Bundesfinanzhof
Urt. v. 30.07.1953, Az.: IV 500/52 U
Konsumierung eines im Lohnsteuererstattungsverfahrens gestellten Feststelungsantrages durch Versagung der Steuerermäßigung im Veranlagungsverfahren; Gewährung einer Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 5 EStG; Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Filmschauspielern udn Theaterschauspielern
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.07.1953
- Aktenzeichen
- IV 500/52 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 56 LStDV
- § 228 AO
- § 229 AO
- § 34 Abs. 5 EStG
Fundstellen
- BFHE 58, 10 - 13
- BStBl III 1953, 295
- DB 1953, 880 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegen eine Auskunft, die das Betriebsstätten-Finanzamt auf Antrage eines Beteiligten darüber erteilt, ob und inwieweit im einzelnen Falle die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind, ist das Berufungsverfahren (Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde) nicht gegeben.
- 2.
Eine Entscheidung darüber, ob die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 5 EStG zu gewähren ist, kann nicht im Lohnsteuererstattungsverfahren, sondern nur im Veranlagungsverfahren getroffen werden. Ein im Lohnsteuererstattungsverfahren gestellter Feststellungsantrag wird durch die Versagung der Steuerermäßigung im Veranlagungsverfahren konsumiert.
- 1.
Gegen eine Auskunft, die das Betriebsstätten-Finanzamt auf Antrage eines Beteiligten darüber erteilt, ob und inwieweit im einzelnen Falle die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind, ist das Berufungsverfahren (Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde) nicht gegeben.
- 2.
Eine Entscheidung darüber, ob die Tarifvergünstigung nach §34 Abs. 5 EStG zu gewähren ist, kann nicht im Lohnsteuererstattungsverfahren, sondern nur im Veranlagungsverfahren getroffen werden. Ein im Lohnsteuererstattungsverfahren gestellter Feststellungsantrag wird durch die Versagung der Steuerermäßigung im Veranlagungsverfahren konsumiert
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Jahre 1951 bei dem Theater als Schauspieler verpflichtet und erhielt eine feste monatliche Gage. Daneben betätigte er sich gelegentlich bei Film und Rundfunk. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1951 teilte das Finanzamt I dem Bf. folgendes mit:
"Die Filmschauspieler unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Dies gilt auch bei Künstlern, die zur Einkommensteuer veranlagt werden. Herr N. N. ist in den Monaten September/Oktober lt. Vertrag ausschließlich als Filmschauspieler tätig. Während dieser Zeit ist er nicht am Theater und erhält auch von dort keine Bezüge. Er übt in dieser Zeit die erste und einzige Haupttätigkeit aus. Ich bitte um baldige Einsendung der Theatersteuerkarte."
Gegen dieses Schreiben hat der Bf. "Einspruch" eingelegt. Er führt insbesondere aus, daß er während seines Urlaubs einer künstlerischen Nebenbeschäftigung nachgegangen sei, in dem er an Filmen der Filmgesellschaften A, B und C mitgewirkt habe. Er sei nicht Arbeitnehmer der erwähnten Filmgesellschaften gewesen. Seine Mitwirkung sei eine freiberufliche Tätigkeit. Die Bezüge daraus stellten Nebeneinkünfte aus künstlerischer Tätigkeit dar, die nach § 34 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu einem ermäßigten Steuersatz der Einkommensteuer heranzuziehen seien. Der Steuervorteil des § 34 Abs. 5 EStG würde dem Bf. im Lohnsteuerabzugsverfahren verloren gehen. Die Forderung auf Einbehaltung der Lohnsteuer sei unbegründet. Er bitte, die von den Filmgesellschaften B und G einbehaltenen und an das Finanzamt II abgeführten Lohnsteuerbeträge zu erstatten.
Das Finanzamt 1 hat mit "Einspruchsentscheidung" vom 14. Februar 1952 entschieden, daß dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Es führt u.a. aus: Gegenstand des zwischen dem Produzenten und dem Filmschauspieler geschlossenen Vertrages sei die Zurverfügungstellung der schauspielerischen Leistung als Arbeitskraft im vertraglich vereinbarten Rahmen. Mit dem Charakter des Vertrages stehe es daher im Einklang, daß der Schauspieler den Weisungen des Regisseurs sowohl im Rahmen des äußeren Ablaufs der Herstellungsarbeiten, als auch hinsichtlich der eigentlichen schauspielerischen und künstlerischen Leistungen unterworfen sei. Er habe den Regieanweisungen zu folgen und seine Tätigkeit im Rahmen dieser Anweisungen zu entfalten. Der freiberuflich Tätige dagegen handle im wesentlichen auf eigene Verantwortung, eigene Arbeits- und Zeiteinteilung, eigene Arbeitsgestaltung und auf eigene Gefahr. Alle diese Merkmale träfen beim Filmschauspieler nicht oder nur in stark eingeschränktem Maße zu.
In der Berufung beantragte der Bf. unter Aufhebung des Einspruchbescheids festzustellen, daß er wegen seiner Bezüge aus dem Filmvertrag vom 28. September 1951 mit der Filmgesellschaft B und der Filmgesellschaft C nicht der Lohnsteuer unterliege, sondern daß diese Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG zu behandeln seien. Das Finanzgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß durch die Tätigkeit des Bf. bei den beiden Filmgesellschaften ein zweites Dienstverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungs-Verordnung (LStDV) 1950 begründet worden sei, und daß deshalb die Lohnsteuer zu Recht einbehalten worden sei.
Mit der Rb. wird Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils beantragt. Im übrigen werden die beim Finanzgericht gestellten Anträge wiederholt.
Aus den vom Senat beigezogenen Einkommensteuerakten des Finanzamts III ergibt sich, daß der Bf. mit Bescheid vom 9. Juli 1953 für 1951 zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Hierbei wurden die Einkünfte des Bf. aus seiner Filmtätigkeit als Arbeitslohn behandelt; eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 5 EStG hat das Finanzamt III für diese Einkünfte nicht gewährt.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Das den Ausgangspunkt des Rechtsmittelverfahrens bildende Schreiben des Finanzamts I vom 25. Oktober 1951 ist eine Auskunft darüber, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (§ 56 LStDV 1951). Eine solche Auskunft ist weder ein Steuerbescheid (§§ 211 und 212 der Reichsabgabenordnung - AO -), noch ein Feststellungsbescheid (§§ 214 und 215 AO), noch ein Steuermeßbescheid (§ 212a AO); sie ist auch kein Steuerbescheid über sonstige Vergünstigungen, auf deren Gewährung oder Belassung ein Rechtsanspruch besteht (§ 235 Ziff. 5 AO). Das Berufungsverfahren im Sinne der §§ 228, 229 AO ist gegen die vom Finanzamt der Betriebsstätte im Lohnsteuerverfahren erteilte Auskunft nicht gegeben.
Der Bf. hat in seinem als Einspruch bezeichneten Schriftsatz vom 9. November 1951 beantragt, die von der Filmgesellschaft B und der Filmgesellschaft C zu Lasten des Bf. einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten. Damit hat der Bf. einen Lohnsteuererstattungsantrag nach § 152 Abs. 2 Ziff. 1 AO gestellt. Die "Einspruchsentscheidung" des Finanzamts 1 vom 14. Februar 1952 ist sachlich eine Ablehnung dieses Erstattungsantrags. Für die Behandlung dieses Erstattungsantrags wäre nicht das Finanzamt I, sondern das Wohnsitzfinanzamt des Bf. örtlich zuständig gewesen (§ 71, § 73 a AO). Wenn das FA I trotz seiner örtlichen Unzuständigkeit entschieden hat, so ist seine Entscheidung nicht unwirksam (§ 79 Abs. 1 AO). Gegen den irrtümlich als Einspruchsentscheidung bezeichneten Bescheid des Finanzamts I vom 14. Februar 1952, durch den der Erstattungsantrag des Bf. abgelehnt wurde, ist an sich das Berufungsverfahren gegeben (§ 235 Ziff. 5 erster Halbsatz AO). Über Einwendungen gegen diesen Bescheid hätte zunächst im Einspruchsverfahren entschieden werden müssen (§ 229 AO). Gegen einen Steuerbescheid, der dem Einspruch unterliegt, darf abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Sprungberufung nicht vom Finanzgericht entschieden werden. Das steuerrechtliche Verfahren darf im ganzen und in den einzelnen Instanzen nur für die Entscheidungen in Anspruch genommen werden, für die das Gesetz es bestimmt hat. Das Finanzgericht hat eine sachliche Entscheidung abzulehnen, wenn es gegen die Verfügung einer Stelle angerufen wird, deren Verfügung nachzuprüfen, ihm das Gesetz die Zuständigkeit nicht gegeben hat (zu vgl. Reichsfinanzhof Slg. Bd. 2 S. 315). Für das Urteil des Finanzgerichts fehlte es an einer Verfahrensvoraussetzung. Infolge der Nichtbeachtung des Instanzenzuges verstößt das Urteil des Finanzgerichts gegen die Grundordnung des steuerrechtlichen Verfahrens. Das Urteil des Finanzgerichts muß deshalb ersatzlos aufgehoben werden.
Der Bf. erstrebt eine Entscheidung, die dahin geht, daß ihm für seine Einkünfte aus der Filmtätigkeit die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 5 EStG zu gewähren ist. Diese Entscheidung kann nicht im Lohnsteuererstattungsverfahren, sondern nur im Veranlagungsverfahren getroffen werden. Im Veranlagungsverfahren ist dieser Antrag des Bf. vom Finanzamt III abgelehnt worden. Der im Lohnsteuererstattungsverfahren gestellte Antrag, daß die Einkünfte aus der Filmtätigkeit des Bf. Einkünfte aus freier Berufstätigkeit und nicht Arbeitslohn seien, ist nur ein Teil des auf die Anwendung des § 34 Abs. 5 EStG gerichteten Hauptantrags. Eine verfahrensrechtliche Teilung des auf eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 5 EStG gerichteten Antrags in der Weise, daß im Lohnsteuererstattungsverfahren über die Frage, ob die Einkünfte aus der Filmtätigkeit Arbeitslohn oder Einkünfte aus freier Berufstätigkeit seien, und daß im Veranlagungsverfahren über die übrigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 EStG entschieden wird, ist nicht angängig. Der im Lohnsteuererstattungsverfahren gestellte Feststellungsantrag ist durch die vom Wohnsitzfinanzamt im Veranlagungsverfahren getroffene Entscheidung, durch die eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 5 EStG abgelehnt wird, konsumiert. Das Rechtschutzbedürfnis für die Entscheidung über den Feststellungsantrag im Lohnsteuererstattungsverfahren ist durch die Entscheidung im Veranlagungsverfahren weggefallen. Wenn der Bf. seinen Antrag auf Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 5 EStG weiter verfolgen will, so kann dies nur dadurch geschehen, daß er gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts III Einspruch erhebt. Bei Versäumung der Rechtsmittelfrist wäre Nachsichtgewährung am Platze.