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Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.08.1956, Az.: IV 587/55 U

Anwendbarkeit von Befreiungsvorschriften für Weihnachtsgratifikationen und Geburtsbeihilfen; Zulässigkeit von Lohnsteuernachforderungen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.08.1956
Aktenzeichen
IV 587/55 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 63, 375 - 379
  • BStBl III 1956, 340
  • DB 1956, 1099-1100 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Sachverhalt bei einer Lohnsteuerprüfung überprüft und unbeanstandet gelassen worden, können Treu und Glauben die Inanspruchnahme des Arbeitgebers für aus diesem Sachverhalt nach einer weiteren Prüfung herzuleitende Lohnsteuernachforderungen zum mindesten für den zuerst geprüften Zeitraum ausschließen.

Zusammenfassung

Ist ein Sachverhalt bei einer Lohnsteuerprüfung überprüft und unbeanstandet gelassen worden, können Treu und Glauben die Inanspruchnahme des Arbeitgebers für aus diesem Sachverhalt nach einer weiteren Prüfung herzuleitende Lohnsteuernachforderungen zum mindesten für den zuerst geprüften Zeitraum ausschließen

Tatbestand

1

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Steuerberater. Er beschäftigt in seinem Betrieb mehrere Angestellte, von denen einige mit einer selbständigen Bearbeitung von steuerlichen Angelegenheiten seiner Kunden befaßt sind. Von diesen Angestellten wurden seit 1951 einige in der Weise entlohnt, daß sie an Stelle fester Bezüge 70 bzw. 75 v. H. der Einnahmen erhielten, die sich in Gestalt von Honoraren aus ihrer Tätigkeit für den Bf. ergaben. Von jedem dieser Angestellten erhält der Bf. monatlich eine Abrechnung, in der Reisekosten, Weihnachtsgratifikation, in einem Falle auch eine Geburtsbeihilfe, mit den Beträgen abgesetzt sind, in deren Höhe derartige Bezüge, falls von dem Arbeitgeber gezahlt, nach lohnsteuerlichen Vorschriften steuerfrei geblieben wären. Die sich nach Vornahme dieser Abzüge, über deren Art und Höhe nicht gestritten worden ist, ergebenden Arbeitslöhne hat der Bf. dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen. Bei einer Lohnsteuerprüfung im Juni 1954 wurde die Vornahme der Abzüge beanstandet; das Finanzamt forderte durch Haftungsbescheid vom Arbeitgeber die danach zu wenig abgeführte Lohnsteuer nach, ließ dabei aber noch 2/3 der als Reisekostenersatz nicht versteuerten Beträge zum Abzug zu. Einspruch und Berufung gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos.

2

Das Finanzgericht hat unter Hinweis auf § 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) ausgeführt, steuerfrei könnten Reisekosten sein, wenn sie von dem Arbeitgeber den Arbeitnehmern ersetzt würden. Der Bf. ließe aber bei der gewählten Abrechnungsmethode seine Arbeitnehmer, soweit sie 70 oder 75 v. H. der durch ihre Tätigkeit für ihn verdienten Honorare behalten durften, die Reisekosten selbst tragen. Ebenso stände es mit den übrigen als steuerfrei behandelten Beträgen. Auch Weihnachtsgratifikationen und Geburtsbeihilfe habe der Bf. nicht etwa zusätzlich neben den nach den verdienten Honoraren errechneten Arbeitslöhnen gezahlt. Zu dem Einwand, eine Nachforderung für die Vergangenheit sei unzulässig, da dieses Abrechnungsverfahren dem Finanzamt bereits durch eine frühere Prüfung bekannt sei, hat das Finanzgericht bemerkt, daß der damalige Prüfungsbericht über diesen Sachverhalt nichts enthalten habe.

3

Mit der Rechtsbeschwerde wird unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens hervorgehoben, daß eine Ungleichmäßigkeit in der Behandlung der nach Vomhundertsätzen der eingebrachten Honorare und der mit festen Bezügen entlohnten Angestellten eintrete, da bei letzteren die Reisekosten und die übrigen begünstigten Zuwendungen nicht dem Steuerabzug unterworfen würden, während bei den ersteren dies geschehe. Ferner weist der Bf., um die Unzulässigkeit der Nachforderung für die Vergangenheit darzutun, nochmals darauf hin, daß die jetzt beanstandete Art der Lohnsteuerberechnung schon bei der früheren Lohnsteuerprüfung dem damaligen Prüfer und damit dem Finanzamt bekannt geworden sei.

Entscheidungsgründe

4

Die Prüfung der Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

5

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (§ 2 Abs. 1 LStDV) alle Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt werden. Nach § 37 EStG (§ 30, § 41 LStDV) unterliegen sie dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 2 Ziff. 2 EStG (§ 4 Ziff. 2 LStDV) nicht die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen für Reisekosten und Fahrauslagen gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. In § 3 EStG sind ferner als steuerfreie Einkünfte aufgeführt unter Ziff. 13 Geburtsbeihilfen und unter Ziff. 15 Weihnachtszuwendungen, die von dem Arbeitgeber an Arbeitnehmer bis zu den dort festgesetzten Höchstbeträgen gezahlt werden (vgl. auch § 6 Ziff. 9 und 10 LStDV). Seinen hier in Betracht kommenden Angestellten hat der Bf. unstreitig außer der vereinbarten, nach Vomhundertsätzen der von diesen für ihn verdienten Honorare bemessenen Vergütung keinerlei weitere Zuwendungen für ihre Beschäftigung gemacht. Sie haben weder für Reisekosten noch als Weihnachtsgratifikation oder Geburtsbeihilfe irgendwelche Vergütungen zusätzlich zu diesen ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezügen erhalten.

6

Dem Finanzgericht ist daher darin beizupflichten, daß es die angeführten Befreiungsvorschriften für Weihnachtsgratifikationen und für Geburtsbeihilfen nicht für anwendbar erachtet hat. Das gleiche müßte an sich auch für die Reisespesen gelten, die ebenfalls den Arbeitnehmern nicht neben ihren vertraglichen Bezügen vergütet worden sind. Die Arbeitnehmer hätten jedoch ihrerseits die ihnen durch Reisen in Ausübung ihres Dienstes erwachsenen Unkosten als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 41 Abs. 1 Ziff. 1 EStG und § 20 Abs. 2 LStDV geltend machen können. In seinem Urteil IV 438/52 U vom 20. März 1953 (Slg. Bd. 57 S. 304, Bundessteuerblatt 1953 III S. 121) hat der Senat aus Erwägungen der Prozeßökonomie dem Arbeitgeber im Lohnsteuerhaftungsverfahren solche Einwendungen zugelassen, die der Arbeitnehmer selbst gegen seine Lohnsteuerpflicht hätte vorbringen können. In dem dort entschiedenen Falle betrafen die Einwendungen des Arbeitnehmers ebenfalls Werbungskosten. An diesem Grundsatz ist jedenfalls, soweit die Einwendungen der Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Falle, das Arbeitsverhältnis unmittelbar betreffen, festzuhalten. Auch die Vorinstanzen sind offenbar von entsprechenden Erwägungen ausgegangen, als sie dem Bericht des Lohnsteuerprüfers folgend, 2/3 der geltend gemachten Reisekosten der Arbeitnehmer vom Steuerabzug freigelassen haben. Sie haben jedoch nicht dazu Stellung genommen, warum sie den vom Bf. in Anspruch genommenen Pauschsatz nicht, wie begehrt, in voller Höhe berücksichtigt haben. Da die Vorinstanzen insoweit ihrer Ermittlungspflicht nicht genügt haben, unterliegt die Vorentscheidung bereits der Aufhebung.

7

Auch die Einwendungen des Bf. gegen die Zulässigkeit der Nachforderung sind nicht unbeachtlich. Zwar sind bei der Lohnsteuer, die nicht durch einen besonders im Gesetz selbst vorgeschriebenen schriftlichen Bescheid angefordert zu werden braucht, Nachforderungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nach § 223 der Reichsabgabenordnung (AO) zulässig, ohne daß die im § 222 AO aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere das Bekanntwerden neuer Tatsachen, gegeben sein müßten. Indessen bleibt bei Lohnsteuernachforderungen zu beachten, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 3 EStG (§ 46 LStDV) bei nicht vorschriftsmäßiger Kürzung des Arbeitslohns nebeneinander als Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -) haften und dabei die Frage, welcher der Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen ist, im Rahmen des freien Ermessens nach Recht und Billigkeit zu entscheiden ist (§ 2 StAnpG). Dabei spielt auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Rolle. In dieser Beziehung kann für den Streitfall der auch vom Bf. betonte Umstand bedeutsam sein, daß bereits im Jahre 1952 eine Lohnsteuernachprüfung für die Zeit bis 1951 stattgefunden hat, die nach dem Bericht des Prüfers zu keiner Beanstandung der Lohnsteuerbehandlung des Bf. geführt hat. Es ist zwar nicht ersichtlich, welche Prüfungsmaßnahmen damals vorgenommen worden sind. Doch wird bis zur Darlegung des Gegenteils davon ausgegangen werden können, daß bei der verhältnismäßig geringen Zahl von Arbeitnehmern der Prüfer von der Art der Bezüge und der Ermittlung der abzuführenden Lohnsteuer Kenntnis erhalten und diese, bis auf eine geringfügige Beanstandung beim Notopfer Berlin, als zutreffend gewürdigt hat. Unter diesen Umständen kann es - zum mindesten für die damals geprüften Lohnzahlungszeiträume - unbillig erscheinen, auf Grund einer späteren erneuten Nachprüfung, bei der die zuvor unbeanstandet hingenommene Berechnungsmethode nunmehr beanstandet wird, noch nachträglich den Arbeitgeber wegen nicht ordnungsmäßig einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer haftbar zu machen. Es wird hier in der Regel geboten sein, etwaige Steuernachforderungen unmittelbar gegen die Steuerschuldner selbst (Arbeitnehmer) geltend zu machen. Vgl. auch die Ausführungen des Reichsfinanzhofs am Schlusse des Urteils VI A 131/34 vom 1. März 1934, Reichssteuerblatt 1934 S. 709.

8

Das Finanzgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung hiernach die Absetzbarkeit der Reisekosten der Höhe nach zu prüfen haben sowie - nach etwa möglichen Feststellungen über die bei der Lohnsteuerprüfung vom Jahre 1952 vorgenommenen Prüfungsmaßnahmen - zu erwägen haben, ob und inwieweit nach Treu und Glauben von einer Inanspruchnahme des Bf. wegen der Steuernachforderungen abzusehen wäre.