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Bundesfinanzhof
Urt. v. 27.04.1955, Az.: IV 173/54 U

Steuerliche Anerkennung eines Verzichts auf die Nutznießung an Vermögen von Nachkommen; Erklärung über den Verzicht einer Nutznießung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.04.1955
Aktenzeichen
IV 173/54 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 60, 481 - 484
  • BStBl III 1955, 184
  • DB 1955, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine Zusammenveranlagung des Haushaltsvorstandes mit seinen Kindern findet in den Fällen des § 32 Abs. 4 Ziff. 3 EStG nicht statt.

  2. 2)

    Auch steuerlich kann der Verzicht des Vaters auf die Nutznießung an dem Vermögen seines Kindes nur anerkannt werden, wenn der Verzicht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgt ist.

  3. 3)

    Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wohngebäude, das der Sohn eines Stpfl. mit 7 c-Zuschüssen des Arbeitgebers seines Vaters errichtet hat.

Zusammenfassung
  1. 1)

    Eine Zusammenveranlagung des Haushaltsvorstandes mit seinen Kindern findet in den Fällen des §32 Abs. 4 Ziff. 3 EStG nicht statt.

  2. 2)

    Auch steuerlich kann der Verzicht des Vaters auf die Nutznießung an dem Vermögen seines Kindes nur anerkannt werden, wenn der Verzicht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgt ist. 3) Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wohngebäude, das der Sohn eines Stpfl. mit 7c-Zuschüssen des Arbeitgebers seines Vaters errichtet hat.

Tatbestand

1

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Leiter der Verkaufsstelle der Firma A. in B. Sein am 13. Oktober 1932 geborener Sohn erhielt von der Firma seines Vaters im Jahre 1950 zur Errichtung eines Wohngebäudes einen Baukostenzuschuß von 52 000 DM. Der Bau wurde im gleichen Jahre begonnen und im Laufe des Jahres 1951 mit einem Kostenaufwand von 112 000 DM fertiggestellt, wobei ein Bankkredit und Mietvorauszahlungen die restliche Finanzierung ermöglichten.

2

Die Einkünfte aus dem Haus erscheinen in der Einkommensteuer-Erklärung des Bf. für das Jahr 1951 unter seinen Einkünften aus Vermietung. Da er für den Teil der Herstellungskosten, die nicht durch den Zuschuß nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) gedeckt waren, eine erhöhte Absetzung nach § 7 b EStG in Anspruch nimmt und Zinsaufwendungen geltend macht, ergibt sich ein Werbungskostenbetrag von 7 985 DM, der bei Einnahmen von 3 640 DM zu einem Verlust von 4 345 DM führt. Um diesen Betrag will der Bf. im Wege des Verlustvergleichs seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemindert wissen.

3

Die Vorinstanzen haben dies abgelehnt. Das Finanzgericht hat entgegen der Auffassung des Bf. entschieden, daß dieser nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Wohngebäudes ist. Er habe an dem Gebäude entsprechend den Vorschriften des BGB lediglich die Nutznießung und müsse infolgedessen die Nutzungen aus dem Grundstück als eigene Einkünfte versteuern. Die Absetzungen für Abnutzung ständen dagegen nur seinem Sohn als Eigentümer des Grundstücks zu. Das gelte auch für die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG.

Entscheidungsgründe

4

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Steuerpflichtigen (Stpfl.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

5

Nach § 27 EStG 1951 werden der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2 EStG zusteht, zusammen veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Da der Sohn des Bf. bei Beginn des Jahres 1951 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, steht dem Bf. für dieses Jahr die Kinderermäßigung gemäß § 32 Abs. 4 Ziff. 2 EStG nicht zu. Damit entfällt die Zusammenveranlagung.

6

Zwar kann nach § 32 Abs. 4 Ziff. 3 EStG beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Kinderermäßigung auch für Kinder über 18 Jahre gewährt werden. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Kinderermäßigung, die dem Stpfl. "zusteht". Sie wird vielmehr nur auf Antrag gewährt. Auf diese Vorschrift in Verbindung mit § 27 Abs. 1 EStG kann daher eine Zusammenveranlagung ebenfalls nicht gestützt werden.

7

Nach den Vorschriften der §§ 1626, 1627 und 1649 BGB steht dem Vater die Nutznießung an dem Vermögen seines Sohnes zu. Nach § 1652 BGB erwirbt der Bf. die Nutzungen des seiner Nutznießung unterliegenden Vermögens in derselben Weise und in demselben Umfang, wie ein Nießbraucher. Daher gehören die Einnahmen aus dem Grundstück zu seinen steuerpflichtigen Einkünften.

8

Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs IV 119/41 vom 21. August 1941 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1941 S. 862) steht das Recht, Absetzungen für Abnutzung i. S. des § 7 EStG geltend zu machen, demjenigen zu, der die Abnutzung wirtschaftlich trägt. Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat in dem Urteil IV 519/52 U vom 15. Mai 1953 (Slg. Bd. 57 S. 515, Bundessteuerblatt-BStBl. - 1953 III S. 198) mit der Maßgabe angeschlossen, daß das gleiche auch für die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG gilt. Der Einwand des Bf., daß diese Auffassung dem Gebot der Förderung des sozialen Wohnungsbaus nicht gerecht wird, geht fehl, weil die Vorschrift des § 7 b EStG auch bei der von dem erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung bei dem Hauseigentümer zum Zuge kommt. Sie wirkt sich nur bei dem Nießbraucher nicht aus.

9

Nach den Vorschriften des BGB kann der Vater auf die Nutznießung verzichten. Der Verzicht hat durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu erfolgen. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (§ 1662 BGB). Da diese Voraussetzungen im Streitfalle nicht erfüllt sind, liegt ein rechtswirksamer Verzicht auf die Nutznießung nicht vor. Die auf drei Jahre befristete Verwendung von Mietvorauszahlungen zum Bau des Hauses ist eine der allgemein üblichen Finanzierungsmaßnahmen. In ihr die formlose Überlassung des Grundstücks an den Sohn mit der Folge des Erlöschens der Nutznießung zu sehen, bietet der Sachverhalt keinen Anlaß. Wenn das Finanzgericht unter den obwaltenden Umständen das Fortbestehen der Nutznießung angenommen hat, so ist dies nicht zu beanstanden.

10

Das gleiche gilt auch für die Feststellung des Finanzgerichts, daß der Bf. nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ist. Der Bf. hat bei der rechtlichen Gestaltung des Hausbaues scharf zwischen sich und seinem minderjährigen Sohn unterschieden. Er war gerade darauf bedacht, daß sein Sohn, der damals noch ein minderjähriger Kochlehrling war, das Wohngebäude errichtete, damit dieser und nicht er selbst den Baukostenzuschuß von seiner Firma erhielt. Er kann nicht auf der einen Seite die aus dieser Rechtsgestaltung sich ergebenden Vorteile in Anspruch nehmen und auf der anderen Seite sich den mit ihr verbundenen Nachteilen entziehen.

11

Die Rb. führt jedoch aus einem anderen Grunde zur Aufhebung der Vorentscheidung.

12

Der Stpfl. hat im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeführt, daß er auf die ihm zustehenden Mieteinnahmen zugunsten der Herstellung des Gebäudes verzichtet habe. Er sieht hierin die Gewährung von Baukostenzuschüssen gemäß § 7 c EStG und beantragt ihren Abzug als Werbungskosten. Da er hierauf bereits im Berufungsverfahren hingewiesen hat, enthält sein Vorbringen keine neuen Tatsachen, wie das Finanzamt irrtümlich annimmt.

13

Es wäre Aufgabe des Finanzgerichts gewesen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 7 c EStG tatsächlich und rechtlich erfüllt sind. Da dies nicht geschehen ist und mindestens die Möglichkeit eines Rechtsirrtums vorliegt, muß die Vorentscheidung aufgehoben werden. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut entscheidet.