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Bundesfinanzhof
Urt. v. 27.11.1952, Az.: IV 131/52 U

Steuerliche Behandlung von gegen Entgelt vermieteten Räumen; Anwendung der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 auf vermietete Wohnräume

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.11.1952
Aktenzeichen
IV 131/52 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 57, 38 - 41
  • BStBl. III 1953, 14
  • DB 1953, 204 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Auf vermietete Wohnräume findet die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 99, RStBl. 1937 S. 161) keine Anwendung.

Zusammenfassung

Auf vermietete Wohnräume findet die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 99, RStBl. 1937 S. 161) keine Anwendung.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 99, Reichssteuerblatt - RStBl. -1937 S. 161) auch auf vermietete Wohnräume anzuwenden ist.

2

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Eigentümer eines als Einfamilienhaus bewerteten Hausgrundstückes. Es besteht Übereinstimmung, daß das Haus für die streitigen Steuerabschnitte zu je 1/3

  1. a)

    beruflichen Zwecken des Bf. dient,

  2. b)

    von diesem selbst bewohnt wird und

  3. c)

    fremdvermietet ist.

3

Das Finanzamt hat, gestützt auf Abschn. 171 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) II/1948 und 1949, die Einkünfte zu c) nach dem Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zur Einkommensteuer herangezogen und die oben bezeichnete Verordnung nur auf die selbstbewohnten Räume (b) angewendet.

4

Das Finanzgericht ist dieser Beurteilung beigetreten. Es hat ausgeführt: Die Verordnung vom 26. Januar 1937 beschränke sich ausdrücklich auf die Bestimmung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhause, sie könne nicht auf Einkünfte, die aus der Vermietung von Wohnräumen erzielt würden, ausgedehnt werden. Das stehe auch nicht mit dem zu der angeführten Verordnung ergangenen Erläuterungserlaß des Reichsministers der Finanzen vom 26. Januar 1937 (RGBl. 1937 S. 161 ff; siehe auch Erlaß vom 27. Januar 1941, RStBl. 1941 S. 97 f) in Widerspruch. Hier werde zwar unter Abschn. B zu § 1 im Abs. 2 gesagt, daß die im Einheitswertverfahren getroffene Feststellung für die Anwendung der Verordnung bindend sei, das bedeute aber lediglich eine Bindung im Rahmen der Verordnung, d.h. die Einheitswertfeststellung habe nur Bedeutung für die Berechnung des Nutzungswertes der eigenen Wohnung. So sei auch das Finanzamt verfahren. Wenn sich im Abs. 3 a.a.O. des Erlasses der Reichsminister der Finanzen damit einverstanden erklärt habe, daß mit Einverständnis des Steuerpflichtigen (Stpfl.) vorübergehend zu Vermietungszwecken abgetrennte Wohnräume ebenfalls nach der Verordnung behandelt werden könnten, so sei dies, wie im Erlaß ausdrücklich betont werde, lediglich "zur weiteren Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens" geschehen; einen Anspruch könne der Eigentümer eines Einfamilienhauses hieraus nicht herleiten. Es sei daher im Hinblick auf die inzwischen wesentlich veränderten Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt, insbesondere mit Rücksicht auf die nicht seltene Erzielung größerer Vermietungseinkünfte aus Einfamilienhäusern, die im Abschn. 171 Abs. 5 EStR II/1948 und 1949 getroffene Anordnung durchaus zulässig. Die früher außerhalb der Verordnung und über deren Anwendungsbereich hinaus getroffene Regelung könne auch wieder zurückgenommen werden, wenn die beabsichtigte Vereinfachung zu offensichtlich unrichtigen und wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Ergebnissen führe. Abs. 5 des Abschn. 171 EStR bedeute daher keine unzulässige Verschärfung der Verordnung.

5

Demgegenüber bestreitet die Rechtsbeschwerde (Rb.) die Rechtsgültigkeit der in den Richtlinien getroffenen Anordnung. Solange einheitswertrechtlich ein Haus als Einfamilienhaus bewertet werde, gebe es bei der Anwendung der Verordnung vom 26. Januar 1937 keine Unterteilung in eigen- und fremdgenutzte Wohnräume, vielmehr müßte der Nutzungswert aller Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten nach der Verordnung errechnet werden. Eine Ausnahme hiervon sei lediglich im § 3 Abs. 2 der Verordnung vorgesehen, wonach der eigenen oder fremdgewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken dienende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung auszuscheiden habe.

Entscheidungsgründe

6

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

7

Die Auffassung des Bf. steht sowohl mit dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Verordnung, sowie auch mit den in Betracht kommenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht in Einklang. Nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehört u.a. auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Hause zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; § 29 Abs. 3 a. a. O. bestimmt, daß der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Hause in einem Hundertsatz des zuletzt festgestellten Einheitswertes bemessen werden kann. Zur Behebung der Schwierigkeiten, die sich bei der Ermittlung dieses Nutzungswertes ergeben, ist durch die letztgenannte Vorschrift ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Auf Grund dieser ist die Verordnung vom 26. Januar 1937 ergangen. Sie regelt grundsätzlich nur die Errechnung des Nutzungswertes der eigenen Wohnung des Stpfl.; nur das, was vom Eigentümer selbst als Wohnung tatsächlich benutzt wird, soll der vereinfachten Berechnungsart zugrunde gelegt werden. Das ergibt sich aus der Art der Betonung, daß der Nutzungswerte der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus erfaßt werden soll, wie sie nicht nur im § 2 Abs. 1 der Verordnung, sondern auch in den §§ 21 Abs. 2, 29 Abs. 3 EStG zum Ausdruck kommt (siehe auch Urteil des Reichsfinanzhofs IV 298/37 vom 10. März 1938, Slg. Bd. 43 S. 247, RStBl. 1938 S. 528). Es lag und liegt auch kein Bedürfnis vor, diese besondere Art der Berechnung auf Wohnräume anzuwenden, für die Mieten bezahlt werden. Die Einkünfte hieraus können ohne Schwierigkeiten nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt werden. Wenn es auch nicht besonders in der Verordnung bestimmt ist, so kann es nach ihrem Zweck in Verb, mit den §§ 21 Abs. 2, 29 Abs. 3 EStG nicht zweifelhaft sein, daß nur auf die vom Eigentümer selbst benutzte Wohnung die Berechnungsart der Verordnung anzuwenden ist. Dem steht auch § 3 Abs. 2 der Verordnung nicht entgegen. Diese Bestimmung ist keine Ausnahmeregelung, sie ergibt sich vielmehr ohne weiteres daraus, daß für die gewerblich, beruflich usw. benutzten Räume die Bestimmung eines Nutzungswertes für Wohnzwecke nicht in Betracht kommt. Die Verordnung befaßt sich nur mit dem Fall des Nutzungswertes im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG, nicht aber mit der Behandlung von gegen Entgelt vermieteten Räumen (siehe auch Deutsche Steuerzeitung 1938 S. 550, 1941 S. 308 und 309). Den zu dem gleichen Ergebnis kommenden Ausführungen des Finanzgerichts ist in dieser Beziehung ebenso beizutreten wie denen, die sich mit der Auslegung des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 26. Januar 1937 befassen. Gerade die Tatsache, daß dieser es "zur weiteren Vereinfachung" aus verwaltungstechnischen Gründen zuläßt, die Verordnung auch bei Fremdvermietung anzuwenden, beweist, daß nach der Verordnung selbst eine solche Regelung nicht zulässig ist; diese brauchte auch sonst nicht von dem Einverständnis des Pflichtigen abhängig gemacht zu werden. Kommt zwischen Steuerbehörde und Pflichtigen keine Einigung zustande, so kann für die eigene Wohnung des Eigentümers nur die durch die Verordnung vorgesehene Berechnung angewendet werden. Abschn. 171 Abs. 5 EStR II/1948 und 1949 zieht hieraus die sich zwangsläufig ergebende Folgerung: Fremdvermietete Wohnräume sind grundsätzlich mit den erzielten Einkünften heranzuziehen. Die in den Richtlinien getroffene Maßnahme widerspricht daher weder dem Einkommensteuergesetz noch der Verordnung vom 26. Januar 1937. Wenn die im Abschn. B zu § 1 Abs. 3 des bezeichneten Erlasses des Reichsministers der Finanzen aus Vereinfachungsgründen zugelassene Regelung im Abschn. 171 Abs. 5 EStR in den Fällen eingeschränkt wird, in denen diese infolge erheblicher Mieteinkünfte zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt, so liegt keine Gesetzes- oder Rechtsverletzung vor, da der Bundesminister der Finanzen jede von ihm erlassene nicht gesetz- oder rechtswidrige Verwaltungsmaßnahme erweitern oder begrenzen kann. Die Besteuerung der Vermietungseinkünfte nach den allgemeinen Grundsätzen gilt sowohl zugunsten wie zuungunsten des Stpfl.; übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, so kann ihm der Abzug dieses Verlustes nicht versagt werden. Daß es sich im Streitfalle um erhebliche Unterschiede in der Höhe der Einkünfte handelt, je nachdem, ob die Verordnung angewendet wird oder die tatsächlichen Mieteinkünfte zugrunde gelegt werden, ist vom Bf. nicht bestritten und kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, sie betragen etwa das Dreifache.

8

Es muß daher bei der Vorentscheidung sein Bewenden haben.