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Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.04.1958, Az.: II 71/57 U

Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen für die örtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den dort bezeichneten Gebieten regelt

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.04.1958
Aktenzeichen
II 71/57 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 67, 96 - 101
  • BStBl III 1958, 310
  • DB 1958, 729-730 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die dem Bundesminister der Finanzen im § 11 Abs. 2 Nr. 3 BefStG 1955 erteilte Ermächtigung, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche örtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den dort bezeichneten Gebieten bestehen müssen, verstößt nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

  2. 2.

    Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 BefStDV 1955 hält sich im Rahmen der unter 1. genannten Ermächtigung.

  3. 3.

    Zu den Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 BefStDV 1955 gehört auch der als Kommanditist an einer KG beteiligte Gesellschafter.

Zusammenfassung
  1. 1.

    Die dem Bundesminister der Finanzen im §11 Abs. 2 Nr. 3 BefStG 1955 erteilte Ermächtigung, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welcheörtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den dort bezeichneten Gebieten bestehen müssen, verstößt nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

  2. 2.

    Die Bestimmung des §34 Abs. 2 Nr. 2 BefStDV 1955 hält sich im Rahmen der unter 1. genannten Ermächtigung.

  3. 3.

    Zu den Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft im Sinne des §34 Abs. 2 Nr. 2 BefStDV 1955 gehört auch der als Kommanditist an einer KG beteiligte Gesellschafter

Tatbestand

1

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist eine KG, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in K. hat. Sie befördert ihre Erzeugnisse und sonstige Güter für Zwecke ihres Unternehmens im Werkfernverkehr u.a. von K., das nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung (BefStDV) 1955 als Zonenrandgebiet anzusehen ist, unmittelbar nach dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und umgekehrt und innerhalb des Zonenrandgebiets. Nach der Feststellung des Finanzamts entfallen mehr als 50 v. H. der Kapitalanteile ihrer Gesellschafter auf Kommanditisten, deren Wohnsitz mehr als 50 km von K. entfernt liegt. Das Finanzamt sah wegen dieses Umstands die Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben b und c des Beförderungsteuergesetzes (BefStG) 1955 nicht als gegeben an und forderte die Versteuerung der von der Bfin. in der Zeit vom 1. Juni 1955 bis 31. Dezember 1955 durchgeführten Beförderungen der genannten Art im Werkfernverkehr mit dem vollen Steuersatz.

2

Der von der Bfin. eingelegte Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.

3

Das Finanzgericht wies die Berufung ebenfalls als unbegründet zurück.

Entscheidungsgründe

4

Die Rechtsbeschwerde der Bfin. ist ohne Erfolg.

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Zunächst ist die von der Bfin. aufgeworfene Frage zu prüfen, ob die Ermächtigung im § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorletzter Satz BefStG 1955 den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG entspricht, soweit hiernach der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr zu bestimmen hat, "... welche örtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den bezeichneten Gebieten bestehen müssen". Unter bezeichneten Gebieten können dabei nur Berlin-West, das Zonenrandgebiet, die Frachthilfegebiete und das Saarrandgebiet verstanden werden. Art. 80 GG schreibt vor, daß bei der Ermächtigung bestimmter Stellen durch Gesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden" müssen. Diesen Erfordernissen trägt die Ermächtigungsvorschrift Rechnung. Das Gesetz will die Beförderungen im Werkfernverkehr u.a. zwischen dem Zonenrandgebiet und dem übrigen Teil des Geltungsbereichs des GG und innerhalb des Zonenrandgebiets begünstigen. Es gewährt aber die Begünstigung nicht schlechthin für die Beförderungen dieser Art, sondern verlangt noch das Bestehen örtlicher Beziehungen zwischen dem Unternehmer, der Werkfernverkehr betreibt, und den bezeichneten Gebieten. Das ergibt sich eindeutig aus der Ermächtigungsvorschrift, wo es nicht etwa heißt, daß der Bundesminister der Finanzen bestimmt, ob örtliche Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den bezeichneten Gebieten zu bestehen haben, sondern welche örtlichen Beziehungen bestehen müssen. Die Ermächtigung gibt also an, was im Verordnungswege geregelt werden kann, sie bezeichnet demnach den Inhalt der im Verordnungswege zu erlassenden Bestimmung. Sie überläßt dem Verordnungsgeber lediglich die Bestimmung des Umfangs der örtlichen Beziehungen, wobei sich mangels näherer Angabe die Abgrenzung des Umfangs dahin ergibt, daß der Verordnungsgeber die Wahl zwischen dem höchstmöglichen Maß anörtlichen Beziehungen und dem mindestmöglichen Maß an örtlichen Beziehungen hat. Inhalt und Außmaß der Ermächtigung ergeben sich also eindeutig aus dem Gesetz selbst. Allerdings ist der Zweck der Ermächtigung, die örtlichen Beziehungen näher zu bestimmen, im Gesetz nicht ausdrücklich angegeben. Dies schadet jedoch nicht. Es liegt auf der Hand, daß das Gesetz, wenn es das Vorliegen einer örtlichen Beziehung verlangt, damit den Mißbrauch der Vergünstigung, die nur der wirtschaftlichen Notlage der bezeichneten Gebiete Rechnung tragen und die Seßhaftmachung neuer Gewerbebetriebe fördern soll, möglichst ausgeschaltet wissen will. Der Hinweis der Bfin. auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 54/55, 17/56 vom 13. Juni 1956 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 5 S. 71,76 = Neue Juristische Wochenschrift 1956 S. 1065) geht fehl, weil die in diesem Beschluß beurteilte Ermächtigung sich auf die Voraussetzungen für die Gewährung eines gesetzlichen Entschädigungsanspruchs und damit auf die Grundlage des Gesetzes überhaupt bezog und so mehrdeutig war, daß in der Tat nicht mehr vorausgesehen werden konnte, in welchem Fall und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Vorschriften haben können. Im Streitfall dagegen gibt die Ermächtigung genau das zu regelnde Gebiet und gleichzeitig die Grenzen an, innerhalb deren eine Regelung zu treffen wäre. Ob die Ermächtigung auch insoweit den Erfordernissen des Art. 80 GG entspricht, als der Verordnungsgeber bestimmen kann, von welchen weiteren Voraussetzungen die Steuerermäßigung abhängt, kann für den Streitfall dahingestellt bleiben, da eine etwa gegebene Nichtigkeit der Ermächtigung insoweit die Rechtsgültigkeit der Ermächtigung zur Bestimmung der örtlichen Beziehungen nicht berühren würde.

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Die weitere Frage ist, ob die auf Grund der Ermächtigung getroffene Regelung im § 34 Abs. 2 Nr. 2 BefStDV 1955 sich im Rahmen der erteilten Ermächtigung hält. Auch diese Frage ist zu bejahen. Das Gesetz verlangt für die Gewährung der Vergünstigung örtliche Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den bezeichneten Gebieten und ermächtigt dabei - wie oben dargelegt, ohne Verstoß gegen Art. 80 GG - den Verordnungsgeber, die örtlichen Beziehungen näher zu bestimmen. Der Verordnungsgeber hält sich durchaus im Rahmen der Ermächtigung, wenn er als Merkmal einer örtlichen Beziehung auch den Wohnsitz des Unternehmers ansieht und dabei bei Zusammenschlüssen mehrerer Personen zu einer sogenannten Personengesellschaft den Wohnsitz der Gesellschafter in bestimmter Weise maßgebend sein läßt. Die Meinung der Bfin., daß die Ermächtigung bei Personengesellschaften für das Vorhandensein örtlicher Beziehungen nur auf die Personengesellschaft als solche abstelle, nicht aber auf die Gesellschafter, ist nicht begründet. Die Ermächtigung spricht von örtlichen Beziehungen zwischen dem "Unternehmer" schlechthin und den bezeichneten Gebieten, wobei sie die Art der örtlichen Beziehung zu bestimmen dem Verordnungsgeber überläßt. Die Ermächtigung schließt also sehr wohl die Möglichkeit in sich, bei Personengesellschaften als Unternehmern zu verlangen, daß gewisse örtliche Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und den bezeichneten Gebieten bestehen. Der Verordnungsgeber ist bei Personengesellschaften daran auch nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BefStG 1955 gehindert, wonach sich die Begriffe Unternehmer und Unternehmen nach dem Umsatzsteuerrecht richten, weil es auf diese Begriffe bei der Festlegung der vom Gesetzgeber verlangten örtlichen Beziehungen nicht anzukommen braucht. Es kann der Bfin. auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Meinung als möglich hinstellt, daß das Erfordernis des Wohnsitzes von Gesellschaftern am Ort der Geschäftsleitung oder in einer Entfernung von nicht mehr als 50 km von diesem Ort dem Zweck und dem Sinn der Ermächtigung zuwiderlaufe. Wenn das Gesetz das Vorliegen örtlicher Beziehungen für die Gewährung der Vergünstigung verlangt und es ohne Verstoß gegen Art. 80 GG dem Verordnungsgeber überläßt, diese Beziehungen in den Grenzen zwischen dem Höchstmaß und dem Mindestmaß an örtlichen Beziehungen zu bestimmen, dann ist kein Raum mehr für die Annahme, daß eine in diesen Grenzen sich haltende Festlegung der örtlichen Beziehungen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufe. Daß in die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung nach Meinung der Bfin. ein persönliches Moment hineingetragen werde, muß dabei unerheblich bleiben.

7

Zu prüfen ist daher nur noch die Frage, ob die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 BefStDV 1955 im Streitfall von den Vorinstanzen richtig ausgelegt worden ist. Auch diese Frage ist zu bejahen. Die Bestimmung unterscheidet zwischen Einzelunternehmen, nichtrechtsfähigen Gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ohne Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen angenommen, daß eine KG eine nichtrechtsfähige Gesellschaft im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 a.a.O. ist. Die KG ist eine besonders geartete offene Handelsgesellschaft, also wie diese eine Gemeinschaft zur gesamten Hand; auch bei der KG sind die Kommanditisten - wie bei der offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Gesellschafter - persönliche Träger der Verpflichtungen der Gesellschaft, wenn auch in begrenzter Weise, und Träger des Gesellschaftsvermögens (vgl. hierzu Staub, HGB, 14. Aufl., § 161 Anm. 2 und 2 a). Zu den Gesellschaftern gehören bei einer KG also auch die Kommanditisten. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 161 HGB. Daß der Kommanditist von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen (§ 164 HGB) und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt ist (§ 170 HGB), muß schon deshalb unbeachtlich bleiben, weil die Bestimmung auf die Gesellschaftereigenschaft und auf die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen - beides liegt auch beim Kommanditisten vor - abstellt. Demgemäß kommt es entgegen der Auffassung der Bfin. nach der Bestimmung für die Frage der Steuerermäßigung bei der KG sehr wohl nicht nur auf den Wohnsitz des persönlich haftenden Gesellschafters, sondern auch auf den Wohnsitz der Kommanditisten an.

8

Unbestritten ist, daß in der Zeit, in der die Beförderungen durchgeführt wurden, auf die sich die strittige Steuerforderung bezieht, Kommanditisten mit zusammen einer Beteiligung von mehr als zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen ihren Wohnsitz nicht am Ort der Geschäftsleitung der Bfin. und weiter als 50 km von diesem Ort entfernt hatten. Daß dieser Zustand vordem nicht bestanden hatte und erst auf Grund Erbfolge infolge des Todes des früheren am Ort der Geschäftsleitung seßhaft gewesenen persönlich haftenden Gesellschafters eingetreten ist, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Maßgebend für die Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung der Beförderungen. Die bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall des Erwerbs der Stammanteile nach dem 7. April 1955 durch Erbfolge vorgesehene Ausnahme gilt nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Diese Ausnahme entsprechend auch auf die KG für anwendbar zu erklären, ist der Rechtsprechung schon angesichts des rechtlichen Unterschieds zwischen dem Gesellschafter einer GmbH und dem Kommanditisten, der zum Unterschied vom Gesellschafter einer GmbH beispielsweise auch mit seinem Privatvermögen - wenn auch beschränkt - für die Schulden der KG haftet und seinen Anteil nicht frei übertragen kann, nicht möglich. Richtig ist, daß der innere Grund für die Bestimmung des § 34 Abs. 2 BefStDV 1955 der ist, einen Mißbrauch der Steuerermäßigung zu verhüten; es kann ferner der Bfin. ohne weiteres geglaubt werden, daß ein Mißbrauch im Streitfall nicht vorliegt. Die Bestimmung läßt aber die Steuerermäßigung nur eintreten, wenn die darin angegebenen Tatbestandsmerkmale objektiv vorliegen, sie macht also die Steuerermäßigung nicht noch von der Prüfung abhängig, ob im einzelnen Fall eine Steuerumgehung gegeben ist oder nicht. Daß, worauf sich die Bfin. noch beruft, in der Überschrift der Bestimmung nur von der "Geschäftsleitung" des Unternehmens die Rede ist, ist angesichts des eindeutigen Inhalts der Bestimmung selbst ohne Bedeutung.

9

Hiernach war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.