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Bundesfinanzhof
v. 31.10.1951, Az.: IV 263/51 U

Gewährung von Kinderermäßigung; Anwendbarkeit der Kinderermäßigung für ehelich geborene und an Kindes statt angenommene Kinder; Verhältnis der Rechte und Pflichten aus dem Verwandschaftsverhältnis und der Annahme an Kindes statt

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
31.10.1951
Aktenzeichen
IV 263/51 U
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1951, 10193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 55, 556 - 557
  • BStBl III 1961, 226
  • DB 1951, 930 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 241 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein ehelich geborenes Kind an Kindes Statt angenommen wird, so steht für dieses Kind auch dem leiblichen Vater die Kinderermäßigung zu.

Zusammenfassung

Wenn ein ehelich geborenes Kind an Kindes Statt angenommen wird, so steht für dieses Kind auch dem leiblichen Vater die Kinderermäßigung zu

Entscheidungsgründe

1

Streitig ist, ob dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) für seine am 24. Juli 1947 geborene eheliche Tochter Rita, die nach dem Tode seiner Ehefrau von seinem Schwager adoptiert worden ist, für das Kalenderjahr 1951 die Kinderermäßigung zusteht.

2

Das Finanzamt hat die Kinderermäßigung versagt. Es vertritt folgenden Standpunkt: Nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften verlieren die leiblichen Eltern mit der Annahme an Kindes Statt die elterliche Gewalt über das Kind. Dagegen wird ein familienrechtliches Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkinde hergestellt. Zwischen den leiblichen Eltern und dem adoptierten Kinde bestehe ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband nicht mehr. Die Unterhaltspflicht gehe auf die Adoptiveltern über. Aus der Begründung dieses besonderen Rechtsverhältnisses und dem Aufhören aller Rechtsbeziehungen zwischen den leiblichen Eltern und dem adoptierten Kinde müßten auch die steuerlichen Folgen gezogen werden. Nach der Adoption sei bei den leiblichen Eltern ein Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mehr vorhanden. Demgemäß könne auch keine Kinderermäßigung gewährt werden. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß der Stpfl., ohne rechtlich verpflichtet zu sein, sich am Unterhalte des Kindes beteilige, und daß ihm noch Kindgeld gezahlt werde.

3

Das Finanzgericht hat dem Stpfl. die Kinderermäßigung für das von dem Schwager adoptierte Kind zugebilligt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Finanzamtsvorstehers.

4

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

5

Nach § 32 Absatz 4 Ziffer 2 EStG 1950 steht dem Stpfl. die Kinderermäßigung für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate gelebt haben und mindestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (zu vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 136/51 U vom 2. Mai 1951, Bundessteuerblatt III S. 127, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen 1951 S. 323). Voraussetzung für die Kinderermäßigung ist weder, daß das Kind zum Haushalte des Stpfl. gehört, noch daß der Stpfl. den Unterhalt des Kindes bestreitet.

6

Wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, werden die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und seinen Verwandten ergeben, durch die Annahme an Kindes Statt grundsätzlich nicht berührt (§ 1764 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das ehelich geborene Kind bleibt auch nach der Annahme an Kindes Statt im Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern ein eheliches Kind. Dem Vater des Kindes steht danach auch die Kinderermäßigung nach § 32 EStG zu. § 27 EStG 1950 berechtigt nicht zu einer anderen Auffassung. Der Standpunkt des Finanzamts, daß nach der Adoption bei den leiblichen Eltern ein Kind im Sinne des § 32 EStG nicht mehr vorhanden sei, ist unzutreffend.

7

Die Rb. wird als unbegründet zurückgewiesen.