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Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.10.1956, Az.: IV 575/55 U

Auslegung zum Wohnzweck eines Wochenendhauses; Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung als Anreiz zur Schaffung von Wohnräumen; Förderung der Schaffung von Wohnraum bei objektiver Befriedigung des Wohnbedürfnisses

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.10.1956
Aktenzeichen
IV 575/55 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 63, 492 - 496
  • BStBl III 1956, 385
  • DB 1956, 1170 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff "Wohnzwecken dienen" erfordert nicht ein ständiges Benützen von Räumen als Wohnung. Es genügt, daß die Räume ständig für Wohnzwecke zur Verfügung stehen.

Zusammenfassung

Der Begriff "Wohnzwecken dienen" erfordert nicht ein ständiges Benützen von Räumen als Wohnung. Es genügt, daß die Räume ständig für Wohnzwecke zur Verfügung stehen.

Tatbestand

1

Streitig ist die erhöhte Absetzung gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein Wochenendhaus.

2

Der Beschwerdeführer (Bf.) wohnt in A. Im Jahre 1951 baute er sich anläßlich der Koreakrise ein Montage-Holzhaus (Isartaler-Wohnhaus) mit 4 Zimmern, Küche und Bad in B, um für kritische Zeiten eine Ausweichmöglichkeit außerhalb A zu haben. Das Holzhaus diente in den Jahren 1951 und 1952 als Wochenendhaus. Die Baukosten betrugen 19.645,00 DM. Im Februar 1953 wurde das Haus für 12.500,00 DM verkauft. Für das Erstjahr 1951 erhielt der Bf. die Steuervergünstigung des § 7b EStG, da das Finanzgericht die vom Finanzamt vorgenommene, den § 7b ablehnende Berichtigung der ursprünglichen, begünstigenden Veranlagung für formell unzulässig ansah.

3

Der Bf. beantragte, ihm für das Jahr 1952 die erhöhte Absetzung des § 7b EStG zuzubilligen. Das Haus entspreche nach Lage und Größe einem Siedlungshaus. Er betrachte es als zweiten Wohnsitz, da er am Wochenende Ruhe benötige und dort auch wiederholt Geschäftsbesuche empfangen habe. Das Finanzamt lehnte den Antrag unter Bezugnahme auf Abschn. 65 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien 1951 ab, da das Gebäude als Wochenendhaus nicht Dauerwohnzwecken gedient habe und infolgedessen kein Wohngebäude im Sinne des § 7b EStG sei. Die Berufung blieb erfolglos. Das Finanzgericht führte aus, das Gebäude habe in den Jahren 1951 bis 1952 als Wochenendhaus weder eigenen noch fremden Wohnzwecken gedient. Wochenendhäuser hätten nicht die Zweckbestimmung des Wohnens im Sinne des § 7b EStG. Die Eigenschaft als Ausweichquartier unter den völlig anormalen Verhältnissen eines etwaigen zukünftigen Krieges reiche ebenfalls zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht aus. Die spätere Benutzung des Hauses nach dem Verkauf im Jahre 1953 habe für die Beurteilung des Veranlagungszeitraums 1952 keine Bedeutung.

4

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht der Bf. geltend, daß die erhöhten Absetzungen des § 7b EStG bei Wochenendhäusern zuzulassen seien, zumal diese Auffassung auch von der Finanzverwaltung vertreten werde.

Entscheidungsgründe

5

Die Rb. führt wegen Rechtsmangels zur Aufhebung der Vorentscheidung.

6

Der Bundesminister der Finanzen hat in einem gleichgelagerten Fall zu dem Problem wie folgt Stellung genommen:

"Nach § 7b Abs. 1 EStG ist für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen auf die Herstellungskosten eines Gebäudes Voraussetzung, daß das Gebäude zu einem bestimmten Vomhundertsatz Wohnzwecken dient. Im Beschwerdefall wird die Anwendung des § 7b EStG auf die Herstellungskosten für ein Wochenendhaus begehrt, das zwar als ein Gebäude im Sinn des § 7b EStG anzusehen ist, das aber, was unstreitig ist, nicht ständig, sondern aus verschiedenen Anlässen lediglich vorübergehend bewohnt wird. Es ist zunächst die Frage zu prüfen, ob ein solches Wochenendhaus die Voraussetzung des § 7b EStG erfüllt, daß es Wohnzwecken dient. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist die Frage nicht zweifelsfrei zu beantworten. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Auslegung, sowohl die, daß das Gebäude ständig Wohnzwecken zu dienen habe, als auch die, daß ein nicht ständiges, also ein unterbrochenes, vorübergehendes oder sogar ein gelegentliches "Wohnzwecken dienen" ausreicht, um der Voraussetzung des Gesetzes Genüge zu tun.

Gebäude, die (ganz oder zum Teil) nur gelegentlich, d.h. aus nicht vorher bestimmten, nicht voraussehbaren, vom Zufall abhängenden Anlässen zu Wohnzwecken herangezogen werden, fallen in keinem Fall unter § 7b EStG. Solche Gebäude dienen nicht Wohnzwecken, sondern stehen nur bei Gelegenheit mit ihren Räumen als Wohnung zur Verfügung. Dieser Fall der gelegentlichen Benutzung als Wohnung kann deshalb außer Betracht bleiben. In diesem Zusammenhang darf auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 8. Februar 1928 VI A 439/27 (Slg. Bd. 28 S. 35) hingewiesen werden, in dem der Reichsfinanzhof entschieden hat, daß das gelegentliche Benutzen eines Raumes zum Wohnen keine Nutzung als Wohnung darstellt.

Es bleibt die Frage, ob der Begriff "Wohnzwecken dienen" eine ununterbrochene Erfüllung dieses Zwecks erfordert. Gegen eine solche Auslegung spricht zunächst, daß der Wortlaut der Vorschrift keine Begrenzung in dieser Hinsicht enthält. Hätte der Gesetzgeber sagen wollen, daß das Gebäude, auf dessen Herstellungskosten § 7b Abs. 1 EStG anzuwenden ist, ohne Unterbrechung Wohnzwecken zu dienen hat, so hätte er das sagen müssen. Da er das nicht getan hat, ist zu folgern, daß er eine derartige Begrenzung nicht gewünscht hat. Außerdem spricht die folgende Überlegung gegen eine solche Auslegung. Daß ein Gebäude Wohnzwecken dient, setzt voraus, daß sich in dem Gebäude Räume, die zum Wohnen benutzt werden können, also Wohnungen befinden. Für die Annahme, daß ein Raum als eine Wohnung anzusehen ist, ist es nicht erforderlich, daß dieser Raum ständig zum Wohnen benutzt wird. Es genügt vielmehr, daß er dauernd als Wohnung zur Verfügung steht. Wird für den gegenüber dem Begriff "Wohnzwecken dienen" konkreteren und rechtlich bedeutsameren Begriff "Wohnung" ein ständiges Benutzen nicht vorausgesetzt, kann folgerichtig für den Begriff "Wohnzwecken dienen" ein ständiges Benutzen als Wohnung nicht gefordert werden. Es muß auch hier genügen, daß ein Raum, der Wohnzwecken dient, ständig für diesen Zweck zur Verfügung steht. Hiernach dient ein Wochenendhaus, das als ein Gebäude im Sinn des § 7b Abs. 1 EStG anzusehen ist, aber lediglich zeitweise als Wohnung benutzt wird, Wohnzwecken. Die Voraussetzung des § 7b Abs. 1 EStG ist damit erfüllt. Folgt man dieser Auffassung, so kann die Frage, nach welchen Merkmalen - objektiver oder subjektiver Art - der Begriff "Wohnzwecken dienen" in Bezug auf die Beständigkeit dieser Zweckerfüllung abzugrenzen ist, nicht entstehen.

Eine andere Frage ist es, ob es mit dem auf wohnungspolitischem Gebiet liegenden Zweck des § 7b EStG, durch die Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung einen Anreiz zur Schaffung von Wohnräumen zu geben, vereinbar ist, jemandem, dessen Wohnbedürfnis, nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet, ausreichend befriedigt ist, die steuerliche Vergünstigung für die Schaffung von Wohnraum zu gewähren, den er zusätzlich für sich verwendet. Die Entstehungsgeschichte des § 7b EStG gibt über diese Frage keinen Aufschluß. Die Frage ist deshalb in erster Linie danach zu beurteilen, wie der Wille des Gesetzgebers im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist. Hierbei ist von Bedeutung, auf welche Voraussetzungen in anderen, einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgenden Vorschriften, abgestellt ist. Als eine solche Vorschrift ist im vorliegenden Fall § 7c EStG heranzuziehen.

§ 7b EStG enthält keine Einschränkungen hinsichtlich der Größe, Ausstattung und Miete (Mietwert) des hergestellten Wohnraums. Daraus muß geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die steuerliche Vergünstigung des § 7b EStG ohne Rücksicht auf Größe und Qualität des hergestellten Wohnraums hat geben wollen. Begünstigt ist deshalb auch die Schaffung von Wohnraum, durch den, objektiv betrachtet, ein über das übliche Maß hinausgehendes Wohnbedürfnis befriedigt wird. Diese Auffassung gründet sich auch auf die Tatsache, daß der Gesetzgeber in § 7c EStG, der in der gleichen Weise wie § 7b EStG die Schaffung von Wohnraum fördern soll, ausdrücklich vorschreibt, von welcher Art (insbesondere der Größe und Qualität nach) die Wohnungen sein müssen, die unter Verwendung der mit Steuerbegünstigung gegebenen Mittel gebaut werden, während er zu dieser Frage in § 7b EStG nichts sagt. Hieraus ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber, wenn er auch bei der Gewährung der Vergünstigung nach § 7b EStG Beschränkungen in dieser Hinsicht gewollt hätte, das in § 7b EStG ausdrücklich gesagt haben würde. Wenn hiernach der Bau von Gebäuden mit Wohnräumen ohne Unterschied nach Art, Größe und Qualität nach § 7b EStG begünstigt ist, so muß das gleiche auch für die Fälle gelten, in denen zu schon bestehendem von einem Steuerpflichtigen benutzten Wohnraum von diesem Steuerpflichtigen weiterer Wohnraum hinzugebaut und von ihm benutzt wird. Hierbei ist es gleichgültig, ob der hinzugebaute Wohnraum eine bauliche Verbindung mit dem schon bestehenden Wohnraum hat oder nicht.

§ 7b EStG enthält auch keine Vorschrift, aus der entnommen werden könnte, daß der Gesetzgeber die steuerliche Vergünstigung nur in den Fällen gewähren wollte, in denen durch die Herstellung von Wohnraum anderer schon vorhandener Wohnraum frei wird. Auch in dieser Hinsicht muß deshalb angenommen werden, daß der Gesetzgeber es im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er eine derartige Voraussetzung für die Gewährung der steuerlichen Vergünstigung hätte setzen wollen. Da er das nicht getan hat, kann die Erfüllung einer derartigen Voraussetzung nicht verlangt werden. Sie würde auch dem wohnungspolitischen Zweck nicht entsprechen, der dem § 7b EStG zugrunde liegt. Anders als bei § 7c EStG, der ausgesprochen den Zweck hat, den sozialen Wohnungsbau (§ 1 WoBauG) zu begünstigen, soll § 7b EStGüber den Rahmen des sozialen Wohnungsbaus hinaus den Bau von Wohnungen schlechthin fördern."

7

Diesen Ausführungen tritt der erkennende Senat auch im Streitfalle bei.

8

Das Haus, für das die Anwendung des § 7b EStG begehrt wird, hat im Jahre 1952 nicht ständig, sondern als Wochenendhaus nur vorübergehend Wohnzwecken gedient. Auf die Benutzung nach dem Verkauf im Jahre 1953 und auf die ursprüngliche Absicht, eine Ausweichwohnung für kritische Zeiten zu schaffen, braucht nicht eingegangen zu werden; denn es kommt für die Frage, ob ein Raum Wohnzwecken dient, auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem Veranlagungszeitraum an, für den die Steuervergünstigung des § 7b EStG begehrt wird (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 234/54 U vom 3. Februar 1955, Slg. Bd. 60 S. 230, Bundessteuerblatt 1955 III S. 89). Da das Haus unstreitig im Jahre 1952 als Wochenendhaus benutzt wurde, war es nicht lediglich ein Ausweichquartier für völlig unbestimmte Krisenzeiten, sondern es diente tatsächlich Wohnzwecken, wenn auch nicht ständig. Das genügt, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7b EStG zu bejahen.

9

Die von dem erkennenden Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesminister der Finanzen vertretene Rechtsauffassung ist auch unter sozialen Gesichtspunkten vertretbar. Würde man darauf abstellen, daß das Wohngebäude nach seiner Bauart und Größe, also nach objektiven Merkmalen, zur ständigen Benutzung zu Wohnzwecken geeignet sein muß, so würde ein Steuerpflichtiger, der wegen Fehlens der erforderlichen Mittel nur ein zur nicht ständigen Benutzung geeignetes primitives Wochenendhaus errichten kann, die Vergünstigung des § 7b EStG nicht erhalten können, während sie einem begüterten Steuerpflichtigen zustehen würde, der in der Lage ist, eine zum dauernden Wohnen geeignete mehr oder weniger luxuriöse Villa für Ferien- oder Wochenendzwecke zu bauen.