Bundesfinanzhof
Urt. v. 10.06.1954, Az.: IV 443/53 U
Ausscheidung von Einkünften der Ehefrau, die vor der Eheschliessung bezogen wurden, bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten für den Veranlagungszeitraum der Eheschliessung; Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten; Einstufung der Bezüge, die vor der Eheschließung angefallen sind als "Einkünfte der Ehegatten" ; Erfordernis des stets günstigeren Ergebnisses für die Steuerpflichtigen bei der Zusammenveranlagung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 10.06.1954
- Aktenzeichen
- IV 443/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 59, 231 - 233
- BStBl. III 1954, 299
Amtlicher Leitsatz
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten für den Veranlagungszeitraum, in dem die Ehe geschlossen worden ist, sind Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit, die sie vor der Eheschließung im Betrieb ihres (künftigen) Ehemannes bezogen hat, nicht nach § 43 EStDV auszuscheiden.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten für den Veranlagungszeitraum, in dem die Ehe geschlossen worden ist, sind Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit, die sie vor der Eheschließung im Betrieb ihres (künftigen) Ehemannes bezogen hat, nicht nach §43 EStDV auszuscheiden.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Helfer in Steuersachen. Er hat im August 1950 geheiratet. Seine Ehefrau war bis zur Eheschließung in seinem Büro angestellt gewesen. Gemäß § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist er vom Finanzamt zusammen mit seiner Ehefrau für 1950 veranlagt worden. Dabei wurde der Arbeitslohn der Ehefrau aus ihrer Beschäftigung beim Bf. mit seinen eigenen Einkünften zusammengerechnet. Gegen diese Zusammenrechnung hat sich der Bf. in den Vorinstanzen ohne Erfolg gewendet. Er macht insbesondere geltend: Gemäß § 43 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) habe der Arbeitslohn als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betriebe aus der Zusammenrechnung auszuscheiden. Vor der Eheschließung könne sein Betrieb noch nicht als Betrieb des "Ehemannes" angesehen werden. Im übrigen erstrebe die Zusammenveranlagung eine Besserstellung von Ehegatten. In seinem Falle führe sie jedoch zu einer Schlechterstellung und sei unbillig.
Entscheidungsgründe
Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet. Eine rechtsirrtümliche Behandlung durch die Vorbehörden ist nicht erkennbar.
§ 26 Abs. 1 EStG schreibt die Zusammenveranlagung von Ehegatten vor, solange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben. Unstrittig sind sie im vorliegenden Falle erfüllt. Die Folge der Zusammenveranlagung ist nach § 26 Abs. 2 EStG, daß die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen sind. Der gesetzgeberische Wille geht also dahin, in jedem Falle, in dem die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen, die gesamten Einkünfte der Ehegatten, die sie im Veranlagungszeitraum bezogen haben, zusammenzurechnen. Darunter fallen auch die Bezüge, die vor der Eheschließung im Veranlagungszeitraum angefallen sind. Im Sinne des § 26 Abs. 2 EStG müssen sie als "Einkünfte der Ehegatten" angesehen werden, obwohl im Augenblick des Bezugs ein Ehegattenverhältnis noch nicht bestanden hat.
§ 26 EStG setzt nicht voraus, wie der Bf. meint, daß die Zusammenveranlagung stets zu einem für die beteiligten Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis führt. Die Vorschriften über die Zusammenveranlagung beruhen auf der wirtschaftlich zu würdigenden und damit die steuerliche Leistungsfähigkeit beeinflussenden Tatsache des Zusammenlebens. Sie umfassen deshalb nicht nur Ehegatten, sondern erstrecken sich auch in den Grenzen des § 27 EStG auf Kinder. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zusammenlebenden Familie nach anderen Grundsätzen zu beurteilen ist als die Leistungsfähigkeit alleinstehender Steuerpflichtiger. Ob sich die Vorschrift im einzelnen Fall und im einzelnen Veranlagungszeitraum günstiger oder ungünstiger auswirkt als eine getrennte Veranlagung der Beteiligten, ist unerheblich. Die Zusammenveranlagung kann insbesondere bei Einkünften beider Ehegatten bzw. auch der Kinder infolge der Steuerprogression laufend zu einer Mehrbelastung der Beteiligten führen. Auch für das Jahr der Eheschließung kann anderes nicht gelten; in ihm steht zudem dem Nachteil der Zusammenrechnung für den ganzen Veranlagungszeitraum der Vorteil der günstigeren Steuergruppe auch schon für die Zeit vor der Eheschließung gegenüber.
Die Ausnahmevorschrift des § 43 EStDV ist allerdings eine Vergünstigungsvorschrift, die ihre Wurzel in den Kriegsverhältnissen hatte und die Arbeitstätigkeit der Ehefrau begünstigen sollte. Es kann zweifelhaft sein, ob die Vorschrift grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt der Eheschließung ab gilt mit der Folge, daß die Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit, die sie vor der Eheschließung bezogen hat, in jedem Fall bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 26 EStG mit den Einkünften des Ehemannes zusammenzurechnen sind, also auch dann, wenn die Ehefrau in einem von der Person des Ehemannes nicht beherrschten, ihm fremden Betriebe tätig gewesen ist. In Abschnitt 50 Abs. 3 der Einkommensteuer-Ergänzungsrichtlinien 1943 (Reichssteuerblatt 1944 S. 98) ist die Frage bejaht worden, während Abschnitt 189 Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1949-1951 bzw. Abschnitt 139 Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1953 bei Vorliegen eines dem Ehemann fremden Betriebs die aus ihm bezogenen Arbeitseinkünfte der Ehefrau auch für die Zeit vor der Eheschließung aus der Zusammenrechnung ausscheiden will. Zur Grundsatzfrage braucht jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Auch wenn sie entsprechend der jetzigen Auffassung der Finanzverwaltung verneint wird, kann die Vergünstigung des § 43 EStDV im vorliegenden Falle nicht gewährt werden, weil es sich nicht um einen dem Ehemann fremden Betrieb, sondern eben um den Betrieb des (künftigen) Ehemannes handelt. Es würde dem, Sinn der Vorschrift widersprechen, wollte man den wirtschaftlich unverändert vor und nach der Eheschließung bestehenden Betrieb gedanklich aufspalten und die Teile nur im Hinblick auf die Eheschließung getrennt betrachten. Solche Aufteilung würde auch mit dem oben dargelegten Gedankengang des den ganzen Veranlagungszeitraum umfaßenden § 26 EStG schwer vereinbar sein und müßte schließlich, wie das Finanzgericht zutreffend bemerkt, folgerichtig dazu führen, die Vergünstigung auch deswegen zu versagen, weil es sich um Einkünfte der Ehefrau vor der Eheschließung, also noch nicht um Einkünfte der "Ehefrau" handelt. Der vom Bf. angeführten abweichenden Darlegung im Schrifttum (Neue Wirtschafts-Briefe Fach 3 S. 1305) vermag der Senat nicht zuzustimmen.
Da sonach die Zusammenrechnung der Einkünfte des Bf. und der Bezüge seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit aus der Zeit vor der Eheschließung rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann die Rb. nicht durchdringen.