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Bundesfinanzhof
Urt. v. 20.05.1954, Az.: IV 283/53 U

Steuerfreiheit von Jubiläumsgeschenken

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.05.1954
Aktenzeichen
IV 283/53 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1954, 201
  • DB 1954, 531 (Volltext)

Tatbestand

1

Der Rechtstreit geht um die Frage, ob steuerfreie Jubiläumsgeschenke an Betriebsangehörige nach § 5 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1949 vorliegen. Die Beschwerdeführerin (Bfin.), die für Lohnsteuer als Haftende in Anspruch genommen worden ist, wurde am 20. Juni 1923 gegründet und bestand am 20. Juni 1948 25 Jahre. Bis zum 30. September 1948 war A. alleiniger Vorstand der Bfin. Seit dem 1. Oktober 1948 ist B. als zweites Mitglied hinzugetreten. Im Oktober 1949 zahlte die Bfin. an ihre Angestellten steuerfrei ein zusätzliches Monatsgehalt als Jubiläumsgeschenk.

2

Die Vorstandsmitglieder A. und B. erhielten ein Jubiläumsgeschenk in Höhe von 2 000 DM bzw. 1 800 DM.

3

Auf Grund einer Lohnsteueraußenprüfung beanstandete das Finanzamt die steuerfreie Auszahlung der als Jubiläumsgeschenke bezeichneten Monatsgehälter. Der vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene zeitliche Zusammenhang zwischen dem 25-jährigen Jubiläum am 20. Juni 1948 und der im Oktober 1949 erfolgten Auszahlung sei nicht mehr gegeben. Das Finanzamt erließ gegen die Bfin. gemäß § 46 LStDV 1949 einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Darin wurde eine Nachzahlung von 13 179,71 DM für nicht einbehaltene Lohnsteuer und Notopfer Berlin festgesetzt. Die Bfin. machte dagegen geltend, die ungeklärten Verhältnisse des Jahres 1948 und des nachfolgenden Jahres 1949 mit ihren besonderen Liquiditätsschwierigkeiten hätten eine Auszahlung vor dem Oktober 1949 verhindert. A. habe als Vorstand seinerzeit auf dahin geäußerte Wünsche bereits im September 1948 beschlossen, an die Angestellten ein steuerfreies Monatsgehalt anläßlich des 25-jährigen Dienstjubiläums auszuzahlen. Nachdem die hierfür notwendigen Barmittel im Oktober 1949 zur Verfügung gestanden hätten, sei die Auszahlung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Die Bfin. hat hierüber eine Erklärung des A. vom 16. Januar 1953 auf Anforderung des Finanzgerichts vorgelegt. Hierin heißt es:

"Soweit ich mich entsinne, wurde im September oder Oktober 1948 an mich der Vorschlag herangetragen, aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens der Firma am 20. Juni 1948 an die Angestellten eine Jubiläumszuwendung zu machen, in Höhe eines Gehaltes. Ich habe diesem Vorschlag zugestimmt. Dies konnte ich tun, da die bilanzmäßige Situation der Gesellschaft in diesem Zeitpunkt günstig erschien. Ich habe an meine Zustimmung jedoch den Vorbehalt geknüpft, zunächst die weitere Entwicklung bis zum Jahresende abzuwarten, zumal bis dahin mit Richtlinien über die DM-Eröffnungsbilanz zu rechnen war. Nachdem dann bekannt wurde, daß durch gesetzliche Regelung die Geschäftsjahre II/1948 und 1949 verbunden werden sollten, habe ich den Vorbehalt auch auf die Entwicklung des Jahres 1949 ausgedehnt. Die Auszahlung ist dann im Oktober 1949 von mir veranlaßt worden, da nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Übersichten die Zahlung eines solchen weiteren Gehalts vertretbar war und ich meine Zusage, die als verbindlich anzusehen war, nicht mehr weiter hinausschieben konnte......."

4

A. hat die Richtigkeit seiner Erklärung an Eidesstatt versichert.

5

Im Berufungsverfahren trug die Bfin. noch vor, daß nach dem Kriege erhebliche Ansprüche gegen das Land X als Rechtsnachfolger des Staates vor 1944 bestanden hätten. Sie seien erst im August 1949 geregelt und zum Teil anerkannt und befriedigt worden.

6

Das Finanzgericht sah die Berufung nicht als begründet an, da der Zusammenhang zwischen den Zahlungen und dem Jubiläum nicht gegeben sei. Nach der eigenen Darstellung der Bfin. habe das Jubiläum nicht unmittelbar den Anstoß zu der Auszahlung gegeben. Erst zwei bis drei Monate nach dem 20. Juni 1948 sei die Anregung dazu an den Vorstand herangetragen worden. Das 25-jährige Bestehen der Firma sei weder am 20. Juni 1948 noch zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Feier oder eine Gedenkstunde begangen worden. In den 16 Monaten zwischen dem Jubiläum und der Auszahlung sei weder das Jubiläum noch die in Aussicht genommene Zahlung gegenüber der Betriebsgemeinschaft irgendwie erwähnt worden. Es sei zu vermuten, daß die Auszahlung im Hernst 1949 weniger ihren Grund in dem Jubiläum gehabt habe, als in den reichlichen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Mitteln. Der in Abschnitt 10 a der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) erstmals genannte Zeitraum von drei Monaten nach dem Jubiläumstag werde für das Jahr 1948 nicht ohne weiteres gefordert werden können. Es sei aber nicht angängig, mit der Auszahlung 16 Monate zu warten.

7

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet sich hiergegen in der Hauptsache mit Ausführungen tatsächlicher Natur, die den Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem Jubiläum dartun sollen. Es wird insbesondere versucht, Gründe für die verspätete Zahlung geltend zu machen. Die Firma sei im Zeitpunkt des Jubiläums und in den darauf folgenden Monaten finanziell noch nicht entsprechend leistungsfähig gewesen. Im übrigen verweist sie auch auf die in Abschnitt 10 a LStR 1953 gegebene Frist von 12 Monaten.

Entscheidungsgründe

8

Die Rb. ist unbegründet.

9

Die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke ist für 1949 lediglich in § 5 Abs. 1 Ziff. 2 LStDV 1949 ausgesprochen. Eine dem § 3 Ziff. 14 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1950 entsprechende Ermächtigung enthält das EStG 1949 nicht. Die Vergünstigung war jedoch schon in den LStDV vor dem Zusammenbruch vorgesehen und wurde in der LStDV 1934 auf § 13 der Reichsabgabenordnung (AO) gestützt. Die Verordnung gewährt die Steuerfreiheit lediglich dort, wo das Jubiläumsgeschenk "anläßlich des Jubiläums" gegeben wird. Ein Geschenk anläßlich des Jubiläums sah die Finanzverwaltung anfänglich nur dann als gegeben an, wenn es am Jubiläumstage ausgezahlt oder doch mit bindender Wirkung in Aussicht gestellt worden war (siehe Blümich, Einkommensteuergesetz 5. Auflage S. 599). Nach Abschnitt 10a LStR 1952 waren die Voraussetzungen erfüllt, wenn das Jubiläumsgeschenk spätestens drei Monate nach dem Jubiläum gewährt worden war. Die LStR 1953 erweiterten diesen Zeitraum auf 12 Monate, sofern die Geschenke anläßlich einer Betriebsfeier zur Ehrung aller Jubilare gegeben wurden. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Weisungen um eine Auslegung oder um eine Milderung des Gesetzes handelt (im letzteren Fall wäre allerdings die Rechtsgrundlage nicht ohne weiteres erkennbar), da im Streitfalle auch diese Fristen nicht eingehalten sind. Die Feststellung des Finanzgerichts, daß die Zahlung nicht anläßlich des Jubiläums getätigt worden ist, enthält keinen Verstoß nach § 288 AO.

10

Die Rb. wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen.