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Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.10.1956, Az.: IV 291/55 U

Mehraufwand für Verpflegung als Werbungskosten; Erheblichkeit der Entfernung von Arbeitsort und Wohnort ; Verhältnis von An/Abfahrtsweg zum Arbeitsweg; wertende Betrachtung der Abwesenheitszeit vom Wohnort

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.10.1956
Aktenzeichen
IV 291/55 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 63, 452 - 455
  • BStBl III 1956, 370

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Feuerwehrmann, der abwechselnd Bereitschaftsdienst und Freizeit von je 24 Stunden hat, ist für jeden zweiten Tag ein Mehraufwand für Verpflegung als Werbungskosten anzuerkennen.

Zusammenfassung

Bei einem Feuerwehrmann, der abwechselnd Bereitschaftsdienst und Freizeit von je 24 Stunden hat, ist für jeden zweiten Tag ein Mehraufwand für Verpflegung als Werbungskosten anzuerkennen

Tatbestand

1

Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) als Feuerwehrmann wegen mehr als 12stündiger Abwesenheit von seiner Wohnung Mehraufwendungen für Verpflegung als erhöhte Werbungskosten zuzuerkennen sind.

2

Der Bf. ist Feuerwehrmann im dem Gebiet der Stadt und wohnt in der eng benachbarten Stadt B. Im Jahre, 1953 hatte er jeden zweiten Tag Bereitschaftsdienst von 24 Stunden. Dieser begann und endete jeweils um 12.30 Uhr. Hin- und Rückweg zur Wohnung machen je 45 Minuten aus. Er begehrte neben sonstigen, nicht streitigen Werbungskosten von 165,60 DM die Anerkennung von 1,50 DM Mehrausgaben für Verpflegung außer Hause für jeden Kalendertag. Das Finanzamt wies seinen Antrag als unbegründet zurück, da er, räumlich und siedlungsmäßig betrachtet, nicht außerhalb seines Beschäftigungsorts wohne. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Die lange Abwesenheit von der Wohnung beruhe auf der 24stündigen Dienstzeit, während der Hin- und Rückweg keinen übermäßigen Zeitaufwand erfordere. Ein besonderer Verpflegungsaufwand könne nur gewährt werden, wenn die über 12stündige Abwesenheit von der Wohnung durch lange An- und Abfahrt, durch außergewöhnliche Arbeits- und Verkehrsverhältnisse erzwungen sei. Dauere dagegen die normale Arbeitszeit über 12 Stunden, so handle es sich um eine Eigenart der beruflichen Stellung; die damit verbundenen Aufwendungen seien Kosten der Lebensführung.

3

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht der Bf. erneut geltend, daß allein die Tatsache einer täglichen Abwesenheit von mehr als 12 Stunden seinen Antrag rechtfertige. Die ungewöhnliche Arbeitszeit von durchgehend 24 Stunden und die Wegzeit von je 45 Minuten begründeten die Mehrausgaben für zusätzliche Verpflegung.

Entscheidungsgründe

4

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rb. ist zum Teil begründet.

5

Die Aufwendungen für Ernährung gehören allgemein zu den Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wenn jedoch dem Arbeitnehmer infolge einer ausschließlich beruflich bedingten, ungewöhnlich langen Abwesenheit von seiner Wohnung, nämlich von mehr als 12 Stunden, Mehraufwendungen an Verpflegung entstehen, so sind sie zu den Werbungskosten zu rechnen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kommt es dabei nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsort oder auswärts wohnen (siehe Urteile des Bundesfinanzhofs IV 393/54 U vom 3. Februar 1955, Slg. Bd. 60 S. 283, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 109, und IV 589/54 U vom 10. Februar 1955, Slg. Bd. 60 S. 287, BStBl 1955 III S. 110). Auch die weiteren ablehnenden Ausführungen des Finanzgerichts, daß die über 12 Stunden dauernde Abwesenheit von der Wohnung auf dem besonders langen Hin- und Rückweg beruhen oder durch außergewöhnliche Arbeits- und Verkehrsverhältnisse bedingt sein müsse, sind nicht zutreffend. Es genügt vielmehr zur Anerkennung erhöhter Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand, daß der Steuerpflichtige infolge seiner Berufstätigkeit ungewöhnlich lange von seiner Wohnung entfernt ist. Hierbei sind Arbeitszeit und die Zeiten für den Hin- und Rückweg zusammenzurechnen. Den letzteren allein kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Die entgegengesetzte Auffassung des Finanzgerichts ist schon deswegen nicht folgerichtig, weil umgekehrt gerade die Arbeitszeit ausschließlich berufsbedingt ist, während die Wahl der Wohnung und damit die Länge des Weges zur Arbeitsstätte mehr oder weniger der privaten Willensbildung unterliegen. Es sind daher dem Bf. Mehraufwendungen für Verpflegung, also erhöhte Werbungskosten, zuzuerkennen, weil er ausschließlich aus beruflichen Gründen regelmäßig mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend war.

6

Die erhöhten Werbungskosten können ihm aber nicht, wie begehrt, für jeden Kalendertag, sondern nach Art der Diensteinteilung nur für jeden zweiten Tag zugebilligt werden. Wenn der Bf. gegen 11.30 Uhr seine Wohnung verläßt und um 12.30 Uhr seinen Dienst beginnt, so hat er bis zur Rückkehr in seine Wohnung am nächsten Kalendertag gegen 13.15 Uhr einen in sich geschlossenen, vom Kalendertag abweichenden Arbeitstag abgeleistet. Für diesen Arbeitstag stehen ihm erhöhte Werbungskosten zu. Für den nun anschließenden freien Arbeitstag bis zum Dienstbeginn am nächsten Kalendertage ist nach den tatsächlichen Verhältnissen ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben, da er alle Mahlzeiten vom Mittagessen an bis zum Frühstück des folgenden Kalendertages zu Hause einnehmen kann. Es ist daher nicht gerechtfertigt, schematisch die Stunden der Abwesenheit für jeden Kalendertag anzusetzen. Diese vom Bf. begehrte Berechnung würde zudem zu einer Ungleichheit gegenüber den im übrigen ähnlich gelagerten Fällen einer 24-stündigen Dienstbereitschaft führen, bei denen die Ablösung nicht zwischen 11.15 Uhr und 12.45 Uhr erfolgt, da dann auch bei der Berechnung des Bf. jeweils 1 Tag entfällt.

7

Wenn auch die Abwesenheit je Arbeitstag erheblich über 12 Stunden liegt, so ist es doch bei dem sonst üblichen, nach den Gesichtspunkten einer gewissen durchschnittlichen Erfahrung und möglichster Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschätzten Satz von 1,50 DM zu belassen, zumal es sich bei der Arbeitszeit des Bf. im wesentlichen nur um einen Bereitschaftsdienst handelt.

8

Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, wieviel 24-stündige Bereitschaften der Bf. im Jahre 1953 abgeleistet hat, ist die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zur Durchführung der Lohnsteuerberechnung für 1953 zurückzuverweisen (Lohnsteuer-Jahresausgleich).