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Bundesfinanzhof
v. 21.08.1952, Az.: IV 187/52 U

Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Strafen wegen Steuerzuwiderhandlungen; Zuständigkeit für ein Gnadenverfahren

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.08.1952
Aktenzeichen
IV 187/52 U
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1952, 10346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 56, 797 - 800
  • BStBl III 1952, 306
  • DB 1953, 13 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Grund der Bestimmungen des Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Verfahren nach § 477 AOüber den Erlaß von Strafen wegen Steuerzuwiderhandlungen ergeben, sind die Steuergerichte zuständig, soweit das Gnadenverfahren bei der Finanzverwaltung durchzuführen ist.

Zusammenfassung

Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Grund der Bestimmungen des Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Verfahren nach §477 AO über den Erlaß von Strafen wegen Steuerzuwiderhandlungen ergeben, sind die Steuergerichte zuständig, soweit das Gnadenverfahren bei der Finanzverwaltung durchzuführen ist.

Tatbestand

1

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat beim Finanzamt den Antrag gestellt, die rückständige, rechtskräftig veranlagte Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 1946, 1947 und I/1948, soweit diese auf die von ihm, bestrittenen Besteuerungsmerkmale entfallen (nach seinen Anträgen insgesamt 992,00 DM), im Billigkeitswege zu erlassen. Des weiteren hat er darum gebeten, die im Unterwerfungsverfahren wegen fahrässiger Verkürzung der vorbezeichneten Steuern rechtskräftig festgesetzte Geldstrafe von 100,00 DM im Gnadenwege zu erlassen.

2

Bei den streitigen Steuern, deren Erlaß beantragt wird, handelt es sich um Mehrsteuern auf Grund einer im Dezember 1948 vorgenommenen Fahndungsprüfung. Da die Prüfungsfeststellungen ergaben, daß die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen (Stpfl.) als Besteuerungsgrundlagen unbrauchbar waren, konnte eine zutreffende Gewinnermittlung für den Prüfungszeitraum (1. Januar 1946 bis 20. Juni 1948) nur im Wege des Vermögensvergleiches durchgeführt werden. Dabei wurde ein zu versteuernder Gewinn von 26 000 RM geschätzt gegenüber einem erklärten Gewinn von 9.176,00 DM. Der Bf. hat die Besteuerungsgrundlagen in der niederschriftlich aufgenommenen Verhandlung vom 21. Dezember 1948 unter Verzicht auf Rechtsmittel anerkannt. Trotz dieses Rechtsmittelverzichtes hat der damals den Bf. vertretende Helfer in Steuersachen gegen die auf Grund der Prüfungsfeststellungen ergangenen berichtigten Steuerbescheide Einspruch eingelegt und mit der Begründung, daß dem Stpfl. die Höhe der Steuernachforderung nicht zutreffend bekanntgegeben worden sei, erreicht, daß das Finanzamt unter Zurückstellung erheblicher formaler Bedenken das Rechtsmittel zuließ und in eine nochmalige Prüfung der Veranlagung eintrat. Diese wurde daraufhin unter Herabsetzung des Gewinnes auf 16.500,00 DM geändert. Die abgeänderten Steuerbescheide sind am 28. September 1949 unangefochten rechtskräftig geworden.

3

Am 30. Dezember 1949 hat sich der Bf. durch Unterwerfungsverhandlung vor dem Finanzamt einer (aus acht Einzelstrafen zusammengesetzten) Geldstrafe von 100,00 DM wegen Steuergefährdung im Sinne des § 402 der Reichsabgabenordnung (AO) unterworfen, der als verkürzte Steuern hauptsächlich die aus den vorbezeichneten rechtskräftigen Steuerbescheiden sich ergebenden Mehrbeträge zugrunde liegen. Die Unterwerfungsverhandlung hat mit der am 2. Januar 1950 durch den Finanzamtsvorsteher erteilten Genehmigung Rechtskraft erlangt.

4

Etwa 11/4 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides hat der jetzige Bevollmächtigte des Stpfl. den oben bezeichneten Erlaßantrag mit der Begründung gestellt, daß die Schätzungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werden würden. Das Finanzamt hat den Antrag abgelehnt. Die Oberfinanzdirektion und das Finanzministerium, das der Stpfl. im Wege der Aufsichtsbeschwerde anging, haben die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht, das der Stpfl. gegen diese Beschwerdeentscheidungen anrief, bejahte seine Zuständigkeit, sah aber Ermessensüberschreitungen als nicht gegeben und wies die Berufung als unbegründet zurück.

Entscheidungsgründe

5

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) muß ebenfalls ohne Erfolg bleiben.

6

Das Finanzgericht hat mit Recht seine Zuständigkeit bejaht, und zwar auch hinsichtlich der Strafe für die Steuerzuwiderhandlungen. Es trifft wohl zu, daß es sich bei dem Gnadenverfahren nach § 477 AO nicht um Steuern handelt, so daß auch die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte und gegebenenfalls sogar der ordentlichen Gerichte in Frage kommen könnte. Man wird aber in den Steuergerichten die besonderen Verwaltungsgerichte auch im Sinne der Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetze zu "erblicken haben, die allgemein für die mit den Aufgaben der Finanzverwaltung zusammenhängenden Fragen (AO-Sachen) zuständig sind (siehe Beschluß des Bundesfinanzhofs IV 218/51 vom 7. Februar 1952, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 76, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen - Bay.FMBl. - S. 335). Es muß deshalb auch die Zuständigkeit der Steuergerichte in Rechtsstreitigkeiten bejaht werden, die sich auf Grund der Bestimmungen des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) bei einem Verfahren nach § 477 AOüber den Erlaß von Strafen wegen Steuerzuwiderhandlungen ergeben, soweit das Gnadenverfahren bei der Finanzverwaltung durchzuführen ist. Voraussetzung der Anrufung der Steuergerichte ist jedoch, daß die im Verwaltungsverfahren vorgesehenen Rechtsmittel erschöpft sind. Siehe hierzu auch Allgemeine Verfügung der Reichsminister der Finanzen und der Justiz über die Ausübung des Gnadenrechtes und das Verfahren in Gnadensachen bei Steuerzuwiderhandlungen vom 26. Februar 1937 (S 1278 - 596 U/S 1278 - 77 III R und 4253, II a 4, 288), Reichssteuerblatt (RStBl.) 1937 S. 417, und Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Finanzen über die Ausübung des Gnadenrechtes und das Verfahren in Gnadensachen vom 26. Februar 1937 (S 1278 - 597 II/S 1278 - 78 III R), RStBl. 1937 S. 419. Diese Regelung hat jedoch in einzelnen Ländern Abänderungen erfahren, so z.B. für Bayern durch die Finanzministerialentschließung vom 20. Juni 1952 - S 1278 - 6/4 - 27 656I - V, Bay.FMBl. 1952 S. 629, BStBl. II S. 86. Für Württemberg-Baden siehe Erlaß vom 12. Mai 1951 Nr. 425 - 284/2, BStBl. II S. 98. Siehe auch Mattem, Steuer-Strafrecht I (Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln), S. 53.

7

Mit dem Finanzgericht ist davon auszugehen, daß im vorliegenden Falle eine Ermessensüberschreitung, insbesondere ein Ermessensmißbrauch nicht gegeben ist. Wenn der Stpfl. die vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen für unzutreffend ansah, so war es ihm überlassen, seine Auffassung im Verfahren der Steuerfestsetzung geltend zu machen. Es geht nicht an, im Wege des § 131 AO derartige Fragen neu aufrollen zu wollen. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß es sich bei den Berichtigungsbescheiden um offensichtlich fehlerhafte Bescheide handelt. Der Stpfl. hat unbestritten keine ordnungsmäßige Buchführung und mußte deshalb geschätzt werden. Diese Schätzung ist vom Finanzamt unter Verwertung des Vermögensvergleiches durchgeführt worden. Auch hinsichtlich der Ablehnung des Erlasses der Steuerstrafe besteht keine Veranlassung, eine Ermessensüberschreitung anzunehmen. Selbst nach dem eigenen Vorbringen des Bf. kann von einer Überschreitung der Ermessensgrenzen nicht gesprochen werden. Die Rb. muß als unbegründet zurückgewiesen werden.