Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.10.1957, Az.: IV 64/57 U
Grundsätze bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach dem Einkommenssteuergesetz
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.10.1957
- Aktenzeichen
- IV 64/57 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 65, 544 - 546
- BStBl III 1957, 443
- DB 1957, 1216 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 und 2 EStGüber die Gewinnermittlung bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ist eine Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art. Es kommt für die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nicht darauf an, wann der Veräußerungspreis dem Veräußerer im Sinne des § 11 EStG zugeflossen ist.
Die Vorschrift des §17 Abs. 1 und 2 EStG über die Gewinnermittlung bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ist eine Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art. Es kommt für die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nicht darauf an, wann der Veräußerungspreis dem Veräußerer im Sinne des §11 EStG zugeflossen ist.
Tatbestand
Streitig ist der Zeitpunkt der Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1953.
Der Beschwerdeführer (Bf.) war außerhalb seines Gewerbebetriebs schon vor der Währungsumstellung mit 90 v. H. an der Odeon-Neues Filmtheater GmbH beteiligt. Im Jahre 1954 veräußerte er seinen Geschäftsanteil für 40.189,00 DM an Frau St. Seine Veräußerungskosten betrugen 207,00 DM. Von dem Veräußerungspreis sind im Jahre 1954 26.689,00 DM teils durch Zahlung, teils durch Abtretung von Forderungen getilgt worden. Der Rest von 13.500,00 DM ist unverzinslich und wird in neun Vierteljahresraten von je 1.500,00 DM ab 1. April 1955 fällig. Das Finanzamt unterwarf den gemäß § 17 EStG mit 24.530,00 DM ermittelten Veräußerungsgewinn antragsgemäß dem besonderen Steuersatz nach § 34 EStG.
Hiergegen wandte sich der Bf. im Einspruchsverfahren mit der Begründung, der Veräußerungsgewinn könne nur insoweit zur Versteuerung herangezogen werden, als er im Jahre 1954 zugeflossen sei. Der Einspruch blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren vertrat der Bf. die Auffassung, es sei zwar richtig, daß ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehöre; dies bedeute aber nicht, daß damit für die Bestimmung des Zuflußzeitpunktes eines solchen Gewinns die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend seien. Auch die Bestimmungen des § 11 EStGüber den Zufluß von Einnahmen seien im Rahmen des § 17 EStG nicht anwendbar.
Bei seiner ablehnenden Entscheidung hat sich das Finanzgericht im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Bei dem Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG würden Anschaffungskosten dem Veräußerungspreis ohne Rücksicht darauf, welchen Veranlagungszeitraum sie beträfen, gegenübergestellt. Es handle sich um eine Gewinnermittlung eigener Art, bei der die Zuflußregelung des § 11 EStG schon ihrer Natur nach nicht zum Zuge kommen könne. Zu dem von dem Zufluß losgelösten Veräußerungspreis gehöre daher auch der im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht fällige Teil der Gegenleistung.
Entscheidungsgründe
Der Rb. muß der Erfolg versagt bleiben. Nach den von der Rechtsprechung des Reichfinanzhofs entwickelten Grundsätzen ist bei der Berechnung des Gewinns nach § 17 EStG auch der im Steuerabschnitt der Veräußerung nicht fällig gewordene Teil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 646/28 vom 27. Juni 1928, Reichssteuerblatt - RStBl - 1928 S. 309, VI A 706/26 vom 14. Mai 1930, RStBl 1930 S. 580, und VI A 2102/31 vom 30. Mai 1933, RStBl 1933 S 1010). Danach kann die Zuflußregel des § 11 EStG, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil es sich bei der Gewinnermittlung nach § 17 EStG um eine solche eigener Art handelt, bei der zu dem von dem Zufluß losgelösten Veräußerungspreis auch der im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht fällige Teil der Gegenleistung gehört. Die Ausführungen des Bf. geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser auch im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung abzuweichen (vgl. Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., Anm. 3 Abs. 2 zu § 17 EStG, und Littmann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., Anm. 18 zu § 17). Mit Recht hat damit die Vorinstanz den Wert der Gegenleistung, den der Bf. durch den Abschluß des Veräußerungsgeschäfts insgesamt, also einschließlich der neuen ab 1. April 1955 fälligen Vierteljahresraten von je 1.500,00 DM, erlangt hat, als Veräußerungspreis angesehen. Der Bf. kann sich im übrigen durch diese Handhabung auch nicht beschwert fühlen, weil der Gesetzgeber insoweit etwa auftretende Härten dadurch gemildert hat, daß er die begünstigte Versteuerung derartiger Veräußerungsgewinne durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG zugelassen hat. Da der Bf. den von der Vorinstanz ermittelten Veräußerungsgewinn auch der Höhe nach nicht mehr angegriffen hat, die Ermittlung des Einkommens sowie die Steuerfestsetzung durch die Vorinstanz im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist die Rb. unbegründet.