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Bundesfinanzhof
Urt. v. 05.02.1953, Az.: IV 474/52 U

Kompetenz der Steuergerichte zum Ausspruch eines Steuerlasses; Vorschrift über Steuererlass wegen gewinnmindernden Kriegsschäden als Regelung mit Außenwirkung oder interne Verwaltungsanordnung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
05.02.1953
Aktenzeichen
IV 474/52 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 57, 192 - 194
  • BStBl III 1953, 76
  • DB 1953, 327 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Ausspruchs und der Beachtung eines Steuererlasses durch die Steuergerichte.

Zusammenfassung

Zur Frage des Ausspruchs und der Beachtung eines Steuererlasses durch die Steuergerichte

Tatbestand

1

Der Gewinn des Steuerpflichtigen (Stpfl.) im Wirtschaftsjahr 1948\1949 ist vom Finanzgericht nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 ermittelt und auf 7.275,00 DM festgestellt worden

2

Ab 1. Juli 1949 ist der Stpfl. buchführungspflichtig geworden. Da jedoch eine ordnungsmäßige Buchführung fehlte, hat das Finanzgericht den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1949/1950 auf 7.000,00 DM geschätzt.

3

Die Einkommensteuer 1949 hat es wie folgt berechnet: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:

1/2 Gewinn Wj. 1948/19493.637,00 DM
1/2 Gewinn Wj. 1949/19503.500,00 DM
7.137,00 DM7.137,00 DM
Gesamtbetrag der Einkünfte7.137,00 DM
abzüglich Sonderausgaben200,00 DM
Einkommen6.937,00 DM
Einkommensteuer nach Steuerklasse III 5486,00 DM
4

Das Finanzgericht hat ausgeführt, daß diese Steuer nach einem Einkommen berechnet sei, das tatsächlich vom Stpfl. nicht erzielt worden sei. Der für das Wirtschaftsjahr 1948/1949 festgestellte Gewinn von 7.275,00 DM sei nur ein fiktiver. Er ergebe sich zwar rechtlich aus der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft, könne aber wegen der Kriegsschäden des Hofes in Wirklichkeit nicht erzielt worden sein. Um in Fällen dieser Art Härten zu mildern, sei der § 11 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) geschaffen worden. Nach ihm könne die Steuer ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn außergewöhnliche Umstände den nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft errechneten Gewinn beeinflußt hätten. Dazu gehörten auch Kriegsschäden.

5

Über den Erlaß der Steuer nach § 11 VOL könne auch das Finanzgericht entscheiden, weil der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf den Erlaß habe.

6

Auf diesen Ausführungen fußend hat das Finanzgericht von der von ihm festgesetzten Einkommensteuer einen Betrag von 473,00 DM erlassen.

7

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts erkennt die Berechnung der Einkommensteuer 1949 als richtig an. Sie bestreitet jedoch die Befugnis des Finanzgerichts, einen teilweisen Erlaß der Steuer auszusprechen. Der Stpfl. hat beantragt, die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Rb. ist begründet.

9

Ein Erlaß stellt einen einseitigen Willensakt der zuständigen Verwaltungsbehörde dar. Er wird in der Regel dadurch wirksam, daß die Behörde ihn verfügt und diese Verfügung dem Stpfl. bekanntgibt. Hieraus ergibt sich, daß die Steuergerichte zum Ausspruch eines Erlasses grundsätzlich nicht befugt sind. Auf einem anderen Gebiet liegt die Frage, ob die Rechtsmittelbehörden verpflichtet sind, einen zur Zeit der Entscheidung bereits ausgesprochenen Erlaß zu berücksichtigen. Das ist in den Entscheidungen des Reichsfinanzhofs II A 128/31 vom 28. Juli 1931 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1931 S. 735), und I A 366/32 vom 26. Juni 1933 (RStBl. 1933 S. 675) bejaht worden. Siehe auch Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar der Reichsabgabenordnung, Anm. III zu § 131 der Reichsabgabenordnung (AO), sowie Riewald, AO Anm. 1 zu § 131.

10

Das Finanzgericht sieht in der Vorschrift des § 11 VOL die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Erlaß. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die Vorschrift bestimmt nur, daß die Steuer ganz oder zum Teil erlassen werden "kann". Sie überläßt es den Oberfinanzpräsidenten oder den entsprechenden oberen Finanzbehörden zu bestimmen, ob und für welche Bezirke außergewöhnliche Umstände vorliegen, und Richtlinien über den Umfang des Steuererlasses aufzustellen sind. Aus dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift geht zweifelsfrei hervor, daß sie keinen einen Rechtsanspruch begründenden Erlaß ausspricht. Es handelt sich vielmehr um eine im Rahmen einer Rechtsverordnung ergangene Weisung an die Finanzbehörden, welche die Gleichmäßigkeit der Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Erlassen durch die Finanzbehörden im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit sicherstellen soll.

11

Der Ausspruch des Erlasses durch das Finanzgericht war daher als rechtlich unzulässig aufzuheben. Es bleibt nunmehr den Verwaltungsbehörden überlassen zu entscheiden, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen des Erlasses gemäß § 11 VOL vorliegen. Sofern sich der Stpfl. durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörden beschwert fühlt, kann er sie im Rahmen der Rechtsgrundsätze des Gutachtens des Bundesfinanzhofs Großer Senat D 1/51 S vom 17. April 1951 (Bundessteuerblatt 1951 Teil III S. 107) anfechten.