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Bundesfinanzhof
Urt. v. 25.08.1955, Az.: IV 510/53 U

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.08.1955
Aktenzeichen
IV 510/53 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Zur Bilanzierung der Provisionsforderung des Handelsvertreters.

Tatbestand:

1

Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage der Bilanzierung der Provisionsforderungen der Vermittlungsagenten, bei denen das vermittelte Geschäft noch nicht zur Ausführung gelangt ist.

2

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) betreibt mit seiner handelsgerichtlich eingetragenen Firma Handelsvertretungen. Auf Grund einer Betriebsprüfung wurde beanstandet, daß er seine bedingten Provisionsansprüche in der Bilanz nicht ausgewiesen hatte. Der Betriebsprüfer setzte diese Ansprüche mit einem Abschlag von 50 % für Wertberichtigung an.

3

Das Finanzamt folgte dem Betriebsprüfer. Hiergegen machte der Stpfl. geltend, daß er noch zu erheblichen Nachleistungen verpflichtet sei, und die Provisionsforderungen deshalb mit einem erheblichen Risiko belastet seien. Er war der Auffassung, daß sie nicht bilanzierungspflichtig seien.

4

Das Finanzgericht gab der Berufung statt und vertrat im wesentlichen gleichartige Auffassungen, wie sie in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs I 135/53 S vom 12. März 1954, Slg. Bd. 58 S. 624, Bundessteuerblatt (BStBl) III S. 149 , und IV 515/53 U vom 18. März 1954, Slg. Bd. 58 S. 644, BStBl. III S. 157, zum Ausdruck kommen. Im Berufungsverfahren war auch die in diesen beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nicht erörterte Frage strittig. ob der Handelsvertreter die eigenen Aufwendungen auf die schwebenden Rechtsgeschäfte zu aktivieren habe. Das Finanzgericht trat in diesem Punkte den Ausführungen bei, die das Finanzgericht Kassel in einem Urteil vom 25. Februar 1953 gemacht hat und die folgendermaßen lauten:

5

"Man könnte dabei an die Verpflichtung denken, diese Aufwendungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren nach Art der buchmäßigen Erfassung von Halbfabrikaten. Das Finanzgericht vermag eine solche Aktivierungspflicht nicht anzuerkennen, da sie kaufmännischen Grundsätzen fremd ist Der Vertreter schuldet nämlich einen Erfolg. Ob und welche Aufwendungen er zur Erzielung dieses Erfolges gemacht hat, läßt sich in der Praxis meist nur schwer oder überhaupt nicht feststellen. Ein Vergleich der Vertreterleistung mit dem industriellen Fertigungsprozeß, bei dem eine Reihe von Halb- und Zwischenfabrikaten anfällt, wird mithin dem Wesen der Tätigkeit eines Vertreters nicht gerecht. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Berufungskläger von einer Aktivierung seiner Aufwendungen abgesehen hat."

6

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts vertritt die Grundsätze der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 839--840/38 vom 15. Februar 1939. Reichssteuerblatt (RStBl.) 1939 S. 606. Sie ist des weiteren der Ansicht, daß der Vertreter zumindest die eigenen Aufwendungen zu aktivieren habe.

Gründe

7

Die Prüfung der Rechtsbeschwerde ergibt folgendes:

8

Zu der grundsätzlichen Frage, ob die Provisionsforderungen vor Ausführung des vermittelten Geschäfts in der Bilanz auszuweisen seien, hat der Bundesfinanzhof in den Entscheidungen I 135/53 S vom 12. März 1954 und IV 515/53 U vom 18. März 1954 Stellung genommen. In den beiden Urteilen wurde die Frage der Gewinnverwirklichung hinsichtlich dieser noch schwebenden Geschäfte verneint. Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts bringt keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung der Rechtsprechung veranlassen würden. Der Senat verbleibt bei dieser Rechtsprechung.

9

Dagegen ist die Frage der Aktivierung der eigenen Aufwendungen des Handelsvertreters auf die schwebenden Geschäfte noch offen. Der Ansicht des Finanzgerichts kann in dieser Frage nicht beigepflichtet werden. Der Entscheidung VI 839--840/38 vom 15. Februar 1939 ist darin zuzustimmen, daß die bedingte Provisionsforderung als Ausdruck eines einseitig erfüllten schwebenden Vertrags ein Wirtschaftsgut im Sinne der Bilanzierungsvorschriften des Handels- und Steuerrechts darstellt. Wenn in den Entscheidungen I 135/53 S und IV 515/53 U die Frage der Gewinnrealisierung verneint worden ist, so ist hiermit nicht gleichzeitig die Frage des Vorliegens eines Wirtschaftsgutes verneint worden. Auch für dieses Wirtschaftsgut gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Mindestansätze nach § 6 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Den Bedenken gegen die Aktivierung dieses Aufwandes ist insoweit beizupflichten, als der Aufwand häufig sehr schwer feststellbar ist, da er sich mit dem Aufwand für die übrigen Geschäfte vermischt. Es ist aber denkbar, daß ein Handelsvertreter für ein einzelnes Geschäft einen sehr hohen Aufwand tätigen muß, so z. B. bei der Vermittlung von Geschäften in außereuropäischen Gebieten. Wollte man diesen Aufwand zu Lasten eines Jahres buchen, in dem die Provisionsforderung in der Bilanz nicht ausgewiesen wird, so würde für dieses Jahr sowie für das Jahr des Einganges der Forderung ein Ergebnis errechnet, das den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht wird. Die gleiche Lage ist bei Aufnahme der Tätigkeit des Handelsvertreters gegeben. Die Aufwendungen im ersten Jahre könnten zu einem Verlust führen, der dem tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnis vollkommen widerspricht. Es würde somit auch gegen den Grundsatz verstoßen, daß Ausgaben als Aufwand dem Jahre zuzurechnen sind, zu denen sie wirtschaftlich gehören.

10

Da das Handelsrecht bei der Bilanzierung von den Grundsätzen der Vorsicht geleitet ist, wird man als aktivierungspflichtigen Aufwand nur Beträge ansehen können, die unmittelbar mit den einzelnen Geschäften zusammenhängen. Es erscheint vertretbar, Ausgaben auszuscheiden, die lediglich als anteilige Aufwendungen auf das vermittelte Geschäft im Rahmen einer größeren Geschäftsreise entfallen würden, sofern durch diese Art der Bilanzierung das Jahresergebnis nicht wesentlich verändert wird. Die Frage, ob aus Vereinfachungsgründen von einer Aktivierung dort abgesehen werden soll, wo der Aufwand in den einzelnen Jahren im wesentlichen in gleicher Höhe wiederkehrt, oder ob nach einem vereinfachten Schätzungsverfahren ein angemessener Betrag jeweils angesetzt werden soll, ist im gegenwärtigen Verfahren nicht zu entscheiden.

11

Die Auffassung, daß die bedingten Provisionsforderungen auch nicht mit dem auf sie unmittelbar entfallenden Aufwand zu aktivieren sind, strebt im Ergebnis auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hin. Die Ansicht ist auch deshalb bedenklich, weil diese Art der Gewinnberechnung sich im einzelnen Fall zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann. Mit Rücksicht hierauf wird in der Literatur teilweise ein Wahlrecht des Kaufmanns gefordert. Das Gesetz (§ 5 EStG) bietet hierfür aber keine Grundlage.

12

Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Würdigung an das Finanzgericht zurückverwiesen.