Bundesfinanzhof
Urt. v. 25.06.1953, Az.: IV 237/53 U
Bestimmung des Dienens zu Wohnzwecken; Abstellen auf Größe der Wohnflächen des zerstörten Gebäudes
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 25.06.1953
- Aktenzeichen
- IV 237/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 7b EStG 1951
Fundstellen
- BFHE 57, 578 - 580
- BStBl III 1953, 578
- DB 1953, 794 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei einem wiederaufgebauten Gebäude kommt es für die Beurteilung der Frage, ob es zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dient, nicht auf die Größe der Wohnflächen des zerstörten Gebäudes an.
Bei einem wiederaufgebauten Gebäude kommt es für die Beurteilung der Frage, ob es zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dient, nicht auf die Größe der Wohnflächen des zerstörten Gebäudes an
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat im Jahre 1950/51 sein bei einem Luftangriff zerstörtes Wohn- und Geschäftshaus wieder aufgebaut. Er begehrt die Zubilligung der erhöhten Absetzungen gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt hat den Antrag abgelehnt, weil aus der ihm vorgelegten Flächenberechnung des Bf. hervorgehe, daß nur 73,4 % des Gebäudes Wohnzwecken dienten.
Der Bf. hat hiergegen eingewendet, daß das Unterschreiten der im § 7 b bestimmten Grenze von 80 v. H. nur durch Bauauflagen des Stadtplanungs- und Hochbauamts (im folgenden Hochbauamt genannt) infolge Zurücksetzen der Hausfront veranlaßt worden sei.
Auf die Sprungberufung des Bf. hat das Finanzgericht das Hochbauamt um eine Flächenberechnung ersucht. Aus ihr geht hervor, daß die Wohnfläche 73,7 v. H. beträgt. Bei Ansatz der durch die Auflagen des Hochbauamts verloren gegangenen Wohnungsteile würde sich eine Wohnfläche von 76,5 v. H. ergeben.
Der Bf. hatte weiter eingewendet, daß der im Haus wohnende Ladenmieter wegen der hohen Gesamtmiete zwei Räume seiner Dreizimmerwohnung weitervermietet und sich hierfür einen Ersatz dadurch geschaffen habe, daß er einen Teil seines Ladens als Wohnraum benutze. Das Hochbauamt hat festgestellt, daß bei Hinzurechnung dieser Wohnfläche die gesamte Wohnfläche 79,1 v. H. betragen würde. Auf Antrage hat das Amt erklärt, daß der nach der Darstellung des Bf. Wohnzwecken dienende Teil des Ladens als Büro und Ablageraum benutzt werde. Der Baum könne auf die Dauer nicht als Wohnraum angesprochen werden. Da er auch als sogenannte Ladenstube diene, könne ihm jedoch ein "gewisser Wohnwert" zugesprochen werden.
Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht hat die Flächenberechnung des Hochbauamts als zutreffend anerkannt und festgestellt, daß sich selbst bei Zurechnung des durch die Bauauflagen verloren gegangenen Wohnraumes nur eine Gesamtwohnfläche von 76,5 v. H. ergibt. Es hat die Anerkennung des abgeteilten Ladenraumes als Wohnraum abgelehnt, da er nicht als ein für die Dauer geeigneter Wohnraum anzusprechen sei. Das Finanzgericht hat es dahingestellt bleiben lassen, ob das Haus vor seiner Zerstörung zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken gedient habt, weil der Bf. auch ohne die Bauauflagen auf Grund seines Baugesuchs vom 9. Juni 1950 diese Mindestgrenze nicht erreicht habe.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) begehrt der Steuerpflichtige (Stpfl.) unter Hinweis auf seine starke finanzielle, Beanspruchung "trotz der steuergesetzlich nicht gegebenen Voraussetzungen" die Anwendung des §7 b aus Billigkeitsgründen. Er hat eine Wohnflächenberechnung für das zerstörte Grundstück vorgelegt, aus der sich eine Wohnfläche von 81 v. H., bei Abrechnung einer Garage von den Geschäftsräumen eine solche von 84,5 v. H. ergibt
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unbegründet.
Nach den ohne Rechtsirrtum zustande gekommenen und daher für den erkennenden Senat verbindlichen Feststellungen des Finanzgerichts beträgt der tatsächlich Wohnzwecken dienende Teil des Hauses 73,7 v. H., erreicht also nicht die in § 7b EStG gesetzte Grenze von 80 v. H. Wenn das Finanzgericht es abgelehnt hat, einen Teil des Ladens als Wohnraum anzuerkennen, so ist diese dem Gebiete der freien Beweiswürdigung angehörige Entscheidung nicht zu beanstanden. Welche Wohnfläche das zerstörte Grundstück gehabt hat, muß für die Beurteilung der Frage, ob die im § 7b gesetzte Grenze von 80 v. H. bei dem wiederaufgebauten Haus überschritten ist, außer Betracht bleiben. Bei dem Wiederaufbau kriegszerstörter Häuser wird es häufig vorkommen, daß durch Bauauflagen der zuständigen Behörden die Wohnflächen Beschränkungen erfahren. Im Streitfall sind sie verhältnismäßig gering. Sie können aber auch größeren Umfang haben. Eine rechtliche Möglichkeit zugunsten des Bauherrn zu unterstellen, daß das Gebäude noch den früheren Wohnraum hat, ist unmöglich. Wäre die Rechtsauffassung des Bf. zutreffend, daß es im Falle von Bauauflagen auf die Wohnfläche des zerstörten Hauses ankomme, dann müßte folgerichtig die Zubilligung der erhöhten Absetzung des § 7b versagt werden, wenn das zerstörte Grundstück zu weniger als 80 v. H. Wohnzwecken gedient hat, während das wiedererrichtete Wohngebäude infolge von Bauauflagen eine größere Wohnfläche als 80 v. H. hat. Eine Bindung an die Wohnfläche zerstörter und wiederaufgebauter Wohnhäuser ist schon deshalb nicht möglich, weil die Vorschrift des § 7b nicht nur für den Wiederaufbau zerstörter Wohnhäuser, sondern allgemein für die Errichtung von Wohngebäuden, d.h. also auch neuer Wohngebäude gilt.
Hiernach ist die Vorentscheidung rechtlich begründet. Zu einer Anwendung des § 7b aus Billigkeitsgründen zum Zwecke der Herabsetzung der Einkommensteuer ist der Bundesfinanzhof nicht befugt. Auf die Entscheidung IV 474/52 U vom 5. Februar 1953 (Bundessteuerblatt 1953 III S. 76) wird verwiesen.