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Bundesfinanzhof
Urt. v. 12.01.1953, Az.: IV 365/52 U

Vorhandensein eines echten stillen Gesellschaftsverhältnisses; Einbringung von Vermögenseinlagen zur Gründung einer stillen Gesellschaft

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.01.1953
Aktenzeichen
IV 365/52 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 57, 148 - 150
  • BStBl. III 1953, 58
  • DB 1953, 161 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn in eine stille Gesellschaft i. S. von § 335 HGB als Vermögenseinlage die Arbeitskraft (Arbeitsleistungen) eingebracht wird, gehören die Einkünfte aus dieser Beteiligung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Zusammenrechnung und Aufteilung dieser Einkünfte nach § 15 VG ist nicht zulässig.

Zusammenfassung

Auch wenn in eine stille Gesellschaft i. S. von § 335 HGB als Vermögenseinlage die Arbeitskraft (Arbeitsleistungen) eingebracht wird, gehören die Einkünfte aus dieser Beteiligung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Zusammenrechnung und Aufteilung dieser Einkünfte nach§ 15 VG ist nicht zulässig.

Tatbestand

1

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat Einkünfte aus freier Berufstätigkeit und aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe seines Vaters. Seinem Antrag auf Zusammenrechnung und Aufteilung der Ergebnisse der beiden Steuerabschnitte II/1948 und 1949 nach § 15 des Veranlagungsgesetzes II/1948 und 1949 (VG) ist nur bezüglich der Einkünfte aus freier Berufstätigkeit entsprochen, hinsichtlich der aus der Beteiligung abgelehnt worden, weil es sich um solche aus Kapitalvermögen handle.

2

Die Vorinstanzen haben die Auffassung des Bf., es liege, da keine Kapitaleinlage, sondern nur die Arbeitskraft eingebracht worden sei, ein Kapitalertrag nicht vor, ebenso zurückgewiesen wie die Behauptung, der Ertrag aus einer stillen Gesellschaft stelle stets einen Gewinnanteil auch i. S. des Einkommensteuerrechts dar, so daß Zusammenrechnung und Aufteilung stattzufinden hätten.

Entscheidungsgründe

3

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

4

Das Vorhandensein eines echten (typischen) stillen Gesellschaftsverhältnisses ist unbestritten. Daß die zur Anerkennung dieser Rechtsinstitution erforderliche Vermögenseinlage (§ 335 HGB) nicht nur in Geld oder Sachwerten, sondern auch in Dienstleistungen bestehen kann, entspricht, worauf das Finanzgericht zutreffend hinweist, dem geltenden Recht. Als Einlage sind sie jedoch nur dann zu werten, wenn sie zum Zwecke der Erfüllung der gesellschaftlichen Einlagepflicht, nicht etwa zur Erfüllung einer vom Gesellschaftsverhältnis unabhängigen Verpflichtung (z.B. eines besonderen Dienstvertrags) bewirkt werden. Obschon der Bf. in dieser Beziehung keine Einwendungen erhebt, ist er der Ansicht, daß beim Einbringen der Arbeitskraft das Beteiligungsverhältnis nach den Grundsätzen einer bürgerlichen Gesellschaft oder einer OHG zu beurteilen sei, mit der Folge, daß die Einkünfte aus ihm nicht zu den Erträgnissen eines Kapitalvermögens gehören und deshalb auch steuerrechtlich nicht unter den Begriff des Kapitalertrags subsumiert werden können.

5

Diese Ausführungen sind ebenso unzutreffend wie die Darlegung, nach dem HGB werde die stille Gesellschaft durch Einbringung einer Kapitaleinlage gebildet. § 335 HGB fordert keine Kapital-, sondern eine Vermögenseinlage; eine solche kann in allen Wirtschaftsgütern geleistet werden, sofern sie nur einen Vermögenswert darstellen. Daß diese nicht nur in Geld, Sachwerten usw., sondern auch in Dienstleistungen, wenn sie in Erfüllung des Gesellschaftsverhältnisses eingebracht werden, bestehen kann, wurde bereits ausgeführt. Es ist nicht richtig, daß sich in diesen Fällen das stille Gesellschaftsverhältnis in ein solches einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft oder einer OHG umwandelt. Wenn der Einlagepflicht durch Einbringung der Arbeitskraft Genüge geleistet werden kann, so ist es ein Widerspruch in sich, dann die Entstehung oder Umwandlung eines anderen Gesellschaftsverhältnisses anzunehmen. Zwar kann auch bei der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, der OHG oder KG die Arbeitskraft als Vermögenswert eingebracht werden; diese Gesellschaftsformen liegen jedoch nur vor, wenn der Gesellschafter an den Anlagewerten und damit unmittelbar an der Entwicklung des Unternehmens beteiligt d.h. Mitunternehmer ist. Das behauptet der Bf. aber selbst nicht; er ist lediglich den gesetzlichen Vorschriften entsprechend als stiller Gesellschafter am Gewinn beteiligt. Hieraus folgt nicht, daß der Ertrag aus der stillen Beteiligung Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Der stille Gesellschafter ist Privatperson und hat nur Gläubigerrechte; der Gesellschafter einer OHG oder KG ist aber am Gewinn und Verlust unmittelbar beteiligt, Gewinne und Verluste bei der OHG oder KG sind unmittelbare Gewinne und Verluste des Gesellschafters. Der stille Gesellschafter hat nur einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung, er erzielt aber keinen unmittelbaren Gewinn oder Verlust. Dieser vom HGB getroffenen Regelung folgt auch das Steuerrecht. Es heißt im § 20 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht, daß Einkünfte aus Kapitalvermögen nur vorliegen, wenn es sich um eine Kapitalbeteiligung an einem Handelsgewerbe des stillen Gesellschafters handelt, vielmehr gehören alle Einkünfte aus der Beteiligung, gleichgültig in welcher Art sie vorgenommen ist (Geld, Sachen oder Dienstleistung), zu den Einkünften des § 20 EStG. Es ist zwar richtig, daß gesellschaftliche Arbeitsleistung keinen Kapitalertrag im üblichen Sinne darstellt. Darauf kommt es aber hier nicht an. Maßgebend für die Einordnung unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen ist allein, daß es sich um Vergütungen aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter handelt. Abgesehen davon, daß die Einordnung in die einzelnen Einkunftsarten allein nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes stattzufinden hat, besagt die Bestimmung des HGB, der stille Gesellschafter ist am Gewinn (und ggfs. auch am Verlust) beteiligt, nicht, daß dieser Anteil Gewinn i. S. des Einkommensteuerrechts darstellt; hierüber gibt das HGBüberhaupt keine Auskunft. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend die Beteiligungseinkünfte des Bf. als solche aus Kapitalvermögen charakterisiert und dementsprechend die Anwendung des § 15 VG auf diese verneint. Die bezeichnete Vorschrift bezieht sich nur auf die im § 2 Abs. 4 Ziff. 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und selbständige Arbeit), sofern die Gewinnermittlung in der im § 15 VG vorgesehenen Weise stattfindet (§ 4 Abs. 1 EStG, Verordnung über die Buchführung der Handwerker usw. vom 5. September 1949). Eine Zusammenrechnung und Aufteilung der Einkünfte aus der Beteiligung des Bf. kann hiernach nicht stattfinden; es muß bei der Vorentscheidung sein Bewenden haben.