Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 30.10.1952, Az.: IV 173/52 U

Wirksamkeit eines Einkommensteuervorauszahlungsbescheids; Zurechnung von Wareneinkäufen ohne Belege auf den erklärten Gewinn; Gleichstellung einer Nichtveranlagungsverfügung mit der Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides; Konstitutive Wirkung einer Nichtverlagungsverfügung auf die Einkommensteuervorauszahlung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.10.1952
Aktenzeichen
IV 173/52 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 57, 75 - 80
  • BStBl. III 1953, 250

Amtlicher Leitsatz

Nichtveranlagungs-Verfügungen der Finanzämter in Einkommensteuersachen und Berichtigungsveranlagungen nach § 222 AO.

Zusammenfassung

Nichtveranlagungs-Verfügungen der Finanzämter in Einkommensteuersachen und Berichtigungsveranlagungen nach § 222 AO.

Tatbestand

1

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Kaffeehauses. Strittig sind die Einkommensteuervorauszahlungen II/1948. Der Steuerpflichtige hat in der Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 Wareneinkäufe in Höhe von 28.847,00 DM getätigt, für die keine Belege vorhanden sind. Das Finanzamt rechnete gemäß § 205a der Reichsabgabenordnung diesen Betrag dem erklärten Gewinn hinzu und erhöhte durch Bescheid die für II/1948 zu leistenden Einkommensteuervorauszahlungen entsprechend. Das Finanzgericht gab der Berufung mit der Begründung statt, daß unter § 205a der Reichsabgabenordnung die Aufwendungen für aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter nicht fielen. Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf, wobei er den vom Finanzgericht ausgesprochenen Grundsatz unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 81/505 vom 23. Februar 1951, Bundessteuerblatt 1951 Teil III S. 77, ablehnte und die Sache an das Finanzgericht zurückverwies. Sie befindet sich im 2. Rechtsgang.

2

Im Berufungsverfahren vor dem Finanzgericht beantragte das Finanzamt, die Sache in der Hauptsache für erledigt zu erklären und nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es habe durch Verfügung vom 31. August 1951 den Fall für einen NV-Fall erklärt, d.h. es habe verfügt, daß der Beschwerdeführer (Bf.) für II/1948 und 1949 nicht zu veranlagen sei. Daraufhin sei dem Bf. durch die Finanzkasse unter dem 11. September 1951 ein Abrechnungsbescheid übersandt worden, in dem ihm mitgeteilt worden sei, daß er bestimmungsgemäß nicht zu veranlagen sei, und daß die auf die Vorauszahlung für II/1948 und 1949 geleisteten Zahlungen auf andere rückständige Steuern umgebucht worden seien. Der umstrittene Vorauszahlungsbescheid sei somit überholt, und der Bf. durch ihn nicht mehr beschwert.

3

Dem widersprach der Bf. Für den Erlaß eines Abrechnungsbescheides habe kein Anlaß bestanden, da ein solcher Bescheid nach § 125 der Reichsabgabenordnung (AO) zur Voraussetzung habe, daß der Steuerpflichtige (Stpfl.) ihn beantragt habe. Er habe einen solchen Antrag nicht gestellt. Im übrigen berufe er sich auf § 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165, wonach das Gericht auch dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung gefunden habe, soweit ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung bestehe, auf Antrag auszusprechen habe, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig oder nichtig gewesen sei. Diese Bestimmung müsse auch für den Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung Anwendung finden.

4

Das Finanzamt vertrat im finanzgerichtlichen Verfahren durch Schriftsatz vom 6. Dezember 1951 die Auffassung, daß § 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165 nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 216/51 vom 10. Oktober 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1951 III S. 209) im Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung keine Anwendung finde. Im übrigen beruhe das vom Finanzamt beobachtete Verfahren, den vorliegenden Fall für einen NV-Fall zu erklären, auf § 12 Abs. 3 der Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO). Dieses Verfahren sei daher nicht zu beanstanden.

5

Das Finanzgericht nahm wie folgt Stellung:

6

Das Finanzamt habe für II/1948 und 1949 eine NV-Verfügung getroffen. Es habe aber weder den umstrittenen Vorauszahlungsbescheid für II/1948 aufgehoben, noch habe es den Bf. für II/1948 und 1949 frei veranlagt. Dadurch habe das Finanzamt sich die Möglichkeit offengehalten, sei es von sich aus, sei es auf Anweisung der Oberfinanzdirektion, den Bf. jederzeit, d.h. ohne an die Beschränkungen des § 222 AO gebunden zu sein, zu veranlagen und damit die im gegenwärtigen Rechtsmittelverfahren anhängige Streitfrage wieder aufzunehmen. Gegenüber einem solchen Verfahren würde sich der Bf. nicht auf die Rechtskraft des als Abrechnungsbescheid bezeichneten Bescheides der Finanzkasse vom 11. (12.) September 1951 berufen können. Trott des Hinweises, daß der Bf. bestimmungsgemäß nicht zu veranlagen sei, könne der genannte Bescheid der Finanzkasse nur als Mitteilung darüber gelten, daß sie die als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer geleisteten Zahlungen auf andere rückständige Steuern umgebucht habe. Die Mitteilung könne nur die Wirkung haben, daß der Bf. nach Eintritt der Rechtskraft der Umbuchung nicht mehr widersprechen könne, oder daß er, falls von ihm noch Einkommensteuern nachgefordert werden sollten, sich nicht darauf berufen könne, daß er bereits gezahlt habe. Der Wiederaufnahme der alten Streitfrage durch eine Veranlagung stehe er deshalb formalrechtlich völlig wehrlos gegenüber. Der Bf. sei also trotz der NV-Verfügungen des Finanzamts durch den Vorauszahlungsbescheid noch als beschwert zu erachten.

7

In der Sache selbst war das Finanzgericht der Ansicht, daß hinsichtlich des Handels mit Kaffee und Kakao dem Bf. nicht zugemutet werden könne, die Lieferanten zu bezeichnen, und daß deshalb insoweit § 205a AO nicht angewandt werden könne. Anders läge die Sache bei den Spirituosen und bei den Waren des Küchenbedarfs wie Eiern, Geflügel, Trocken- und Dosenmilch, Obst, Pilzen und anderen Waren. Diese Waren hätte der Bf. nach der Währungsreform nicht mehr ohne Rechnung kaufen müssen. Insoweit könne ihm zugemutet werden, die Zahlungsempfänger zu benennen. Das Finanzgericht kürzte den vom Finanzamt errechneten Zurechnungsbetrag von 28.847,00 DM um 8.202,00 DM.

8

Im Rechtsbeschwerdeverfahren wendet sich der Stpfl. erneut dagegen, daß § 205a AO auf Betriebsausgaben angewendet werde, durch die aktivierungspflichtige Waren beschafft werden. Das Finanzamt hält die Rechtsbeschwerde (Rb.) für unzulässig, da, wie es bereits im Berufungsverfahren ausführte, durch die NV-Verfügung des Finanzamts der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid gegenstandslos geworden sei.

Entscheidungsgründe

9

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes.

10

Die Auffassung des Finanzamts, daß durch die NV-Verfügung der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, erscheint zweifelhaft. Es trifft zu, daß bei zu hohen Vorauszahlungen auf Grund eines Freistellungsbescheides Erstattungsansprüche möglich sind. Es darf aber nicht übersehen werden, daß durch einen Vorauszahlungsbescheid auch Nebenwirkungen ausgelöst werden, so z.B. für das Streitjahr die Möglichkeit der Festsetzung von Zuschlägen wegen zu niedriger Vorauszahlungen. Dem Finanzgericht ist darin beizupflichten, daß die NV-Verfügung der Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides nicht gleichsteht.

11

Im vorliegenden Falle erging hinsichtlich der Veranlagung II/1948 und 1949 eine NV-Verfügung. Sie ist von dem Sachbearbeiter unterzeichnet. Diese NV-Verfügung wurde dem Bf. im Berufungsverfahren vom Finanzamt durch Schriftsatz vom 7. November 1951 mitgeteilt. Es mag zutreffen, daß es sich bei der NV-Verfügung zunächst um einen innerdienstlichen Vorgang gehandelt hat, und es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits die Bekanntgabe durch die Kassendienststelle des Finanzamts bewirkt hat, daß die Verfügung zu einem konstitutiven Verwaltungsakt erwachsen ist, der einem Steuerbescheid gleichgestellt werden kann. Auf jeden Fall ist dies durch die Mitteilung an den Stpfl. im Berufungsverfahren geschehen. Soweit die Unterlagen erkennen lassen, hätte ein Freistellungsbescheid erlassen werden müssen. Der Stpfl. hat neben seinen Verlusten aus seinem Gewerbebetrieb nur noch geringere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehabt. Er war nicht lohnsteuerpflichtig. Die NV-Verfügung, die dem Stpfl. mitgeteilt worden ist, muß einem Freistellungsbescheid gleichgestellt werden. Durch die Verfügung sollte zum Ausdruck kommen, daß der Stpfl. Einkommensteuer für den strittigen Veranlagungsabschnitt nicht zu zahlen hatte. Es liegt somit, sachlich betrachtet, ein Freistellungsbescheid vor.

12

Das Finanzamt ist der Auffassung, daß § 210 Abs. 3 AO für Freistellungsbescheide uneingeschränkt, also ohne die Voraussetzungen des § 222 AO, Berichtigungen zuläßt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. § 210 Abs. 3 AO ist im Jahre 1936 durch § 28 Ziff. 39 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 961) in die Reichsabgabenordnung eingefügt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihm heute die Bedeutung in vollem Umfange zu versagen ist. Bei Fällen der vorliegenden Art, wo der Bescheid konstitutive Wirkung hinsichtlich der vom Stpfl. getätigten Einkommensteuervorauszahlungen hat (siehe hierzu im einzelnen Riewald, Reichsabgabenordnung, § 210 Anm. 3 Abs. 1), auf die sich das Finanzamt zudem in dem Rechtsstreit über den Vorauszahlungsbescheid stützt, müssen ihm nach dem heutigen rechtsstaatlichen Denken die gleichen rechtlichen Wirkungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Berichtigung wie einem Steuerbescheid zugesprochen werden.

13

Es mag zutreffen, daß in besonders gelagerten Fällen die Festsetzung von Vorauszahlungen gerechtfertigt ist, obwohl für den gesamten Veranlagungszeitraum sich wegen mangelnder Einkünfte eine Steuer nicht errechnet. Dies gilt insbesondere für II/1948, wo Abschlagszahlungen nach § 6 des Art. X des Anhanges zum Militärregierungsgesetz (MilRegG) Nr. 64 zu entrichten waren. Im vorliegenden Fall haben die Vorbehörden die Vorauszahlungsabschnitte drittes und viertes Vierteljahr 1948 zusammengefaßt. Der Vorauszahlungsbescheid umfaßt somit den gesamten Veranlagungszeitraum II/1948. Es sind keine Beträge im Sinne der oben aufgeführten Vorschriften des Militärregierungsgesetzes Nr. 64 noch nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1948 für einzelne Kalendervierteljahre ausgeworfen worden. Zur Zeit des Erlasses des Urteils des Finanzgerichts stand fest, daß nach der NV-Verfügung das Finanzamt für II/1948 keinen steuerlichen Gewinn und deshalb auch keine Einkommensteuerpflicht als gegeben annahm. Es trifft wohl zu, daß dies möglicherweise eine Folge der Bestimmungen des § 73 Abs. 7 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) ist. Es erscheint aber nicht vertretbar, dieser Bestimmung bei einem noch in der Schwebe befindlichen Verfahren hinsichtlich der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen die Bedeutung zu versagen und Vorauszahlungen festzusetzen, obwohl durch Bescheid des Finanzamts die Steuerfreiheit für den gleichen Abschnitt anerkannt worden ist. Das Finanzgericht mußte der NV-Verfügung des Finanzamts Rechnung tragen.

14

Es kann verfahrensrechtlich zweifelhaft erscheinen, ob in derartigen Fällen der Vorauszahlungsbescheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren in der Hauptsache als erledigt angesehen werden muß. Der Senat ist der Auffassung, daß im Hinblick auf die oben dargestellten besonderen Verhältnisse des Streitfalles die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides der Sachlage am besten gerecht wird.

15

Seiner Aufhebung steht nicht entgegen, daß möglicherweise auf Grund von Berichtigungsveranlagungen ein anderes Ergebnis zutage tritt. So könnte es zweifelhaft erscheinen, ob die Verbindung der Geschäftsjahre ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Die entsprechenden Angaben in der Steuererklärung sind nicht eindeutig. Die Entscheidung hinsichtlich der Vorauszahlung muß jedoch nach dem Tatbestand erfolgen, wie er sich bei Erlaß des Urteils der Tatsacheninstanz ergibt. Es muß also berücksichtigt werden, daß ein rechtswirksamer Freistellungsbescheid für den Veranlagungszeitraum, der sich mit dem von den Vorbehörden zugrunde gelegten Vorauszahlungsabschnitt deckt, vorliegt.