder gegenseitig ersetzbaren steuerlich nicht begünstigt sein sollten. Besonders in § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UStG sei, so führt sie aus, dieses Motiv und der entsprechende auf eine gleichmäßige Besteuerung gerichtete Wille des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck gekommen. Daraus folge die Verpflichtung des Verordnungsgebers in allen Fällen, in denen das UStG oder der Verordnungsgeber auf Grund einer Ermächtigung eine inländische Ware von der Umsatzsteuer freistelle, eine gleichartige Ware ebenfalls von der Ausgleichsteuer freizustellen. Dieser allgemeine Gesetzesbefehl habe dabei den Vorrang vor der Regelung des § 4 Ziff. 1b UStG. Diese sei so auszulegen, daß die Einfuhr der dort genannten Roh- und Hilfsstoffe ausnahmsweise selbst dann von der Ausgleichsteuer freizustellen sei, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse der Umsaztsteuer unterlägen. Nach dem UStG selbst sei der Umsatz von dem im Inland erzeugten rohen Rizinusöl umsatzsteuerpflichtig. Die Steuerfreiheit sei erst dadurch herbeigeführt, daß durch eine Verordnung Rizinussaat auf die Freiliste 2 gesetzt und die Bearbeitung der Rizinussaat zu Öl als steuerlich unschädlich bezeichnet worden sei. Aus dieser Rechtshandlung folge die Verpflichtung des Verordnungsgebers, auch ausländisches Rizinusöl von der Ausgleichsteuer freizustellen. Nach der umsatzsteuerlichen Regelung werde Rizinusöl, das bei Extraktion im Inland aus der Verarbeitung ausländischer Rizinussaaten anfalle, als Rizinusöl ausländischer Erzeugung angesehen und behandelt. Es sei dann widersinnig, bei der Beurteilung der Frage, ob Rizinusöl ein Roh- oder Hilfsstoff sei, der im Inland nicht in ausreichender Menge erzeugt werde, jenes Öl als inländisches Produkt anzusehen. Beide Regelungen ständen in dem gleichen Paragraphen. Sie könnten daher nicht verschieden bewertet werden. Eine solche unterschiedliche Bewertung verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil Sinn und Zweck der Ausgleichsteuer dazu zwinge, diesen Vorgang einheitlich anzusehen und zu behandeln.
Wenn auch der Bundesfinanzhof in dem von der Bfin. angeführten Gutachten V z D 2/54 S vom 21. Oktober 1954 (BStBl 1955 III S. 57, BZBl 1955 S. 48, Slg. Bd. 60 S. 146) ausgesprochen hat, daß es Sinn und Zweck der Ausgleichsteuer sei, die Besteuerung inländischer Umsätze durch eine Besteuerung der Einfuhr von Gegenständen von dem Ausland in das Inland zum Schutze der einheimischen Produktion auszugleichen, ist daraus nicht zu folgern, daß in jedem Einzelfalle die Belastung der Einfuhr mit der Ausgleichsteuer nur dann zulässig sei, wenn ein entsprechender inländischer Umsatz der Steuer unterliege. Der Gesetzgeber konnte also in § 1 Ziff. 3 UStG grundsätzlich die Einfuhr aller Waren der Ausgleichsteuer unterwerfen. Das verstößt, wie im Vorbescheid ausgeführt ist, auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Von dieser Besteuerung der Einfuhr tritt - abgesehen von § 4 Ziff. 1a UStG - nach § 4 Ziff. 1b UStG eine Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen ein, wobei die Bestimmung der Gegenstände, bei denen die Voraussetzungen als vorliegend zu erachten sind, der Bundesregierung überlassen ist. Nach Satz 2 a.a.O. treten weitere Befreiungen der Einfuhr nur nach Maßgabe des § 15 UStG ein, also unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften, die für Zölle gelten. Diese Bestimmung bedeutet, daß sonstige im UStG vorgesehene Befreiungen auf die Ausgleichsteuer keine Anwendung finden (vgl. dazu die ausführliche Begründung im Urteil des Bundesfinanzhofs V z 216/57 U vom 13. Mai 1958, BStBl 1958 III S. 304, BZBl 1958 S. 523, Slg. Bd. 67 S. 85). Es ist daher nicht angängig, aus der Befreiung inländischer Umsätze bestimmter Waren von der Umsatzsteuer die Verpflichtung zu einer Freistellung der Einfuhr gleicher oder gleichartiger Waren von der Ausgleichsteuer herzuleiten.
Im übrigen regelt die auf Grund des § 4 Ziff. 2 UStG ergangene Freiliste 2 nur beschränkte Stuerbefreiungen; nicht alle Lieferungen der dort genannten Waren sind steuerfrei, zum Teil wird die Steuerbegünstigung nur innerhalb bestimmter Plätze, zum Teil nur für den ersten Umsatz nach der Einfuhr gewährt (vgl. hierzu Hübschmann-Grabower-Beck-v. Wallis, Umsatzsteuergesetz, Anm. 1 zu § 4 Ziff. 2). Die Freiliste 1 dagegen befreit die Einfuhr der in ihr genannten Waren allgemein von der Ausgleichsteuer.
3.
Die Bfin. legt die Ermächtigung der Bundesregierung zur Bestimmung der in § 4 Ziff. 1b UStG genannten Gegenstände dahin aus, daß der Verordnungsgeber lediglich den Auftrag habe, auszusprechen, welche Roh- und Hilfssoffe Freiheit von der Ausgleichsteuer genießen. Bei jedem Fehler bei der ihm obliegenden Konkretisierung der Gegenstände sei die getroffene Bestimmung ungültig. Falls der Verordnungsgeber bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen den Gegenstand nicht für steuerfrei erkläre, verletze er seine Verpflichtung durch Unterlassung. Ob eine solche Verletzung vorliege, hätten die Gerichte zu prüfen. Im Streitfalle komme es nicht darauf an, ob genügend Rizinusöl im Inland erzeugt werden könne, sondern ob es in ausreichendem Umfang erzeugt werde. Diese Frage sei zu verneinen, weil das einzige Werk, das Rizinusöl im Inland herstelle, große Mengen zum Nutzen der deutschen Devisen- und Zahlungsbilanz ausführe.
Die vom Gesetzgeber in § 4 Ziff. 1b UStG der Bundesregierung überlassene Nachprüfung, bei welchen Rohnd Hilfsstoffen die Voraussetzungen für die Befreiung ihrer Einfuhr von der Ausgleichsteuer vorliegen, erschöpft sich nicht in der bloßen Feststellung von Tatsachen, sondern umfaßt auch die Bewertung wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie sich aus den Worten "erforderlich" und "ausreichend" ergibt. Die vom Verordnungsgeber anzustellenden Erwägungen verlauten demgemäß, insbesondere im Hinblick auf die Wandelbarkeit der wirtschaftlichen Gegebenheiten, innerhalb eines gewissen Spielraums, wie das in ähnlicher Weise bei Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden der Fall ist. Wie bei solchen Ermessensentscheidungen von Finanzverwaltungsbehörden die Steuergerichte lediglich das Recht und die Pflicht zur Nachprüfung haben, ob die Verwaltungsbehörden die Ermessensgrenzen eingehalten haben, nicht aber berechtigt sind, selbst das Ermessen auszuüben (vgl. Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr. S. D 1/51 S vom 17. April 1951, BStBl 1951 III S. 107, Slg. Bd. 55 S. 277), so kann sich auch bei Maßnahmen des Verordnungsgebers in Fällen der vorliegenden Art die gerichtliche Nachprüfung nur darauf erstrecken, ob die Maßnahmen sich in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen halten und nach sachlicher Prüfung, ob die vom Gesetzgeber verlangten Voraussetzungen vorliegen, ergangen sind. Andernfalls würden die Gerichte über ihre Aufgabe der rechtlichen Nachprüfung hinausgehen und selbst an die Stelle des Verordnungsgebers treten.
Im Streitfall kann sich daher die Nachprüfung, ob die Streichung des Rizinusöls von der Freiliste 1 als rechtmäßig anzusehen ist, nur darauf erstrecken, ob der Verordnungsgeber das Vorligen der in § 4 Ziff. 1b UStG vorgesehenen Voraussetzungen geprüft und auf Grund der gewonnenen Überzeugung, daß sie nicht mehr vorliegen, also aus sachgemäßen Erwägungen von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht hat.
Wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Vorstehers des Hauptzollamts vom 17. Juli 1957 eingereichten beglaubigten Abschrift des Schreibens des Bundesministers für Wirtschaft vom 27. Oktober 1955 ergibt, ist dieser als zuständiger Fachminister auf Grund der Ein- und Ausfuhren und des zu veranschlagenden Inlandsbedarfs zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für den Verbleib des Rizinusöls in der Freiliste 1 nicht mehr vorlägen, und hat deshalb den Bundesminister der Finanzen um Streichung bei nächster Gelegenheit gebeten. Wenn dann die Bundesregierung auf dessen Vorschlag diese Streichung vorgenomen hat, so hat sie die ihr nach § 4 Ziff. 1b UStG obliegende Aufgabe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt; denn sie ist zu ihrer Maßnahme gelangt, weil sie die vom Gesetzgeber für die Steuerbefreiung verlangten Voraussetzungen - nämlich, daß Rizinusöl für die deutsche Erzeugung erforderlich ist und im Inland nicht oder nicht in ausreichender Menge erzeugt wird - als nicht mehr vorliegend angesehen hat. Eine Prüfung der zugrunde liegenden Tatsachen und ihrer wirtschaftlichen Bewertung durch die Bundesregierung steht dem erkennenden Senat aus den im Vorstehenden aufgeführten Gründen nicht zu. Insoweit kommt es auf die in Ziff. 2 des Vorbescheides erwähnten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und die daraus gezogenen Folgerungen nicht mehr an.
4.
Wenn somit die durch die oben angeführte Verordnung vorgenommene Streichung des Rizinusöls von der Freiliste 1 gegen die im UStG enthaltene Ermächtigung nicht verstößt, kann die Bfin. die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht damit angreifen, daß andere Ölsorten zu Unrecht auf der Freiliste stünden und daher in der Streichung des Rizinusöls ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz läge. Sofern die rechtliche Behandlung, die jemand erfahren hat, der einschlägigen Norm - hier dem UStG - entspricht, und diese Norm nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, kann er sich nicht darauf berufen, daß andere Fälle angeblich zu Unrecht vorteilhafter behandelt worden seien.
5.
Der Senat tritt auch den Ausführungen der Vorinstanz zu der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr. 78 bei.
Demnach war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.