Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.02.1957, Az.: VI 37/55 U
Steuerfreiheit für Weihnachtszuwendungen bei einmaligem Bezug
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 15.02.1957
- Aktenzeichen
- VI 37/55 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 64, 310 - 312
- BStBl III 1957, 117
Amtlicher Leitsatz
Die Steuerfreiheit für Weihnachtszuwendungen kann auch für einmalige Bezüge gewährt werden, auf die ein Arbeitnehmer einen sonstigen Anspruch hat, sofern die Auszahlung solcher Bezüge in die Weihnachtszeit vorverlegt wird.
Die Steuerfreiheit für Weihnachtszuwendungen kann auch für einmalige Bezüge gewährt werden, auf die ein Arbeitnehmer einen sonstigen Anspruch hat, sofern die Auszahlung solcher Bezüge in die Weihnachtszeit vorverlegt wird.
Tatbestand
§ 13 der auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 1. April 1947 erlassenen Betriebsordnung der Beschwerdeführerin (Bfin.) sieht für die Werksangehörigen die Zahlung eines Weihnachtsgeldes ohne Rechtsanspruch und, sofern die Ertragslage es zuläßt, eines Abschlußgeldes vor. Das Abschlußgeld beträgt für Gehaltsempfänger ein Monatsgehalt und einen Vierwochenlohn für Lohnempfänger. Das Weihnachtsgeld beträgt für Ledige 10,00 DM und für Verheiratete und Verwitwete 15,00 DM, zu denen weitere 5,00 DM für jedes unterhaltsberechtigte Kind hinzutreten. Nachdem im Abschn. 16 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1948 die Steuerbefreiung für Weihnachtszuwendungen, soweit sie im einzelnen Fall 100,00 DM nicht überstiegen, ausgesprochen war, ist die Bfin. ab Weihnachten 1948 dazu übergegangen, ihren Werksangehörigen zu Weihnachten jeweils 100,00 DM unter Verrechnung mit dem Abschlußgeld in der Weise auszuzahlen, daß das Abschlußgeld um den Unterschied zwischen 100,00 DM und dem in § 13 Ziff. 1 der Betriebsordnung vorgesehenen Weihnachtsgeld gekürzt wurde, wobei der Unterschiedsbetrag als Vorschuß auf das Abschlußgeld behandelt wurde. Von den zu Weihnachten gezahlten 100,00 DM wurde kein Steuerabzug vorgenommen.
Nach Feststellung dieses Sachverhalts anläßlich einer im Juni 1953 vorgenommenen Lohnsteuerprüfung forderte das Finanzamt durch Haftungsbescheid die auf den Unterschiedsbetrag zwischen jeweils 100,00 DM und dem in der Betriebsordnung festgesetzten Weihnachtsgeld entfallenden Steuerabzugsbeträge von der Bfin. an, wobei es diese für die Lohnsteuer pauschaliert auf 15 v. H. festsetzte. Der Einspruch der Bfin. blieb erfolglos.
Auf die Berufung ermäßigte das Finanzgericht die Nachforderung insoweit, als es den Pauschalsatz auf 12 v. H. herabsetzte. Im übrigen bejahte es mit dem Finanzamt die Lohnsteuerpflicht für die strittigen Beträge, die nicht des Weihnachtsfestes wegen, sondern als Vorschußzahlung auf das Abschlußgeld gegeben seien. Es erachtete dabei für bedeutsam, daß bei der Behandlung der strittigen Beträge für die Bfin. die Möglichkeit der Rückforderung für den Fall aufrechterhalten sei, daß die Zahlung eines Abschlußgeldes mit Rücksicht auf die Geschäftslage entfallen würde.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) bringt die Bfin. ihre Auffassung wieder vor, daß die gezahlten jeweiligen 100,00 DM Weihnachtszuwendungen darstellten. Infolgedessen würde sie nicht die gezahlten Beträge zurückfordern. Sie bestreitet die auf dienstliche Äußerungen der Lohnsteuerprüfer gestützte Feststellung des Finanzgerichts, daß diesen seitens eines ihrer Angestellten bei der Prüfung erklärt worden sei, daß die Arbeitnehmer mit der Möglichkeit einer Rückzahlung der strittigen vorschußweise gezahlten Beträge zu rechnen hätten.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet.
Für die Jahre 1948 und 1949 war die Steuerbefreiung der im einzelnen Fall 100,00 DM nicht übersteigenden Zuwendungen im Abschn. 16 LStR enthalten. Sie wurde 1950 als Ziff. 10 in die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) und ab 1951 als Ziff. 15 in den § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) übernommen, Übereinstimmend verstehen diese Bestimmungen unter Weihnachtszuwendung solche Zuwendungen geldlicher Art, die in der Zeit vom 15. November eines Kalenderjahres bis zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahres aus Anlaß des Weihnachtsfestes oder des neuen Jahres gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist danach lediglich, daß die Zahlungen innerhalb dieses Zeitraums und aus Anlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrs) gezahlt werden. Die Steuerbefreiung ist für innerhalb dieses Zeitraums gewährte Zuwendungen nicht gegeben, wenn kein Bezug auf das Weihnachtsfest vorliegt, wenn es sich also um Erhöhungen des laufenden Arbeitslohns, eine ihrer Höhe nach von dem Geschäftsergebnis abhängige Tantieme oder auch um ein Entgelt für besondere Leistungen handeln würde.
Dies kommt für die strittigen Zuwendungen, die unstreitig in dem begünstigten Zeitraum erfolgten, nicht in Betracht. Gerade mit Rücksicht auf das Weihnachtsfest und um ihre Arbeitnehmer in den Genuß der vorgesehenen Steuerbefreiung zu setzen, ist die Bfin. dazu übergegangen, einen Teil des bislang später zur Auszahlung gelangenden Abschlußgeldes bereits zu Weihnachten zu zahlen. Die strittigen Zuwendungen fallen daher unter den Begriff der Weihnachtszuwendung. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Zuwendungen zu einem Teil auf das später fällig werdende Abschlußgeld angerechnet werden. Diese Auffassung steht auch mit den LStR im Einklang, die im Abschn. 52 Abs. 2 auf das in manchen Wirtschaftszweigen eingeführte sogenannte 13. Monatsgehalt, dem bei der Bfin. das mit dem abgelaufenen Geschäftsjahr zusammenhängende Abschlußgeld entspricht, die für die Weihnachtszuwendungen getroffene Bestimmung für den Fall, daß es zu Weihnachten gezahlt wird, für anwendbar erklären. Auch wird ihre Eigenschaft als Weihnachtszuwendung nicht durch die nach den Verhältnissen der Bfin. und der Art ihres Geschäftszweiges sowie den herrschenden sozialen Auffassungen entfernte Möglichkeit einer etwaigen Rückforderung der gezahlten Beträge berührt.
Die Vorentscheidungen haben zu Unrecht die Steuerpflicht der umstrittenen Beträge bejaht. Sie waren daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Haftungsbescheid ist um die auf diese Weihnachtszuwendungen entfallenden Steuerabzugsbeträge zu ermäßigen. Es erübrigt sich, auf die Frage der Zulässigkeit der von dem Finanzamt vorgenommenen Pauschalierung einzugehen.