Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 03.02.1955, Az.: IV 234/54 U

Steuervergünstigungen für Räume die Wohnzwecken dienen; Begriff des Wohnzweckes; Steuervergünstigungen für Räume die teilweise als Betriebsräume und teilweise als Privaträume genutzt werden

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
03.02.1955
Aktenzeichen
IV 234/54 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 60, 230 - 232
  • BStBl III 1955, 89
  • DB 1955, 232 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Raum Wohnzwecken dient, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem Veranlagungszeitraum an, für den die Steuervergünstigung des § 7b EStG begehrt wird.

Zusammenfassung

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Raum Wohnzwecken dient, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem Veranlagungszeitraum an, für den die Steuervergünstigung des §7 b EStG begehrt wird.

Tatbestand

1

Der Steuerpflichtige (Stpfl.), ein Architekt, hat im Jahre 1949 das durch Kriegseinwirkung zerstörte Wohnhaus seiner Ehefrau wieder aufgebaut. Er begehrt hierfür die Steuervergünstigung des § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

Das Finanzamt hat dem Antrag nicht entsprochen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

3

Der Stpfl. hat geltend gemacht, daß für die Entscheidung der Frage, ob ein Baum Wohnzwecken diene, nur die Zweckbestimmung maßgebend sei. Das Architekturbüro, das vom Finanzamt als freiberuflichen Zwecken dienend behandelt worden sei, sei, im Jahre 1949 nur vorübergehend in zwei Wohnräumen untergebracht worden. Diese Wohnräume seien durch die vorübergehende Nutzung als Architekturbüro nicht zweckentfremdet worden. Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, sei der gleichen Auffassung. Er habe in Anmerkung 2 Abs. 3 zu § 7 b des Einkommensteuergesetzes erklärt, daß Wohnungen, die von Ärzten, Architekten und Rechtsanwälten gleichzeitig als Wohnung und zur Ausübung des freien Berufs genutzt würden, für die Beurteilung nach §7 b EStG in vollem Umfang als Wohnzwecken dienend zu behandeln seien.

4

Die Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Finanzgericht hat die Zubilligung der Steuervergünstigung des §7 b EStG mit der Begründung abgelehnt, daß es nicht auf die Zweckbestimmung eines Raumes ankomme, sondern vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem betreffenden Veranlagungszeitraum. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamts habe der Stpfl. in seiner Wohnung ein Architekturbüro betrieben und vier Angestellte in diesem beschäftigt. Es stehe fest, daß die für berufliche Zwecke in Anspruch genommenen 48 qm großen Räume zum überwiegenden Teile beruflichen Zwecken gedient haben. Die gesamte Wohnzwecken dienende Fläche des Hauses betrage hiernach weniger als 80 v. H. Die Anwendung des §7 b EStG müsse daher außer Betracht bleiben.

5

In der Rechtsbeschwerde (Rb.) wiederholt der Stpfl. im wesentlichen seine bisherigen Einwendungen. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, das Architekturbüro werde nach Geschäftsschluß und auch in der Mittagszeit zu Wohnzwecken benutzt. Es sei außerdem im Kalenderjahr 1950 in einen bis dahin fertiggestellten Anbau verlegt worden. Der Stpfl. hat weiterhin bemängelt, daß bei der Berechnung des Nutzungswerts der eigenen Wohnung der Mietwert des Architekturbüros hätte besonders berücksichtigt werden müssen. Schließlich hat der Stpfl. gerügt, daß die Fläche der Kellerräume der Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Bäume nicht zugerechnet worden sei.

Entscheidungsgründe

6

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

7

Die Auffassung des Stpfl., daß es für die Entscheidung der Frage, ob ein Raum Wohnzwecken diene, lediglich auf die endgültige Zweckbestimmung ankomme, und daß eine vorübergehende Benutzung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken unschädlich sei, geht fehl. Der erkennende Senat tritt der Auffassung der Vorentscheidung bei, daß nach dem Wortlaut und Sinn der Gesetzesvorschrift die tatsächlichen Verhältnisse in dem betreffenden Veranlagungszeitraum maßgebend sind. Wird in diesem der erforderliche Umfang der Wohnfläche unterschritten, so entfällt die Steuervergünstigung. Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es auf nicht verwirklichte Absichten und Pläne des Stpfl. für die Ausgestaltung und Verwendung der Räume nicht an. Ob die Unterschreitung vorübergehender oder dauernder Natur ist, ist für die Anwendung der Vorschrift des § 7b EStG in dem strittigen Veranlagungszeitraum unerheblich. Siehe Peters-Herrmann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Anmerkung 4 zu § 7b; Hartmann-Böttcher-Höfer "Einkommensteuer", Blatt VII Nachtrag 1 Anmerkung zu IV, sowie Heft 4 der "Schriften des Betriebs-Beraters" "Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude" S. 31 von Dr. Steinberg.

8

Nach den Feststellungen der Vorbehörden hat der Stpfl. während des gesamten Veranlagungszeitraums 1949 zwei Räume von rund 48 qm Grundfläche als Architekturbüro benutzt. Ob in dem Büro vier oder - wie der Stpfl. später geltend gemacht hat - nur ein bis zwei Angestellte dauernd tätig gewesen sind, ist hierbei unerheblich. Nach der eigenen Einlassung des Stpfl. in der Berufungsschrift und in der Rechtsbeschwerdeschrift befand sich das Architekturbüro in seiner Wohnung. Da es nach seinem Vorbringen zur Rechtsbeschwerde nur außerhalb der Geschäftszeiten Wohnzwecken diente, so ist die Hinzurechnung der Büroräume zu den nicht Wohnzwecken dienenden Räumen nicht zu beanstanden. Es liegen die gleichen Verhältnisse vor, die dem erkennenden Senat in dem Urteil IV 353/53 U vom 18. November 1954 (Bundessteuerblatt 1955 III S. 39) Veranlassung gegeben haben, das Wartezimmer eines Arztes, das lediglich außerhalb der Sprechstunden von seinen Kindern als Aufenthaltsraum benutzt wurde, den beruflich genutzten Räumen zuzurechnen.

9

Soweit die Rb. rügt, daß die Grundfläche der Kellerräume der Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume nicht zugerechnet worden ist, ist sie nach der Rechtsauffassung des Urteils IV 353/53 U begründet.

10

Die Vorentscheidung unterliegt daher der Aufhebung. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Urteils IV 353/53 U erneut entscheidet. Hierbei wird das Finanzgericht auch die Frage der Hinzurechnung der Bodenräume zu den Wohnzwecken dienenden Räumen zu prüfen haben. Wegen der Feststellung des Nutzungswerts der Büroräume wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 427/53 U vom 26. August 1954 (Bundessteuerblatt 1954 III S. 300) sowie auf die Ausführungen des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 26. Januar 1937 (Reichssteuerblatt 1937 S. 161, 163) zu § 3 Abs. 2 bis 5 der Einfamilienhaus-Verordnung vom 26. Januar 1937 verwiesen.