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Bundesfinanzhof
Urt. v. 05.04.1955, Az.: II 162/54 S

Steuerrerchtliche Lage bei Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft; Geltungsbereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes; Rechtlich selbständige Kapitalgesellschaften

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
05.04.1955
Aktenzeichen
II 162/54 S
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 60, 399 - 400
  • BStBl III 1955, 153

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des § 2 Ziff. 5 KapVStG.

Zusammenfassung

Zur Auslegung des §2 Ziff. 5 KapVStG

Entscheidungsgründe

1

...

2

Die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung unterliegt der Gesellschaftsteuer nach § 2 Ziff. 5 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG), auch wenn die Niederlassung rechtlich selbständig ist. Im Schrifttum und in Erläuterungsbüchern wird die Auffassung vertreten, daß sich diese Vorschrift, deren letzter Halbsatz durch das KapVStG 1934 neu eingefügt wurde, nicht auf in Form von Kapitalgesellschaften betriebene inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften beziehe, sondern nur auf Niederlassungen, die in Form von Personengesellschaften betrieben würden. Nach Auffassung des Senats ist für eine derartige Auslegung angesichts des unzweideutigen Wortlauts des Gesetzes und der Ausführungen in der Begründung (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1934 S. 1464 rechte Spalte zu § 2 Ziff. 5) kein Raum. Die Begründung hat dort die Frage erörtert, ob eine rechtlich selbständige inländische Kapitalgesellschaft als Niederlassung im Sinne des § 6 zu e KapVStG 1922, der dem § 2 Ziff. 5 KapVStG 1934 entspricht, angesehen werden kann. Die Begründung hat die rein handelsrechtliche Betrachtungsweise des II. Senats des Reichsfinanzhofs im Urteil II A 643/28 vom 7. Mai 1929 (RStBl. 1929 S. 371) der wirtschaftlichen Betrachtung des Niederlassungsbegriffs in der Rechtsprechung zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) gegenübergestellt. Im Anschluß daran hat die Begründung unmißverständlich ausgesprochen, daß es nach der neuen Vorschrift des § 2 Ziff. 5 KapVStG auf die rechtliche Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Niederlassung nicht ankommt. Da gerade die von der Begründung angeführte Entscheidung des Reichsfinanzhofs II 443/31 vom 14. Dezember 1932 (Mrozek-Kartei, Rechtsspruch 4 zu § 6 zu b KapVStG Abt. III), die die Streitfrage offen ließ, eine Niederlassung in Form einer Kapitalgesellschaft zum Gegenstand hatte, kann mit dem Ausdruck "rechtlich selbständig" des § 2 Ziff. 5 KapVStG nur gemeint sein, daß auch Kapitalgesellschaften darunter fallen. Der Senat ist der Überzeugung, daß, wenn inländische Niederlassungen in Form von Kapitalgesellschaften nicht in den Tatbestand des § 2 Ziff. 5 a.a.O. einbezogen wenden sollten, der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hätte.

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Der Tatbestand des § 2 Ziff. 5 KapVStG ist somit nach Ansicht des Senats ein Sondertatbestand, der den Tatbeständen des § 2 Ziff. 1 bis 4 a.a.O. selbständig gegenübersteht und diese ausschließt. Dabei muß in Kauf genommen werden, daß sich die Vorschrift des § 2 Ziff. 5 KapVStG in der vom Senat gebilligten Auslegung gegenüber der früheren Regedung für die Steuerpflichtigen teils vorteilhaft, teils nachteilig auswirken kann.

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Der Begriff der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital ist der wirtschaftlichen Natur der Vorschrift des § 2 Ziff. 5 KapVStG gemäß ebenfalls nach wirtschaftlichen (betriebswirtschaftlichen) Grundsätzen auszulegen. Danach sind unter Anlage- oder Betriebskapital die der inländischen Niederlassung durch die Hauptniederlassung (ausländische Kapitalgesellschaft) zugeführten Gegenstände des Anlage- oder Umlaufsvermögens zu verstehen. Eine Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital ist allerdings nicht schon dann als gegeben anzunehmen, wenn die inländische Niederlassung die für die ausländische Kapitalgesellschaft eingenommenen Beträge aus Lizenzvergebungen oder den der ausländischen Kapitalgesellschaft zustehenden Gewinn wegen entgegenstehender Devisenvorschriften nicht transferieren kann. Andererseits steht das Transferverbot der Bejahung einer Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital nicht im Wege, wenn zwischen der ausländischen Kapitalgesellschaft und der inländischen Niederlassung ausdrücklich oder stillschweigend Abmachungen über die Überführung der stehenbleibenden Beträge (Lizenzen oder Gewinne) in Anlage- oder Umlaufsgüter der Niederlassung getroffen sind. Die Voraussetzung der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital ist besonders dann als erfüllt anzusehen, wenn die Guthaben der ausländischen Kapitalgesellschaften mit deren offenem oder stillschweigendem Einverständnis bzw. auf deren Weisung bei der inländischen Niederlassung zu Investitionen (Anlagenerneuerung) verwendet werden.

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