Bundesfinanzhof
Urt. v. 27.01.1955, Az.: IV 435/53 U
Zulässigkeit von Sonderabschreibungen; Grundsätze über die Gleichheit des Unternehmers und des Unternehmens bei Betriebsaufspaltung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 27.01.1955
- Aktenzeichen
- IV 435/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 7e EStG 1950
Fundstellen
- BFHE 60, 326 - 331
- BStBl III 1955, 125
- DB 1955, 424 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die im Urteil I 38/52 U vom 26. August 1952, Slg.Bd. 56 S. 681 (BStBl. 1952 III S. 261) zu § 7a EStG entwickelten Grundsätze über die Gleichheit des Unternehmers und des Unternehmens bei Betriebsaufspaltung gelten auch für § 7e EStG.
Die im Urteil I 38/52 U vom 26. August 1952, Slg.Bd. 56 S. 681 (BStBl. 1952 III S. 261) zu §7 a EStG entwickelten Grundsätzeüber die Gleichheit des Unternehmers und des Unternehmens bei Betriebsaufspaltung gelten auch für §7 e EStG
Tatbestand
Der Beschwerdegegner (Bg.) hatte als Alleininhaber der Firma X nach der Währungsumstellung mit dem Wiederaufbau der kriegszerstörten Fabrikgebäude begonnen; dieser war im wesentlichen bis Oktober 1949 beendet. Das Finanzamt erkannte für 1949 antragsgemäß die Sonderabschreibung von 10 v. H. der Herstellungskosten (§ 7e des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1949) an. Den Antrag des Bg., ihm eine weitere Sonderabschreibung für 1950 in Höhe von 308 184 DM zu gewähren, lehnte das Finanzamt ab, weil die Fabrikgebäude im Jahre 1950 nicht mehr im eigenen Betrieb des Bg. unmittelbar der Fertigung gedient hätten. Der Bg. hatte nämlich zum 1. Oktober 1949 durch Umwandlung aus dem bisherigen Einzelunternehmen die Firma X-GmbH gegründet, deren alleinige Gesellschafter der Bg. und seine Ehefrau waren. Die GmbH übernahm das Vermögen unter Fortführung der Buchwerte des Einzelunternehmens, außer den Betriebsgrundstücken und einem Teil des Maschinenparks. Die nicht übertragenen Maschinen vermietete die gleichzeitig gebildete X-Vermögensverwaltung zunächst an die X-GmbH und an die A-Werke GmbH, B-Maschinenfabrik GmbH und X-Verkaufsgesellschaft mbH, deren Gesellschafter ebenfalls der Bg. und seine Ehefrau waren. Die A-Werke waren am 10. August 1948, die B-Maschinenfabrik GmbH am 2. Februar 1949 mit einem Stammkapital von je 90 000 DM gegründet worden. Die erforderlichen Einlagen waren aus dem Betrieb des Bg. entnommen worden. Das Arbeitsprogramm aller Betriebe war einheitlich. Die zunächst vermieteten Maschinen wurden 1950 an die vorgenannten Gesellschaften mbH veräußert. Die Betriebsgrundstücke wurden seit 1. Oktober 1949 hauptsächlich an die X-GmbH und zum kleineren Teil an die anderen Gesellschaften verpachtet.
Das Finanzgericht gab der Sprungberufung des Bg. statt. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Streitig ist zunächst, ob nach §7 e EStG die Vergünstigung auch im Zweitjahr in Anspruch genommen werden könne, wenn die Voraussetzungen nur im Erstjahr voll erfüllt gewesen seien. Der Bg. vertrete die Auffassung, daß es auf die Verhältnisse im Zweitjahr nicht ankomme, weil Sinn und Zweck des § 7e EStG 1949, die Herstellung bzw. den Wiederaufbau von Fabrikgebäuden zu fördern, erreicht sei, wenn im Erstjahr die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien; der Gesetzgeber habe mit der Sonderabschreibung von insgesamt 20 v. H. einen finanziellen Beitrag zur Erstellung von Fabrikgebäuden leisten wollen, der nur aus Gründen eines gleichmäßigen Steueraufkommens auf zwei Jahre verteilt worden sei. Das Finanzamt sei dagegen der Auffassung, daß nach dem Wortlaut der Vorschrift die Voraussetzungen sowohl im Herstellungsjahr als auch im Zweitjahr erfüllt sein müßten; andernfalls hätte das Gesetz ausdrücklich bestimmt, daß die Voraussetzungen nur im Jahr der Herstellung erfüllt zu sein brauchten. Nach Auffassung des Finanzgerichts könnten, wenn § 7e im Erstjahr anwendbar sei, die Voraussetzungen sich nur in drei Fällen im Zweitjahr ändern oder wegfallen, nämlich
a)
wenn im Zweitjahr die Buchführung nicht mehr ordnungsmäßig sei;
b)
wenn das Gebäude anderen als in § 7e Buchst. a bis c EStG genannten Zwecken zugeführt werde; oder
c)
wenn das Gebäude vom Hersteller verpachtet werde. Die Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung (Fall a) im Zweitjahr sei unschädlich; es genüge die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für das Jahr, für das die Bewertungsfreiheit tatsächlich in Anspruch genommen werde (Blümich-Falk, 6. Aufl., Anm. 2 zu § 7e S. 372). Werde das Gebäude anderen als den im Rahmen des § 7e Buchst. a bis c EStG genannten Zwecken zugeführt (Fall b), so entfalle die Vergünstigung für das Zweitjahr. Denn das Gesetz sei zweifellos von der Voraussetzung ausgegangen, daß das wiedererrichtete Gebäude dauernd den gesetzlich vorgesehenen Zwecken dienen solle; sonst hätte die Förderungsmaßnahme keinen Sinn gehabt. Für § 7 b EStG sei die dauernde Bindung für die gesetzlich vorgesehenen Wohnzwecke in Abschn. 64 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1950 ausdrücklich behandelt. Das müsse auch für § 7e gelten, der § 7b nachgebildet sei. Werde ein nach § 7e EStG begünstigtes Gebäude vom Hersteller nach der Errichtung verpachtet (Fall c), so fehle es, wie es das Gesetz vorsehe, an einem "eigenen gewerblichen Betriebe" des Herstellers. Werde der Betrieb erst, wenn im Erstjahr die Bewertungsfreiheit nach § 7e EStG in Anspruch genommen worden sei, verpachtet, so werde die Vergünstigung dem Hersteller nicht etwa rückwirkend entzogen. Er verliere aber die Bewertungsfreiheit für das Zweitjahr.
Da der Bg. im Streifall die Fabrikgebäude im Zweitjahr verpachtet habe, sei zu püfen, ob im Zweitjahr noch ein "eigener gewerblicher Betrieb" des Bg. angenommen werden könne. Diese Frage sei zu bejahen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 38/52 U vom 26. August 1952 (Slg.Bd. 56 S. 681, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 261), das zu § 7a EStG ergangen sei, führe der Bundesfinanzhof aus, "daß bei der Aufspaltung eines Unternehmens unter Neugründung einer Kapitalgesellschaft die Gleichheit des Unternehmers und des Unternehmens angenommen werden könne, wenn unter Übernahme der Buchwerte die beteiligten Personen die gleichen bleiben, und wenn trotz Aufspaltung der bisherige organische Zusammenhang des die Begünstigung beanspruchenden Betriebs erhalten bleibt und die Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme nicht gegeben ist". Dieser Grundsatz müsse allgemein gelten, also auch in Fällen des § 7e EStG, wenn es darum gehe, ob ein Gebäude im Sinne des § 7e EStG im "eigenen gewerblichen Betrieb" genutzt werde. Die Identität zwischen Unternehmer und Unternehmen sei hier gegeben. Da ein eigener gewerblicher Betrieb des Bg. im Sinne des § 7e EStG vorliege, sei § 7e auch im Zweitjahr anwendbar. Es bestünden zwar rechtlich verschiedene Steuersubjekte; wirtschaftlich liege aber eine Einheit vor.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) bestreitet der Vorsteher des Finanzamts weiterhin die Zulässigkeit der Sonderabschreibung für 1950 (Zweitjahr), weil der Bg. in diesem Zeitraum die erstellten Fabrikgebäude nicht im eigenen Betrieb genutzt habe. Das Finanzgericht berufe sich zu Unrecht auf das erwähnte Urteil vom 26. August 1952. Die Gleichheit des Unternehmers sei schon deshalb zweifelhaft, weil nicht der Bg. allein, sondern auch seine Ehefrau Gesellschafterin der Kapitalgesellschaften geworden sei. Im übrigen könnten die vom Bundesfinanzhof zu § 7a EStG entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf § 7e EStGübertragen werden. Beide Vorschriften verfolgten verschiedene Zwecke. § 7a wolle die Behebung entstandener Schäden im Wege der Selbsthilfe erleichtern. § 7e verlange dagegen nicht, daß vorher ein Schaden entstanden sei, sondern verfolge den wirtschaftspolitischen Zweck, die Produktion zu fördern. Bei seiner Auslegung dürften wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht so sehr maßgebend sein. Der Bg. habe mit der Umwandlung steuerliche Vorteile erstrebt und müsse darum auch die damit verbundenen steuerlichen Nachteile in Kauf nehmen. Im übrigen liege der Fall des Bg. gegenüber dem erwähnten Urteil des Bundesfinanzhofs auch insofern anders, als dort die Betriebsspaltung bei Beginn der Sonderabschreibungen schon vollzogen gewesen sei, während im vorliegenden Fall die Betriebsspaltung erst durchgeführt worden sei, als die Sonderabschreibung für das Erstjahr schon vorgenommen war. Es seien auch nicht alle Fabrikgebäude von der am 1. Oktober 1949 abgespaltenen X-GmbH gepachtet worden. Ein Teil der Grundstücke sei von den schon vorher gegründeten Firmen A-GmbH und B-GmbH genutzt worden.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Die Bewertungsfreiheit nach § 7e EStG ist u.a. davon abhängig, daß die erstellten Gebäude im eigenen gewerblichen Betrieb des Erstellers den im Gesetz genannten Zwecken dienen. Es kann dahingestellt bleiben, wie es sich für die Anwendung des § 7e auswirkt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sonderabschreibung zwar im Erstjahr erfüllt waren, im Zweitjahr aber nicht mehr gegeben sind. Der Senat braucht zu den Rechtsausführungen des Finanzgerichts hinsichtlich der von ihm gebildeten Fälle (a bis c) nicht Stellung zu nehmen. Denn rechtlich einwandfrei hat das Finanzgericht ausgeführt, daß auch nach der Betriebsaufspaltung und der Verpachtung an die Betriebsgesellschaften die Grundstücke dem eigenen gewerblichen Betrieb des Bg. dienten. Die Betriebsgesellschaften waren im Zuge der Umorganisation aus dem Einzelunternehmen des Bg. hervorgegangen, setzten die bisherige Fabrikation unverändert fort, hatten die Buchwerte übernommen und wurden wirtschaftlich ausschließlich vom Bg. und seiner mit ihm zusammen lebenden Ehefrau beherrscht. Wenn auch durch die Gründung der Kapitalgesellschaften handelsrechtlich eigene Rechtspersönlichkeiten entstanden waren und diese die Betriebsgrundstücke nicht kraft eigenen Rechts, sondern auf Grund von Pachtverträgen nutzten, so ist doch nach der das Steuerrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise durch diese Umorganisation und die Betriebsspaltung nur die Rechtsform des Unternehmens des Bg. geändert worden. Wirtschaftlich blieben alle Betriebe auch nach der Spaltung ein einheitliches Unternehmen des Bg. Das kam auch organisatorisch dadurch zum Ausdruck, daß alle Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften in der X-Vermögensverwaltung zusammengefaßt waren. Es spielt demgegenüber keine entscheidende Rolle, daß die A-GmbH und die B-GmbH mit Mitteln aus dem Unternehmen des Bg. schon gegründet waren, bevor die X-GmbH zum 1. Oktober 1949 geschaffen wurde. Der Vorgang des wirtschaftlichen Umbaues des Unternehmens hat sich offenbar über eine längere Zeit erstreckt, ohne daß dadurch aber die Einheitlichkeit des Vorgangs oder des Unternehmens beeinträchtigt wurde. Das Finanzgericht konnte jedenfalls die zu § 7a EStG im erwähnten Urteil I 38/52 U entwickelten Grundsätze sinngemäß auf den vorliegenden Fall übertragen und zur Feststellung der Einheitlichkeit des Unternehmens und des Unternehmers kommen.
Die Einwendungen der Rb. des Vorstehers des Finanzamts greifen demgegenüber nicht durch.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unternehmergleichheit auch angenommen werden, wenn bei der Umwandlung eines bisherigen Einzelunternehmens die Ehefrau des Unternehmers, sofern sie mit ihm zusammen lebt, als Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft auftritt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 101/52 U vom 10. Februar 1953, Slg.Bd. 57 S. 234, BStBl. III S. 93; IV 347/53 S vom 4. Februar 1954, Slg.Bd. 58 S. 528, BStBl. III S. 112; IV 346/53 U vom 9. Dezember 1954, BStBl. III S. 88). Nach steuerlicher Betrachtung werden die Einkünfte zusammen lebender Ehegatten grundsätzlich zusammen versteuert (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 303/51 U vom 6. März 1952, Slg.Bd. 56 S. 273, BStBl. III S. 107). Es kann deshalb auch nicht schädlich sein, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht allein dem Ehemann, sondern beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Auch wirtschaftlich spielt es im allgemeinen keine Rolle, ob der Ehemann allein oder die Eheleute zusammen eine Kapitalgesellschaft beherrschen. Von dieser Auffassung geht auch das Gesetz aus, wenn es z.B. in § 17 Abs. 1 EStG die Frage, ob eine wesentliche Beteiligung vorliegt, davon abhängig macht, ob die Familienangehörigen insgesamt zu mehr als einem Viertel an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
Die Voraussetzungen für § 7a EStG und § 7e EStG sind naturgemäß verschieden. Die Auffassung der Rb., daß aber deshalb § 7e weniger nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen sei als § 7a, trifft nicht zu. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist für das ganze Einkommensteuerrecht maßgebend (§ 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -). Vor allem gilt dieser Grundsatz für Begünstigungsvorschriften, die nach der Währungsumstellung in das Einkommensteuerrecht eingebaut wurden und besonderen wirtschafts- und steuerpolitischen Zwecken dienten (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 399/53 U vom 15. Juli 1954, BStBl. III S. 251). § 7a und § 7e dienten, wie noch mehrere ähnliche Begünstigungsvorschriften, vorwiegend dem Zweck, nach der Währungsumstellung auch durch steuerliche Maßnahmen einen raschen Wiederaufbau der Wirtschaft zu fördern und unmittelbar die sehr hohen Steuertarife zu mildern.
Es trifft zwar grundsätzlich zu, daß Steuerpflichtige, die durch eine bestimmte Rechtsgestaltung einen steuerlichen Vorteil erstreben, auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen müssen. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung seit langer Zeit unter Voraussetzungen, wie sie hier gegeben sind, die Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nur als Änderung der Rechtsform, nicht als Veräußerung (Gewinnverwirklichung) behandelt (vgl. z.B. IV 347/53 S vom 4. Februar 1954, Slg. Bd. 58 S. 528, BStBl. III S. 112). Das Finanzamt hat diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall angewendet, indem es die Fortführung der Werte des Einzelunternehmens bei den Kapitalgesellschaften anerkannte und nicht die Aufdeckung etwaiger in den übertragenen Wirtschaftsgütern steckender stiller Reserven verlangte. Die Behandlung geht danach davon aus, daß trotz Änderung der Rechtsform der Betrieb des Bg. wirtschaftlich unverändert fortgeführt wurde.
Nach allem ist es demnach rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht die Sonderabschreibung nach § 7e EStG dem Bg. auch für 1950 zubilligte.