Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.12.1954, Az.: IV 67/54 U
Unterbringung von Kindern in einem Landschulheim als aussergewöhnliche Belastung; Zumutbarkeit euiner Unterbringung und Erziehung in der häuslichen Wohnung ; Voraussetzungen für das Vorliegen von aussergewöhnlichen Belastungen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.12.1954
- Aktenzeichen
- IV 67/54 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 33 Abs. 1 EStG 1950
Fundstellen
- BFHE 60, 188 - 191
- BStBl III 1955, 73
- DB 1955, 184 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der außergewöhnlichen Belastung bei Unterbringung von Kindern in einem Landschulheim.
Zur Frage der außergewöhnlichen Belastung bei Unterbringung von Kindern in einem Landschulheim
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Orthopädie-Mechanikermeister in X, In eigener Werkstatt und aus Handelsumsätzen erzielte er im Streitjahr 1950 einen gewerblichen Gewinn von 14 234 DM, von dem ein steuerbegünstigtes unverzinsliches Baudarlehen von 4 800 DM abgesetzt wurde. Die ältere, 1933 geborene Tochter des Bf. war bis Ende März 1950, die jüngere, 1937 geborene Tochter während des ganzen Jahres 1950 in einem auswärtigen Landschulheim untergebracht. Der Bf. begehrt (wie bereits im Vorjahr) die Berücksichtigung der Kosten für diese auswärtige Unterbringung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Vorbehörden haben dies abgelehnt. Die Vorentscheidung fuhrt hierzu aus: Eine für eine Ermäßigung nach § 33 EStG erforderliche zwangsläufige Belastung liege nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Trennung der Kinder von den Eltern sei unstreitig nicht durch die Schulverhältnisse bedingt. Ebenso habe sich das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß eine Betreuung der Kinder im Elternhaus nicht einzurichten gewesen wäre, indem die Ehefrau in ihrer Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise durch eine fremde Fachkraft abgelöst oder andererseits für den Haushalt eine Hilfe eingestellt worden wäre. Eine solche Umstellung hätte mit dem als außergewöhnliche Mehrbelastung geltend gemachten Betrag von 2 741 DM finanziert werden können. Eine gewisse Betreuung der Töchter wäre auch schon durch die Großeltern, die nach ihrer Vertreibung aus dem Ostgebiet bei dem Bf. wohnen, wohl möglich gewesen. Die vom Steuerpflichtigen noch hervorgehobene Auswirkung des auswärtigen Schulbesuchs auf die Schulausgaben des Landes spiele bei der Prüfung der Frage der Zwangsläufigkeit keine entscheidende Rolle. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob es sich überhaupt um eine außergewöhnliche Belastung handele. Es sei im übrigen nicht als außergewöhnlich anzusehen, wenn Steuerpflichtige in den Einkommensverhältnissen des Bf. Kinder zum Zwecke der Erziehung auswärts unterbringen.
In seiner Rechtsbeschwerde rügt der Bf. vor allem rechtsirrtümliche Auslegung des § 33 EStG und unzureichende Sachwürdigung. Die Frage der Schulverhältnisse in X. sei nicht weiter erörtert. Man könne sie jedenfalls nicht als unstreitig bezeichnen. Was die Erwägungen der Vorinstanz über die Ersatzlösungen anlange, so übersehe die Entscheidung, daß die empfohlenen anderweitigen Lösungen ebenfalls zu steuerlichen Abzügen führen würden. Die Einstellung einer fremden Hilfe im Betrieb würde wesentlich höhere Betriebsausgaben an Gehalt verursacht haben, als die Kosten des Landschulheims ausmachen. Im übrigen sei die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb durch die Eigenart des Betriebs bedingt. Die Einstellung einer Hilfskraft für den Haushalt würde unter den gegebenen Umständen ebenfalls § 33 EStG auslösen. Eine den erforderlichen erzieherischen Aufgaben gerecht werdende fremde Hilfe sei kostspielig und in der Wohnung nicht unterzubringen. Die Wohnung sei auch für die Töchter unzureichend, weil ein Zimmer für die Schwiegereltern, das zweite Zimmer als Schlafzimmer für den Bf., seine Ehefrau und den 1944 geborenen Sohn benötigt wurde und im dritten (Wohn-)Zimmer auch alle schriftlichen geschäftlichen Arbeiten erledigt werden mußten. Die Schwiegereltern seien zur Erziehung der halbwüchsigen Mädchen zu alt - über 70 Jahre - und gebrechlich. Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen müßten bejaht werden. Zur Höhe der Aufwendungen wird in der Rechtsbeschwerde noch geltend gemacht, es seien einerseits drei Ferienheimreisen, zusätzlich, andererseits die Haushaltsersparnis mit zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der Senat hat in seiner Entscheidung IV 459/53 U vom 1. Juli 1954, Bundessteuerblatt (BStBl.) III S. 312, anerkannt, daß Aufwendungen für das auswärtige Studium selbst nur eines Kindes eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG sein können, auch wenn Kinderermäßigung gewährt wird. Die Tatsache der Gewährung der Kindermäßigung schließt mithin grundsätzlich nicht aus, daß besondere Umstände im Rahmen der Ausbildung von Kindern als eine außergewöhnliche Belastung durch einen Abzug von Mehraufwendungen infolge auswärtiger Unterbringung nach § 33 EStG im Rahmen des sozial Angemessenen zu berücksichtigen sind.
Die allgemeine Ausbildung in den Schulen ist freilich noch keine typische Berufsausbildung. Indessen ist in beiden Fällen der wirtschaftliche Grundgedanke derselbe. Bei der allgemeinen Schulausbildung kommt jedoch einengend in Betracht, daß in den meisten Städten geignete Schulen, auch soweit es sich um höhere Schulen handelt, vorhanden sein werden, so daß in der Regel ein auswärtiger Aufenthalt der Kinder für Zwecke der Schulausbildung nicht erforderlich (zwangsläufig) ist. Ausnahmsweise können jedoch auch hier die Verhältnisse im einzelnen Fall so liegen, daß trotz Vorhandenseins solcher Schulen ein auswärtiger Unterricht geboten erscheinen kann. Solche besonderen Gründe können sowohl in objektiven Umständen als auch in der Person des Erziehungsberechtigten oder des Kindes liegen.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß äußere durch Nachkriegsverhältnisse bedingte Mängel des Schulbetriebs namentlich in stark von Kriegsschäden betroffenen Städten, wie Schulunterricht wechselweise am Vor- und Nachmittag, in Behelfsheimen u.a. noch nicht eine auswärtige Unterbringung in nicht kriegsbetroffener Gegend und in einem von den gekennzeichneten Mängeln nicht behafteten Schulbetrieb als zwangsläufig rechtfertigen können. Die Anpassung an derartige Ausnahmeverhältnisse ist nichts Unzumutbares.
Dagegen wäre es nicht völlig ausgeschlossen, daß individuelle Wohn- und Familienverhältnisse eine zeitweilige Unterbringung außerhalb des Wohnorts aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen hinreichend zu rechtfertigen vermöchten. Wenn die Vorbehörde dem hierauf bezüglichen Vorbringen des Bf. nur damit entgegentritt, daß den auftauchenden erzieherischen Schwierigkeiten entweder auf geschäftlichem Gebiete (durch Aufgabe der Mitarbeit der Ehefrau und Anstellung einer fremden Hilfskraft) oder durch Anstellung einer häuslichen Hilfskraft hätte begegnet werden können, so rügt der Bf. mit Recht diese Erwägungen als unzureichend. Es wäre zum mindesten zu prüfen gewesen, ob die Ersatzmaßnahmen nach Lage des Falles bei vernünftiger Würdigung der Sachlage zumutbar gewesen wären. Im allgemeinen werden auf wirtschaftlichem Gebiete die Dispositionen der Steuerpflichtigen so, wie sie tatsächlich getroffen sind, auch steuerlich hinzunehmen sein, es sei denn, daß sie einer ernsthaften sachlichen Prüfung nicht standhalten, z.B. wenn die Beschäftigung der Ehefrau im Betrieb aus steuerlichen Gründen nur mehr oder weniger vorgetäuscht wird. Im Streitfall macht der Bf. jedoch beachtliche Einwendungen, insbesondere die Kostspieligkeit und psychologische Unzweckmäßigkeit, eine fremde Hilfe an Stelle der Ehefrau anzustellen. Eine betriebliche Mehrausgabe lediglich zur Verhinderung privater Mehrausgaben wird in der Regel als unzumutbar anzusehen sein. Ebenso läßt sich der Einwand des Bf. nicht von der Hand weisen, daß die Einstellung einer häuslichen Hilfskraft nicht geeignet gewesen wäre, die Mehrausgaben zu vermeiden, zumal solche Einstellung wiederum andere Ausgaben verursacht hätte, die vermutlich steuerlich hätten berücksichtigt werden müssen.
Trifft die Behauptung des Bf. zu, daß unter den obwaltenden Umständen eine Unterbringung und Erziehung in der häuslichen Wohnung nicht zumutbar war, so könnte eine auswärtige Unterbringung als zwangsläufig in Frage kommen. Dabei wäre allerdings noch zu prüfen, ob nicht eine anderweitige Unterbringung in X. selbst möglich und zumutbar gewesen wäre. Ist dies zu bejahen, so wären die durch die Unterbringung außerhalb von X. entstandenen Mehrkosten gegenüber einer anderweitigen örtlichen Unterbringung in X. nicht als zwangsläufig anzusehen.
Wegen unzureichender Sachaufklärung und damit verbundener Möglichkeit irriger Rechtsanwendung war die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, die bei der erneuten Prüfung das eingehende Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen zur Rechtsbeschwerde mit zu würdigen haben wird. Von Bedeutung kann sein, wie die Wohnverhältnisse nach Rückkehr der Töchter aus dem Landschulheim gestaltet wurden.
Sollte die Zwangsläufigkeit von Mehraufwendungen dem Grunde nach bejaht werden, so wäre noch zu deren Außergewöhnlichkeit im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Aus dem zu Anfang erwähnten, das Hochschulstudium betreffenden Urteil IV 459/53 U vom 1. Juli 1954 darf nicht geschlossen werden, daß in jedem Fall auswärtiger Unterbringung ohne weiteres die Außergewöhnlichkeit des Vorgangs im Sinn von § 51 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) anzunehmen ist. Es bedarf vielmehr stets der Überprüfung, ob der Vorgang nicht dem gewohnten Lebensstil der Mehrheit des Bevölkerungskreises entspricht, dem der Steuerpflichtige nach seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zuzurechnen ist. Für den vorliegenden Fall würde der Senat noch keine wesentliche Bedenken haben, wenn die Außergewöhnlichkeit bejaht würde.
Schließlich müßte, falls Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit dem Grunde nach vorliegen, noch die Höhe der zu berücksichtigenden Mehraufwendungen nach Notwendigkeit und Angemessenheit unter Beachtung der steuerlichen Gleichmäßigkeit und sozialen Gerechtigkeit geprüft werden. Vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs IV 444/51 U vom 29. Mai 1952, Slg.Bd. 56 S. 486, BStBl. 1952 III S. 188. Bemerkt sei, daß der Senat in einer kürzlich getroffenen, nicht veröffentlichten Entscheidung, die das Jahr 1952 betraf, als außergewöhnliche Belastung für jeden Monat, in dem ein Kind im auswärtigen Internat untergebracht war, einen Betrag von 100 DM anerkannt hatte; bei diesem Betrag war die Haushaltsersparnis bereits berücksichtigt.