Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.04.1954, Az.: IV 342/53 U
Werbungskosten im Zusammenhang mit mit der nebenamtlichen Lehrtätigkeit als Hochschullehrer; Bedeutung von in Verwaltungsanweisungen festgelegten Werbungskosten-Pauschbeträgen für den Steuerpflichtigen; Begriff der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Unterstützung von Flüchtlingen, die nicht Angehörige sind
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 08.04.1954
- Aktenzeichen
- IV 342/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 58, 722 - 726
- BStBl III 1953, 188
- DB 1954, 489 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Werbungskosten-Pauschbeträge, die in Verwaltungsanweisungen nur zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit festgelegt sind, begründen für die Steuerpflichtigen keinen im Steuerfestsetzungsverfahren vor den Steuergerichten verfolgbaren Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Pauschbeträge. Solche Verwaltungsanweisungen sind von den Steuergerichten grundsätzlich nicht auszulegen.
- 2.
Die Unterstützung von Flüchtlingen, die nicht Angehörige sind, ist nicht ohne weiteres zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG.
- 1.
Werbungskosten-Pauschbeträge, die in Verwaltungsanweisungen nur zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit festgelegt sind, begründen für die Steuerpflichtigen keinen im Steuerfestsetzungsverfahren vor den Steuergerichten verfolgbaren Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Pauschbeträge. Solche Verwaltunganweisungen sind von den Steuergerichten grundsätzlich nicht auszulegen.
- 2.
Die Unterstützung von Flüchtlingen, die nicht Angehörige sind, ist nicht ohne weiteres zwangsläufig im Sinne des §33 EStG
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Direktor der X-Werke. Ferner ist er nebenamtlich Hochschullehrer. Streitig sind die folgenden Punkte:
1.
Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Hochschullehrer
Der Bf. hat auf Honorar als Hochschullehrer verzichtet. Für 1951 berücksichtigten die Vorinstanzen antragsgemäß insgesamt folgende Werbungskosten:
| Berufstandbeiträge | 36,00 DM | |
|---|---|---|
| Fachliteratur | 375,00 DM | |
| Reisekosten als Hochschullehrer | 260,00 DM | |
| Kriegsbeschädigung | 72,00 DM | |
| insgesamt | 743,00 DM |
Im Berufungsverfahren verlangte der Bf. - statt der bisherigen Einzelberechnung der Werbungskosten - ihm neben dem allgemeinen Werbungskosten-Pauschsatz von 312,00 DM einen Werbungskosten-Pauschsatz von 900,00 DM als Hochschullehrer zu gewähren.
Das Finanzgericht folgte dem Antrag des Bf. nicht und begründete seinen Standpunkt wie folgt: Der Bf. könne zwar die ihm bei der nebenamtlichen Lehrtätigkeit entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Die Lehrtätigkeit sei nicht etwa Liebhaberei, auch wenn der, Bf. auf Honorar verzichtet habe; denn eine solche Tätigkeit werde üblicherweise besoldet. Der Bf. habe aber keinen Anspruch auf den Pauschsatz für Hochschullehrer. Der Lohnsteuer-Sammelerlaß (Abschnitt 13) des Hessischen Finanzministers vom 22. November 1949 (Amtsblatt des Hessischen Finanzministeriums 1950 S. 1), wonach Hochschullehrern ohne Einzelnachweis ein Werbungskosten-Pauschsatz von 900,00 DM zuerkannt werden könne, binde zwar als Milderungserlaß die Steuergerichte. Der Pauschbetrag stünde aber nur hauptamtlich tätigen Hochschullehrern zu. Das ergebe sich daraus, daß als Werbungskosten 10 v. H. der Gesamtbezüge als Hochschullehrer, höchstens 75,00 DM monatlich festgesetzt seien. Da in erster Linie 10 v. H. der Gesamtbezüge in Betracht kämen, würde, weil der Bf. keine Bezüge habe, der Pauschbetrag übrigens 0,00 DM sein. Das Finanzamt habe die durch die Nebentätigkeit tatsächlich entstandenen Kosten mit 260,00 DM berücksichtigt. Einen weitergehenden Anspruch habe der Bf. nicht.
Mit der Rechtsbeschwerde verlangt der Bf. erneut die Anwendung des Pauschsatzes von 900,00 DM und macht geltend, andere Finanzämter gewährten seinen Kollegen in gleicher Lage den Pauschsatz.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Wenn der Bf. unter Berufung auf den erwähnten Lohnsteuer-Sammelerlaß des Hessischen Finanzministers die Anwendung des Pauschsatzes von 900,00 DM für Hochschullehrer verlangt, so kann er sich nach Auffassung des Senats im gegenwärtigen steuergerichtlichen Verfahren auf diese Verwaltungsanweisung nicht berufen. Das Finanzgericht betrachtet sie als allgemeinen Milderungserlaß der Verwaltungsbehörden, der auch die Steuergerichte binde. Es hält sich infolgedessen für verpflichtet, den Verwaltungserlaß auszulegen und zu prüfen, ob der Bf. als nebenamtlicher Hochschullehrer darunter fällt. Die Auffassung des Finanzgerichts ist rechtsirrig. Der Lohnsteuer-Sammelerlaß des Hessischen Finanzministers stützt sich, soweit er hier in Betracht kommt, ausdrücklich auf Abschnitt 24 Abs. 5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1948, wonach die obersten Landesbehörden (bzw. die Oberfinanzdirektionen) für bestimmte Berufsgruppen, z.B. auch für Hochschullehrer, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehenden Werbungskosten pauschalieren können; die festgesetzten Pauschbeträge sollen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und neben dem in der Lohnsteuer-Tabelle eingebauten Pauschbetrag für Werbungskosten gewährt werden; macht ein Steuerpflichtiger höhere Werbungskosten geltend, so muß er sie in vollem Umfange nachweisen. Die in Abschnitt 24 Abs. 5 LStR 1948 zugelassene und vom Hessischen Finanzminister durchgeführte Pauschalierung von Werbungskosten dient der Vereinfachung für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung. Es soll nicht etwa für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen dadurch eine allgemeine Steuermilderung geschaffen werden. Es wäre auch nicht zulässig, wenn die Verwaltungsbehörden ohne gesetzliche Ermächtigung etwa auf dem Wege über die Pauschalierung von Werbungskosten einzelnen Gruppen von Steuerpflichtigen versteckt Steuermilderungen gewähren wollten. Die gegenteilige Auffassung könnte dazu führen, daß die Finanzverwaltung ohne Grundlage im Gesetz die Steuerlast willkürlich für bestimmte Gruppen milderte. Es besteht zwar kein Bedenken, daß die übergeordneten Verwaltungsbehörden zur Vereinfachung bestimmte Werbungskosten nach Erfahrungssätzen pauschalieren, um den nachgeordneten Behörden die Prüfung in jedem Einzelfall zu ersparen. Pauschalieren aber die übergeordneten Verwaltungsbehörden in dieser Weise unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Höhe Werbungskosten, so schaffen sie damit kein sachliches Recht. Es handelt sich um reine Verwaltungsmaßnahmen. Solche Verwaltungsanweisungen können darum nur die Verwaltungsbehörden, nicht die Steuergerichte binden. Die Steuergerichte sind auch nicht für ihre Auslegung zuständig. Glaubt ein Steuerpflichtiger, daß das Finanzamt ihm den in einer Verwaltungsanweisung festgelegten Werbungskosten-Pauschsatz zu Unrecht nicht gewähre, so hat er die Beschwerde an die übergeordnete Verwaltungsbehörde, die dann entscheiden muß. In Steuerfestsetzungsverfahren kann der Steuerpflichtige vor den Steuergerichten nur erzwingen, daß ihm entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die tatsächlich entstandenen und notfalls im Einzelfall zu schätzenden Kosten berücksichtigt werden. Im vorliegenden Falle haben die Vorinstanzen dem Bf. die entstandenen Werbungskosten in voller Höhe berücksichtigt. Der weitergehende Antrag des Bf. ist darum nicht begründet.
Der Senat verzichtet auf eine abschließende Stellungnahme, ob begrifflich Werbungskosten vorliegen können, wenn ein Arbeitnehmer - etwa aus Liebhaberei oder Idealismus - auf Arbeitslohn verzichtet, aber die durch die Tätigkeit entstandenen Aufwendungen als Verlust aus nichtselbständiger Arbeit mit anderen positiven Einkünften ausgleichen will. Denn im vorliegenden Fall kann angenommen werden, daß die Nebentätigkeit des Bf. als Hochschullehrer eng mit der Haupttätigkeit zusammenhängt; Titel und Tätigkeit als Hochschullehrer sind geeignet, die hauptberufliche Stellung des Bf. zu fördern. Die durch die nebenamtliche Lehrtätigkeit entstandenen Mehraufwendungen können deshalb als Werbungskosten bei der Haupttätigkeit berücksichtigt werden.
2.
Anwendbarkeit des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf eine Unterhaltszahlung
Der Bf. hat für einen Studenten monatlich 100,00 DM und mehr aufgewendet. Der Student ist aus der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet und studiert in Marburg. Sein Vater ist tot; seine Mutter lebt in der sowjetischen Besatzungszone.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG ab; das Finanzgericht mit der Begründung, es fehle die Zwangsläufigkeit für die Aufwendungen. Der Bf. habe zwar als Leiter seines Werkes Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen. Er sei aber darum weder rechtlich noch sittlich verpflichtet, persönlich einen Verwandten eines früheren Mitarbeiters des Unternehmens zu unterstützen. Tue er es, so sei das anerkennenswert, dürfe aber nicht auf dem Wege über die Steuerermäßigung die Allgemeinheit belasten. Es sei unerheblich, daß die Werke selbst den Studenten nicht unterstützen wollten, und auch die Stadtgemeinde eine Unterstützung abgelehnt habe.
Mit der Rechtsbeschwerde wird ausgeführt, der Student sei der Enkel von Prof. W., dem Miterfinder eines wichtigen Serums. Der Bf. habe, als der Student mittellos aus der sowjetischen Besatzungszone flüchtete und sich in seinem Büro meldete, den jungen Menschen aus sittlichen Gründen von sich aus unterstützen müssen. Hätte er es nicht getan, so hätte er sich in Fachkreisen unmöglich gemacht. Darüber hinaus liege es im gesamtdeutschen Interesse, und sei eine sittliche Pflicht, Flüchtlinge zu unterstützen.
Auch insoweit ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben zutreffend die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG für die Unterhaltszahlungen, die der Bf. dem Studenten gewährt, abgelehnt. Der Student ist nicht Angehöriger des Bf. Unterhaltsleistungen an Personen, die nicht Angehörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -) sind, können zwar auch ausnahmsweise als zwangsläufig anerkannt werden, wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse im Einzelfall der Steuerpflichtige sich sittlich verpflichtet fühlen kann, wie z.B. gegenüber einer langjährigen arbeitsunfähigen Hausgehilfin, der gegenüber aus dem Gedanken gegenseitiger Treue eine Fürsorgepflicht besteht. Solche besonderen Verhältnisse haben aber zwischen dem Bf. und dem Studenten nicht bestanden. Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß der Bf., wie er behauptet, sich in Fachkreisen unmöglich gemacht hätte, wenn er den Studenten nicht unterstützt hätte. Auch der Umstand, daß Flüchtlinge oft in schwieriger wirtschaftlicher Lage sind, und es allgemein als Pflicht der deutschen Bürger empfunden wird, ihnen zu helfen, begründet für Hilfeleistungen, die persönlich fernstehenden Flüchtlingen gewährt werden, nicht die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG. Das Finanzgericht Düsseldorf, Kammern in Köln, hat zwar in den Urteilen VI b 7/50 vom 19. September 1950 ("Der Betrieb" 1951 S. 165) und VI b 37/53 vom 29. Oktober 1953 ("Entscheidungen der Finanzgerichte" 1954 S. 57) eine weitergehende Auffassung vertreten. Alle Deutschen hätten danach bevorzugt den Flüchtlingen Hilfe zu leisten. Das werde von der Presse, den staatlichen Stellen und den Kirchen gefordert. An einer so ausgeprägten öffentlichen Meinung könne auch das Steuerrecht nicht vorbeigehen. Die Unterstützung von Flüchtlingen sei darum sittlich geboten und mithin zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG. Dieser Auffassung tritt der Senat nicht bei. Es ist zwar eine allgemeine sittliche Pflicht, Mitmenschen, die in Not geraten sind, zu helfen. Das gilt vor allem auch für Flüchtlinge. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß im Besteuerungsverfahren alle Opfer, die der einzelne in dieser Hinsicht auf sich genommen hat, ganz oder zum Teil durch Steuerermäßigung ausgeglichen und auf die Allgemeinheit überwälzt werden müßten. Eine solche Auslegung würde letzten Endes auch dazu führen, über § 33 EStG weithin Spenden für mildtätige und karitative Zwecke steuerlich unbeschränkt abzugsfähig zu machen, obgleich die steuerlichen Bestimmungen (vgl. jetzt § 10b EStG) die Berücksichtigung nur unter besonderen Voraussetzungen und in beschränktem Umfange zulassen. Wenn auch die Unterstützung, die der Bf. dem Studenten angedeihen läßt, aus einer zweifellos anerkennenswerten sittlichen Haltung gewährt wird, so genügt dieser Umstand nicht, die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG zu begründen.