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Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.04.1958, Az.: VI 16/58 U

Möglichkeit der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Konkursverwalter

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.04.1958
Aktenzeichen
VI 16/58 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 67, 125 - 127
  • BStBl III 1958, 319
  • DB 1958, 730 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Der Bundesfinanzhof tritt dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 686/34 vom 8. Mai 1935 (Slg. Bd. 38 S. 18, Reichssteuerblatt 1935 S. 1239) bei, wonach der Konkursverwalter, der von den von ihm ausgezahlten Löhnen die Lohnsteuer einbehält, diese Beträge als Treuhänder des Staates und der Arbeitnehmer zu verwalten und vor Befriedigung aller übrigen Masseschulden an den Steuergläubiger abzuführen hat. Das gilt auch insoweit, als der Konkursverwalter nach Konkurseröffnung Löhne bezahlt, die aus der Zeit vor Konkurseröffnung rückständig sind.

Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof tritt dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 686/34 vom 8. Mai 1935 (Slg. Bd. 38 S. 18, Reichssteuerblatt 1935 S. 1239) bei, wonach der Konkursverwalter, der von den von ihm ausgezahlten Löhnen die Lohnsteuer einbehält, diese Beträge als Treuhänder des Staates und der Arbeitnehmer zu verwalten und vor Befriedigung aller übrigen Masseschulden an den Steuergläubiger abzuführen hat. Das gilt auch insoweit, als der Konkursverwalter nach Konkurseröffnung Löhne bezahlt, die aus der Zeit vor Konkurseröffnung rückständig sind.

Tatbestand

1

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Konkursverwalter einer GmbH, über deren Vermögen am 6. Juli 1956 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Nach Konkurseröffnung zahlte er aus der Zeit vor der Konkurseröffnung rückständige Löhne, die als bevorrechtigte Konkursforderung zur Tabelle angemeldet und anerkannt worden waren, behielt auch die auf diese Löhne entfallende Lohnsteuer, Abgabe Notopfer Berlin und Kirchensteuer ein, führte die Steuerbeträge jedoch nicht an das Finanzamt ab. Am 18. Juli 1957 erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid, in dem der Bf. aufgefordert wurde, einen Betrag von 2.306,58 DM einzuzahlen.

2

Die gegen den Haftungsbescheid eingelegte Sprungberufung, mit der der Bf. geltend machte, daß die von ihm geforderten Steuerabzugsbeträge weder Masseschulden (§ 59 der Konkursordnung - KO -) noch Massekosten (§ 58 KO) seien und deshalb außerhalb des normalen Verteilungsverfahrens nicht an das Finanzamt abgeführt werden dürften, blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, daß die streitigen Steuerforderungen entgegen der Ansicht des Bf. nicht schon vor Konkurseröffnung im Sinne von § 3 KO begründet gewesen, sondern nach § 3 Abs. 5 Ziff. 1 a des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) erst nach der Konkurseröffnung entstanden seien. Daß die Lohnforderungen, deren Befriedigung den Steueranspruch ausgelöst habe, bereits vor Konkurseröffnung begründet gewesen seien, spiele keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr, daß der Lohnzufluß erst nach Konkurseröffnung erfolgt sei. Bei der Lohnsteuer sei sowohl für die Begründung als auch für die Entstehung des Steueranspruchs maßgeblich der Zeitpunkt des Lohnzuflusses. Da dieser nach Konkurseröffnung stattgefunden habe, sei das Finanzamt bezüglich der nicht abgeführten Steuerabzugsbeträge Massegläubiger. Der Bf. sei somit verpflichtet gewesen, die streitigen Steuerforderungen vorweg außerhalb des normalen Verteilungsverfahrens zu befriedigen.

3

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) bestreitet der Bf. weiterhin eine Verpflichtung, die streitigen Steueransprüche als Masseansprüche befriedigen zu müssen.

Entscheidungsgründe

4

Der Senat stimmt der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung zu, daß dann, wenn ein Konkursverwalter rückständige Löhne aus der Zeit vor Konkurseröffnung nach Konkurseröffnung bezahlt, die auf diese Löhne entfallenden Steuerabzugsbeträge nicht eine Konkursforderung, sondern einen Masseanspruch begründen. Das ergibt sich, wie die Vorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, daraus, daß in diesem Falle sowohl die Lohnsteuer selbst als auch der Anspruch auf Zahlung der Lohnsteuer erst nach Konkurseröffnung entstehen; denn für die Entstehung des Lohnsteueranspruchs ist nach § 3 Abs. 5 Ziff. 1 a StAnpG der Zeitpunkt des Zufließens des Arbeitslohns, nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Lohnforderung maßgebend. Die Vorentscheidung weist zutreffend darauf hin, daß das zur Umsatzsteuer ergangene, in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1956 S. 1775 abgedruckte Urteil des Bundesfinanzhofs V 223/55 die gegenteilige Auffassung des Bf. nicht zu stützen vermag, weil im Gegensatz zur Umsatzsteuer bei der Lohnsteuer der Zeitpunkt der Begründung des Steueranspruchs im Sinne von § 3 KO und der Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs im Sinne von § 3 Abs. 5 Ziff. 1 a StAnpG nicht auseinanderfallen können.

5

Der Konkursverwalter hat die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge als Treuhänder des Staates einerseits und der Arbeitnehmer andererseits zu verwalten und an das Finanzamt abzuführen. Er darf sie nicht zur Befriedigung von anderen durch Masse- oder Konkursgläubiger geltend gemachten Ansprüchen verwenden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 686/34 vom 8. Mai 1935 - Slg. Bd. 38 S. 18, Reichssteuerblatt 1935 S. 1239 -).