Bundesfinanzhof
v. 13.06.1952, Az.: I 42/51 U
Anwendung der Höchstwertvorschrift des § 6 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Erwerb von eingelegten Wirtschaftsgütern ohne Zusammenhang mit dem Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.06.1952
- Aktenzeichen
- I 42/51 U
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 1952, 10281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Ziff. 5 EStG
- § 6 Ziff. 6 EStG
- § 1 Abs. 2 StAnpG
Fundstellen
- BFHE 56, 510 - 512
- BStBl III 1952, 199
- DB 1952, 752-753 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der I. Senat tritt dem von dem IV. Senat in dem Urteil IV 39/51 U vom 13. März 1952 (BStBl. 1952 III S. 120) aufgestellten Rechtssatz bei, daß die Vorschrift des § 6 Ziff. 5 EStG für die Zeit des rapiden Währungsverfalls (1945 bis 21. Juni 1948) dahin zu verstehen ist, daß die Höchstwertvorschrift keine Anwendung finden kann, wenn der Erwerb der eingelegten Wirtschaftsgüter ohne jeden Zusammenhang mit dem Betriebe erfolgt war.
Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für das Gebiet des § 6 Ziff. 6 EStG.
Der I. Senat tritt dem von dem IV. Senat in dem Urteil IV 39/51 U vom 13. März 1952 (BStBl. 1952 III S. 120) aufgestellten Rechtssatz bei, daß die Vorschrift des §6 Ziff. 5 EStG für die Zeit des rapiden Währungsverfalls (1945 bis 21. Juni 1948) dahin zu verstehen ist, daß die Höchstwertvorschrift keine Anwendung finden kann, wenn der Erwerb der eingelegten Wirtschaftsgüter ohne jeden Zusammenhang mit dem Betriebe erfolgt war. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für das Gebiet des §6 Ziff. 6 EStG.
Tatbestand
Die Gesellschaft wurde am 1. Januar 1946 durch Eintritt des Gesellschafters Y. in das am 1. November 1945 gegründete Briefmarken-Einzelhandelsgeschäft seines Bruders X. errichtet. Als Einlagen brachten sie - und zwar X. am i. November 1943 und Y. am 1. Januar 1946 - ihre aus jahrzehntelanger privater Sammlertätigkeit herrührenden Briefmarkensammlungen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Betriebseröffnung ein. Auf Grund einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt den einheitlichen Gewinn 1946, den es zunächst entsprechend der abgegebenen Steuererklärung rechtskräftig auf 14 450 RM feststellte, durch Berichtigungsveranlagung gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) auf 31 272 RM erhöht, indem es beide Sammlungen mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertete. Den aus den niedrigeren Anfangswerten sich ergebenden Gewinn verteilte es auf mehrere Jahre in der Annahme, der Verkauf der eingebrachten Marken sei in diesem Zeitraum erfolgt.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Dagegen hat das Finanzgericht auf die Berufung der Steuerpflichtigen (Stpfl.) den ursprünglichen Feststellungsbescheid wiederhergestellt. Es ist der Auffassung, daß bei vernünftiger Auslegung des § 6 Ziff. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach seinem Sinn und Zweck der viele Jahre vor der Betriebseröffnung oder Betriebsübernahme liegende Erwerbszeitpunkt auf keinen Fall für den Bewertungszeitpunkt maßgebend sei, sofern nicht von vornherein die Absicht einer späteren gewerblichen Verwendung bestanden habe. Die wortgetreue Auslegung der Gesetzesvorschrift würde dazu fuhren, daß Wertsteigerungen, die im privaten Vermögen während einer langen Besitzzeit eingetreten seien und nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes die Steuerpflicht nicht berührten, infolge Einbringung in einen Gewerbebetrieb mit den alten längst vergessenen Erwerbskosten steuerpflichtig gemacht würden.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Finanzamts, die in der Rechtsauffassung des Finanzgerichts einen Verstoß gegen den klaren Wortlaut des § 6 Ziff. 6 EStG sieht, ist unbegründet.
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat in dem zu § 6 Ziff. 5 EStG ergangenen Urteil IV 39/51 U vom 13. März 1952 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 III S. 120) ausgesprochen, daß diese Vorschrift für die Zeit des rapiden Währungsverfalls (1945 bis 21. Juni 1948) dahin zu verstehen ist, daß die Höchstwertvorschrift keine Anwendung finden kann, wenn der Erwerb der eingelegten Wirtschaftsgüter ohne jeden Zusammenhang mit dem Betrieb erfolgte. In dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IV 10/52 U vom 30. April 1952 hat er die gleiche Rechtsauffassung vertreten. Diesen Urteilen, auf deren Begründung Bezug genommen wird, tritt der erkennende Senat mit der Maßgabe bei, daß ihre Rechtsgrundsätze wegen der Gleichheit der Rechtslage auch für das Gebiet des § 6 Ziff. 6 EStG gelten.
Der Rb. des Finanzamtsvorstehers war daher der Erfolg zu versagen.