Bundesfinanzhof
v. 30.07.1952, Az.: II 42/52 S
Steuerfreiheit der Beförderung von Arbeiter, Angestellten und Schülern eines Linienverkehrsbetriebes; Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 2 Ziff. 2 der Zweiten Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Beförderungsteuergesetz (II. Vorl. BefStDB)
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.07.1952
- Aktenzeichen
- II 42/52 S
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 1952, 10418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2 Ziff. 2 II. Vorl. BefStDB
Fundstellen
- BFHE 56, 613 - 615
- BStBl III 1952, 237
- DB 1952, 904 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 II. Vorl. BefStDB ist nicht anwendbar auf einen Linienverkehr, nach dessen Tarif Arbeiter, Angestellte und Schüler gegenüber sonstigen Fahrgästen zu ermäßigten Preisen befördert werden, so daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beförderung der Arbeiter, Angestellten und Schüler gegeben sind.
Die Vorschrift des §3 Abs. 2 Ziff. 2 vorl. BefStDB ist nicht anwendbar auf einen Linienverkehr, nach dessen Tarif Arbeiter,-Angestellte und Schüler gegenüber sonstigen Fahrgästen zu ermäßigten Preisen befördert werden, so daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beförderung der Arbeiter, Angestellten und Schüler gegeben sind.
Tatbestand
Der Beschwerdegegner (Bg.) betreibt von M. aus mit sieben Kraftomnibuslinien die Personenbeförderung im Linienverkehr. Auf diesen Linien werden Arbeiter, Angestellte und Schüler, die außerhalb von M. wohnen und von denen weitaus die meisten ihre Arbeitsstätte (Schule) in M. haben, und sonstige Fahrgäste befördert. Für die Arbeiter, Angestellten und Schüler gibt der Bg. Wochenkarten zu ermäßigten Preisen aus, die als steuerfrei behandelt werden.
Das Finanzamt sieht den Verkehr auf den in Betracht kommenden Linien als Fernlinienverkehr an. Es hat die Nachversteuerung der Einnahmen für die Personenbeförderung auf diesen Linien im August 1950, die vom Bg. nur zu dem damals im Ortslinienverkehr geltenden Steuersatz von 1,961 v. H. des tarifmäßigen Beförderungspreises versteuert worden waren, mit dem Unterschiedsbetrag von 464,10 DM gefordert, der sich bei Anwendung des für den Fernlinienverkehr geltenden Steuersatzes von 10,714 v. H. des tarifmäßigen Beförderungspreises ergibt. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Wochenkarten an Arbeiter, Angestellte und Schüler sind in Höhe von 3.887,40 DM steuerfrei gelassen worden. Der Bg. macht gegenüber der Steuernachforderung geltend, daß der Verkehr auf sämtlichen angeführten Linien Ortslinienverkehr im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 der Zweiten Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Beförderungsteuergesetz (II. Vorl. BefStDB) sei. Das Finanzgericht bejaht für sämtliche Linien das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift
Entscheidungsgründe
Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Verkehr auf den in Betracht kommenden Linien der "Massenbeförderung im Arbeiter-, Angestellten- und Schülerverkehr von und zur Arbeitsstätte" im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a.a.O. dient und ob die Weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, nämlich daß die Orte, von denen aus die Arbeiter, Angestellten und Schüler die Linien für die Fahrt zur Arbeitsstätte (Schule) benutzen, zu M. "in den besonderen Verkehrsbeziehungen einer Wohngemeinde zur Betriebsgemeinde" stehen und bei allen Linien zwischen diesen Orten "keine Betriebsgemeinde mit entsprechenden Verkehrsbeziehungen" liegt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a.a.O. ist im Streitfall nämlich schon aus folgendem Grunde nicht anwendbar: Aus der Vorschrift ergibt sich eindeutig, daß sie nur den Arbeiter-, Angestellten- und Schülerverkehr begünstigen will, auch wenn sie - aus Vereinfachungsgründen - zuläßt, daß diese Vergünstigung sich auch auf die sonstigen Fahrgäste auswirkt. Das Beförderungsteuerrecht kannte bei Erlaß der Vorschrift aber bereits eine weitgehende Begünstigung der Beförderung von Arbeitern, Angestellten und Schülern. Es war damals schon die Beförderung von Arbeitern, Angestellten und Schülern von der Beförderungsteuer freigestellt, soweit diese Personen zu ermäßigten Preisen befördert werden (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Beförderungsteuergesetzes - BefStG -, § 58 II. Vorl. BefStDB, Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 31. Dezember 1936 S 6610 - 40 III, Abschn. IV Abs. 4, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1937 S. 30). Die Vorschrift kann sich also nur auf einen Fall der Beförderung von Arbeitern, Angestellten und Schülern beziehen, in denen die erwähnten Befreiungsbestimmungen nicht zum Zuge kommen. Sie kann mithin nicht anwendbar sein auf einen Linienverkehr, nach dessen Tarif Arbeiter, Angestellte und Schüler zu ermäßigten Preisen (steuerfrei) befördert werden, während die sonstigen Fahrgäste ein höheres Beförderungsentgelt zu entrichten haben. In einem solchen Falle würde die Vorschrift entgegen ihrem eindeutigen Zweck ausschließlich dazu dienen, die Beförderung der sonstigen Fahrgäste steuerlich zu begünstigen. Das Vorliegen eines solchen Tarifs schließt daher notwendigerweise die Anwendbarkeit der Vorschrift aus. Da bei sämtlichen im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Linien ein solcher Tarif besteht, ist die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a.a.O. zu verneinen.
Die Sache ist nicht spruchreif. Bei der Steuerfestsetzung vom 23. September 1950 ist entsprechend der fernmündlich ergänzten Nachweisung von dem als im Monat August 1950 vereinnahmt angegebenen Betrag von 10.061,05 DM der Teilbetrag von 3.887,40 DM als Einnahme aus dem Verkauf von Wochenkarten steuerfrei gelassen worden. Aus den von dem Bg. mit Schreiben vom "2. Januar 1950" dem Finanzamt übersandten Listen und der gleichzeitig übersandten Aufstellung der Einnahmen aus dem Verkauf von Wochenkarten ergeben sich jedoch davon abweichende Beträge. Dies bedarf noch der Nachprüfung. Die Sache war daher unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Finanzamt als Beförderungsteuerstelle der Oberfinanzdirektion zurückzuverweisen.