Bundesfinanzhof
Urt. v. 19.07.1956, Az.: IV 411/55 U
Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinnes; Begriffsbestimmung "Verlust der Erwerbsgrundlage" ; Definition des Vertreibungsschadens
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 19.07.1956
- Aktenzeichen
- IV 411/55 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10a EStG 1952
- § 26 EStG 1952
Fundstellen
- BFHE 63, 220 - 223
- BStBl III 1956, 282
- DB 1956, 1123 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gehört nicht der Steuerpflichtige, sondern seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau zu den Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG, so kann er beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinnes gemäß § 10a EStG 1952 in Anspruch nehmen.
- 2.
Ein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG, der sich im Zeitpunkt der Vertreibung noch in der Berufsausbildung befindet, besitzt noch keine eigene Erwerbsgrundlage, die er durch die Vertreibung verloren hat.
- 1.
Gehört nicht der Steuerpflichtige, sondern seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau zu den Vetriebenen im Sinne des §1 BVFG, so kann er beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinns gemäß §10 a EStG 1952 in Anspruch nehmen.
- 2.
Ein Vertriebener im Sinne des §1 BVFG, der sich im Zeitpunkt der Vertreibung noch in der Berufsausbildung befindet, besitzt noch keine eigene Erwerbsgrundlage, die er durch die Vertreibung verloren hat
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf.) für das Jahr 1952 die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinnes gemäß § 10a Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1952 in Anspruch nehmen kann.
Der Bf. betreibt seit 1. Juni 1946 ein Baugeschäft, dessen Gewinn er auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt. Am 20. August 1949 hat er geheiratet. Seine Ehefrau ist Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes. Er hat unter Hinweis auf die Vertriebeneneigenschaft seiner Ehefrau beantragt, ihm die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinnes zu gewähren. Diesem Antrag wurde von den Vorinstanzen nicht entsprochen.
Das Finanzgericht führte aus: Sinn und Zweck des § 10a EStG 1952 beständen darin, den Steuerpflichtigen, die durch die Vertreibung aus ihrer Heimat ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren hätten, eine Steuererleichterung zu gewähren, wenn sie, sich eine neue Erwerbsgrundlage aufbauten. Das sei aber nicht der Fall, wenn eine Frau, die zu dem Personenkreis der Vertriebenen gehöre, einen Mann heirate, der einen seit einigen Jahren bestehenden Betrieb inne habe.
Der Bf. trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde (Rb.) vor: Seine Ehefrau habe vor dem Krieg auf Kosten ihrer Mutter ein Hochschulstudium begonnen, es aber infolge der Zeitverhältnisse nicht zum Abschluß bringen können. Im Jahre 1943 sei sie Krankenschwester beim Roten Kreuz geworden. Da ihre Mutter im Jahre 1946 unter Zurücklassung von Hab und Gut ihre Heimat habe verlassen müssen, sei es ihr nicht möglich gewesen, ihr Studium abzuschließen. Daß seine Ehefrau bei Beginn des Krieges noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, könne deren Zugehörigkeit zu den durch das Bundesvertriebenengesetz begünstigten Personen nicht ausschließen. Der Begriff des Verlustes der früheren Erwerbsgrundlage sei, wie sich aus den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) ergebe, weit auszulegen. Da er mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt werde, bilde er mit ihr für die Einkommensbesteuerung eine Einheit. Er müsse einerseits die aus der Zusammenrechnung der Einkünfte sich ergebenden Nachteile tragen, könne andererseits aber auch die Vergünstigungen beanspruchen, deren Voraussetzungen seine Ehefrau erfülle. Da sie berechtigt sei, die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinnes in Anspruch zu nehmen, könne er von dieser Möglichkeit auch für die von ihm selbst erzielten Einkünfte Gebrauch machen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Wie der Senat in dem Urteil IV 303/51 U vom 6. März 1952 (Slg.Bd.56 S. 273, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 107) ausgesprochen hat, liegt der Sinn der Zusammenveranlagung darin, daß die zusammengerechneten Einkünfte der Eheleute ihr Einkommen darstellen, daß also durch die Zusammenrechnung ihrer Einkünfte zwar keine Einheit der Personen, wohl aber eine Einheit des Einkommens herbeigeführt wird. Die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinnes gehört nach ihrer Ausgestaltung im EStG nicht zu den Vorschriften über die Ermittlung der Einkünfte. Sie ist vielmehr infolge ihrer Einordnung bei den Sonderausgaben nach der Systematik des EStG als eine der Einkommensermittlung dienende Vorschrift anzusehen. Für den Bereich dieser Vorschriften ist davon auszugehen, daß Eheleute, die zusammen veranlagt werden, eine Gemeinschaft sind, die für die Festsetzung der Einkommensteuer als eine Einheit behandelt wird. Daraus folgt nicht nur, daß bei der Ermittlung des gemeinsamen Einkommens alle in den Kreis der Sonderausgaben gehörenden Aufwendungen abzugsfähig sind, die einer der Ehegatten gemacht hat, sondern auch, daß die im Rahmen der Sonderausgaben gewährten Vergünstigungen, die einem der Ehegatten zustehen, auch dem anderen zugute kommen. Erfüllt daher einer der Eheleute die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinnes, so muß diese Steuervergünstigung bei der gemäß § 26 EStG vorzunehmenden gemeinsamen Veranlagung jedem Ehegatten zugestanden werden.
Es ist unstreitig, daß die Ehefrau des Bf. zu den Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gehört. Sie kann die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinnes gemäß § 10a EStG 1952, die den nach diesem Gesetz begünstigten Personen zusteht, nur in Anspruch nehmen, wenn sie durch die Vertreibung ihre Erwerbsgrundlage verloren hat. Der Aufbau einer neuen Erwerbsgrundlage ist nach dem Wortlaut des § 10a EStG 1952 nicht Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung. Dem Finanzgericht, das dies angenommen hat, kann insoweit nicht gefolgt werden. Eine Begriffsbestimmung "Verlust der Erwerbsgrundlage" enthält das EStG nicht. Dem Zweck dieser Vergünstigungsvorschrift entspricht es, ihre Voraussetzungen nicht eng auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 58/53 U vom 25. Juni 1953, Slg. Bd. 57 S. 698, BStBl 1953 III S. 267; Abschn. 63 f EStR 1951). Eine Erwerbsgrundlage kann jedoch nur fortfallen, wenn sie bereits vorhanden war. Ein Steuerpflichtiger, der sich im Zeitpunkt der Vertreibung noch in der Berufsausbildung befunden hat, besaß noch keine eigene Erwerbsgrundlage und konnte sie infolgedessen auch nicht verlieren. Der Abbruch einer begonnenen Berufsausbildung steht dem Verlust einer Erwerbsgrundlage nicht gleich. Der Umstand, daß die Eltern, die die Berufsausbildung eines Vertriebenen vor der Vertreibung bezahlt haben, infolge des Verlustes ihrer eigenen Existenzgrundlage oder ihres Vermögens nicht mehr in der Lage sind, ihrem Kind die Fortsetzung und den Abschluß der Berufsausbildung zu ermöglichen, kann nicht als Fortfall der Erwerbsgrundlage des Kindes gewertet werden. Der Zweck der gesetzlichen Regelung ist darin zu erblicken, den Steuerpflichtigen, die eine eigene Erwerbsgrundlage vor der Vertreibung aus ihrer Heimat oder vor Eintritt eines der Vertreibung gleichgestellten Ereignisses hatten, eine Möglichkeit zur Ermäßigung ihrer Einkommensteuer zu gewähren, wenn sie auch die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Regelung soll aber nicht auch jugendlichen Vertriebenen zugute kommen, die zwar unter Umständen in ihrer Ausbildung beeinträchtigt wurden, die aber selbst eine Erwerbsgrundlage nicht verloren haben. Diese stehen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung nicht anders als Jugendliche, die nicht zu den nach § 10a EStG 1952 begünstigten Personenkreisen gehören, deren Berufsausbildung durch den Krieg und seine Folgen möglicherweise aber ebenfalls erheblich gestört worden ist.
Aus der im Lastenausgleichsgesetz (LAG) getroffenen Regelung für die Entschädigung der Vertriebenen kann eine gegenteilige Auslegung des § 10a EStG 1952 ebenfalls nicht abgeleitet werden. Während § 10a EStG 1952 den Verlust der "früheren Erwerbsgrundlage" voraussetzt, erkennt § 12 Abs. 1 Ziff. 4 LAG Vertreibungsschäden an bei "Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage". Es kann dahingestellt bleiben, ob die unterschiedliche Fassung beider Vorschriften eine verschiedene Abgrenzung des Kreises der Begünstigten in beiden gesetzlichen Bestimmungen in sich schließt. Aus § 239 LAG, der § 12 Abs. 1 Ziff. 4 LAG ergänzt, ist jedenfalls zu entnehmen, daß für den Geltungsbereich des LAG ein Vertreibungsschaden nur anzunehmen ist, wenn der Vertriebene Einkünfte gehabt hat, die durch die Vertreibung verloren gegangen sind. Demgemäß bestimmt § 239 LAG unter anderem, daß Leistungen der öffentlichen Fürsorge nicht als Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Wer keine eigenen Einkünfte im Zeitpunkt der Vertreibung gehabt hat, erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 239 LAG.
Daß der Begriff in § 10a EStG 1952 "Verlust der Erwerbsgrundlage" nicht unbegrenzt weit ausgelegt werden darf, bestätigt auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts IV b 58/55 vom 24. Februar 1956 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1956 S. 1084 Nr. 29), das zu § 254 LAG ergangen ist. In diesem Urteil wurde ein mit der Vertreibung zusammenhängender Verlust der früheren beruflichen Existenz bei einem ehemaligen Wehrmachtsangehörigen mit der Begründung verneint, daß die frühere Existenz auf dem Wehrverhältnis beruht habe, die nicht durch die Vertreibung, sondern durch den Zusammenbruch und die Kapitulation der Wehrmacht verloren gegangen sei.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ist deshalb davon auszugehen, daß die Ehefrau des Bf. im Zeitpunkt der Vertreibung aus ihrer Heimat noch keine eigene Erwerbsgrundlage hatte. Sie kann daher trotz ihrer Zugehörigkeit zu den Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes nicht zu den Personen gerechnet werden, die zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinnes gemäß § 10a EStG 1952 berechtigt sind. Es entfällt deshalb auch für den Bf. die Möglichkeit, die Steuervergünstigung gemäß § 10a EStG 1952 in Anspruch zu nehmen.