Bundesfinanzhof
v. 16.11.1950, Az.: III 18/50 S
Heranziehung eines von der amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmten Hausgrundstücks zur Soforthilfeabgabe; Entschädigungszahlungen für die Beschlagnahme eines Hausgrundstücks durch die amerikanische Besatzungsmacht; Abgrenzung der Enteignung von der Grundbesitzrequisition nach deutschem Recht und den Vorschriften der amerikanischen Besatzungsmacht
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.11.1950
- Aktenzeichen
- III 18/50 S
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 1950, 10022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 2 SHG
Fundstellen
- BFHE 55, 8 - 11
- BStBl III 1961, 4
- DB 1951, 11 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch ein von der amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmtes Hausgrundstück unterliegt der Soforthilfeabgabe.
Auch ein von der amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmtes Hausgrundstück unterliegt der Soforthilfeabgabe.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt zog den Beschwerdeführer (Bf.) mit dem Werte eines Einfamilienhauses, das die amerikanische Besatzungsbehörde im Jahre 1946 beschlagnahmt und mit einem ihrer Angehörigen belegt hat, auf Grund des Soforthilfegesetzes (SHG) zur Soforthilfeabgabe heran. In der erfolglosen Berufung machte der Bf. geltend, die Besatzungsmacht habe das Grundstück in ihr Eigentum übernommen, was auch durch die Anbringung einer Tafel mit der Aufschrift "U. S. Military Property - U. S. Eigentum" zum Ausdruck gebracht worden sei. Mindestens aber sei die Besatzungsmacht Eigenbesitzerin geworden, weil sie mit dem Grundstück wie ein Eigentümer verfahre. Gegebenenfalls beantragte er, die Abgabe nach § 9 SHG herabzusetzen. Außerdem rechnete er gegenüber der Abgabe mit seinen Ansprüchen aus Währungsschäden und aus der Entziehung des Mobiliars und der Haushaltsgegenstände in dem Hausgrundstück auf.
Die Rechtsbeschwerde (Rb.), in der der Bf. seine früheren Einwendungen mit dem Antrag auf Freistellung wiederholt, hat keinen Erfolg.
Nach § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Ziff. 2 SHG unterliegt der Bf. mit dem Hausgrundstück der Soforthilfeabgabe, wenn er am Währungsstichtag (21. Juni 1948) Eigentümer des Hausgrundstücks gewesen ist. Auch wenn er damals Eigentümer gewesen ist, unterliegt er nach § 2 Abs. 2 der Abgabe nicht, wenn die Besatzungsmacht an jenem Tage das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat.
1.
Der Bf. ist am Währungsstichtag trotz seiner Eintragung im Grundbuch nicht mehr Eigentümer des Hausgrundstücks gewesen, wenn er das Eigentum durch die Maßnahme der Besatzungsbehörde eingebüßt hatte. Daß dies nicht geschehen ist, begründet das Finanzgericht damit, daß das in der Gesetzgebung des Kontrollrats und der Militärregierungen zum Ausdruck gekommene Besatzungsrecht keinen Übergang des Eigentums an Grundstücken auf die Besatzungsmacht lediglich durch eine formlose äußere Kennzeichnung kenne, und daß auch nach deutschem Recht das Eigentum an dem Grundstück weder durch freiwillige Eigentumsübertragung noch durch Enteignung in andere Hände übergegangen sei. Es kommt folgendes hinzu: Der Bf. erhält eine monatliche Entschädigung. Dieser laufend gewährte Betrag kann nur eine Entschädigung für den laufenden Entzug der Nutzung sein. Daraus folgt, daß die Besatzungsbehörde nur die Nutzung, nicht auch das Eigentum an dem Grundstück in Anspruch genommen hat. Dies entspricht auch den Vorschriften der Besatzungsmacht über die Inbesitznahme von Grundstücken, nämlich dem Cirkular Nr. 37 des Headquarters European Command, abgedruckt in dem Buch von Rentrop, Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung Sp. 241 ff. Grundbesitz wird danach entweder durch Requisition oder durch Konfiskation in Anspruch genommen. Die Konfiskation ist beschränkt auf Grundbesitz des deutschen Staates sowie der ehemaligen NSDAP und ihrer Gliederungen. Bei den aus Privateigentum zur Unterbringung von Angehörigen der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstücken handelt es sich um requirierten Grundbesitz (Rentrop Sp. 72 Abschn. b). Hinsichtlich der Grundbesitzrequisition bestimmt Abschn. 3 d des Cirkulars 37: Eine Grundbesitzrequisition ist ein - mit oder ohne Zustimmung des Eigentümers ausgeübtes - Nutzungsrecht an einem Grundstück, welches das Recht zum alleinigen und ausschließlichen Gebrauch und Besitz des Grundstücks gegen eine regierungsseitig festgesetzte Mietvergütung begründet; dieses Recht ist vergleichbar mit einem Mietvertrag (lease) in den Vereinigten Staaten, der durch Urteilsspruch oder in Anwendung des Enteignungsrechts zustande gekommen ist. Abschn. 13 d enthält Vorschriften über die von den örtlichen deutschen Behörden vorzunehmende und von dem amerikanischen Grundstücksoffizier zu überprüfende Festsetzung des monatlichen Mietwerts des Grundbesitzes; Abschn. 19 d sieht einen Geldersatz für Schäden vor, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Das Cirkular 37 trägt zwar das Datum vom 10. März 1949. Mit ihm stimmten aber in den hier maßgeblichen Bestimmungen die früheren Verfahrensvorschriften (Standing Operating Procedure - SOP) überein. Demnach ist auch das Grundstück des Bf. nur zur Nutzung in Anspruch genommen worden. Die Kundmachung auf der Tafel stellt gegenüber der eindeutigen Rechtslage nur ein besonders eindringliches, auch gegen den Eigentümer gerichtetes Verbot des Betretens des Grundstücks dar, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das Wort property überhaupt dem deutschen Rechtsbegriff des Eigentums entspricht. Ebenso vermag es die gegebene Rechtslage nicht zu beeinflussen, wenn Angehörige der Besatzungsmacht, wie der Bf. geltend macht, von dem beschlagnahmten Grundbesitz als von einem enteigneten Grundbesitz gesprochen haben. Der von dem Bf. in der Rb. erwähnte Requisitionsschein 6 G A betrifft, wie aus dem Cirkular Nr. 75, Abschn. 3 und 10 a (Rentrop Sp. 355, 363) hervorgeht, nur die Beschaffung von Versorgungsgütern, Dienstleistungen und Einrichtungen. Für die Beschaffung von Grundstücken schreibt Abschn. 3 b dieses Cirkulars ausdrücklich vor, daß die Bestimmungen des Rundschreibens 37 gelten.
2.
Eigenbesitz der Besatzungsmacht hat das Finanzgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 4. Dezember 1941 III 167/41, Reichssteuerblatt (RStBl. 1942 S. 406) deshalb verneint, weil die Besatzungsmacht nicht den vollen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Grundstück ziehe, vielmehr dem Bf. ein Anteil an dem Nutzen durch die monatliche Entschädigungszahlung zukomme. Wenn der Bf. den Zusammenhang zwischen den Mietzahlungen des in dem Hause wohnenden Angehörigen der Besatzungsmacht und seiner Entschädigung verneint, so stellt diese ihrem Inhalt nach doch eine Mietzahlung dar, wie sie auch das Cirkular 37, Abschn. 13 b als Miete bezeichnet. Es kommt auch in Betracht, daß die Besatzungsmacht, wie unbedenklich anzunehmen ist, nicht das Recht für sich in Anspruch nimmt, über das Hausgrundstück wie ein Eigentümer zu verfügen oder es zu belasten. Die unter 1 dargelegte Inbesitznahme des Hauses lediglich zur Nutzung mit der Herausgabeabsicht nach dem Fortfall des Nutzungszwecks widerspricht sogar der Annahme des Eigenbesitzes. Sollte die Besatzungsmacht entsprechend der Mutmaßung des Bf. in dem Haus bauliche Veränderungen vorgenommen haben, so berührt dies die Natur ihres Rechts als eines Nutzungsrechts nicht; denn auch in frei abgeschlossenen Miet- oder Pachtverträgen werden derartige Befugnisse dem Mieter oder Pächter bisweilen eingeräumt.
Die Heranziehung des von der Besatzungsbehörde beschlagnahmten Grundstücks zur Soforthilfeabgabe entspricht auch der Auffassung des Bundesministers der Finanzen, der im Abschn. 8 des 2. Soforthilfeabgabe-Sammelerlasses (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen - MinBlFin - 1949/50 S. 52) für die Bewertung ausgesprochen hat, daß die Beschlagnahme kein Entgegenkommen bezüglich der Soforthilfeabgabe rechtfertige; denn diese Erklärung beruht auf der Grundlage gegebener Steuerpflicht.
3.
Die Anwendung des § 9 Ziff. 1 SHG scheitert daran, daß diese Vorschrift nur eine Minderung der Einheitswerte infolge von Kriegsschäden vorsieht. Abschn. 8 Abs. 2 des 2. Soforthilfeabgabe-Sammelerlasses gestattet zwar auch eine Berücksichtigung sonstiger Sachschäden an dem beschlagnahmten Grundbesitz, der Bf. hat aber in der Berufung nur geldliche und gesundheitliche Schäden geltend gemacht, die ihm durch die Entziehung des Grundstücks entstanden seien. Wenn er sich in der Rb. auf möglicherweise eingetretene Schäden durch wesentliche Veränderungen oder durch Hausschwamm, Nässe, Gerüche und dergleichen beruft, so kann er damit in dieser Verfahrensstufe schon deshalb nicht gehört werden, weil dieses Vorbringen neue Tatsachen enthält. Uberdies hat der Bundesminister der Finanzen die Ausdehnung der Vorschrift des § 9 Ziff. 1 SHG auf andere Sachschäden als Kriegsschäden im Abschn. 8 des 2. Soforthilfeabgabe-Sammelerlasses nur als Billigkeitsmaßnahme zugelassen.
4.
Die geltend gemachte Aufrechnung ist schon deshalb unzulässig, weil § 124 der Reichsabgabenordnung, der nach § 21 SHG auf die Soforthilfeabgabe anzuwenden ist, nur die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gestattet. Es braucht deshalb die Auffassung des Bf., der Gläubiger der Abgabe und der Schuldner der Entschädigungsansprüche seien als ein und dieselbe Person anzusehen, nicht widerlegt zu werden.
5.
In der Rb. nimmt der Bf. vorsorglich den § 52 der Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes in Anspruch, weil ein beschlagnahmtes Grundstück praktisch und wirtschaftlich einer Vermögenssperre unterliege. § 52, der überdies nur eine gesonderte Heranziehung zur Soforthilfeabgabe, nicht eine Abstandnahme von der Heranziehung vorsieht, ist nur anwendbar, wenn die Person, der abgabepflichtiges Vermögen zuzurechnen ist, oder das rechtliche Schicksal dieses Vermögens ungewiß ist. Beides trifft im Streitfall nicht zu.
6.
Der Bf. hält es für ungerecht und unbillig, zur Soforthilfeabgabe herangezogen zu-werden, obwohl er ungeachtet der sonstigen finanziellen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und seelischen Nachteile eine unzureichende Entschädigung für die Entziehung seines Besitztums erhalte. Damit bemängelt er die Höhe der Entschädigung. Über diese hat der Senat nicht zu befinden. Er entscheidet nur über die Abgabepflicht nach dem Soforthilfegesetz und die Höhe der Abgabe, die beide nicht von der Höhe der Entschädigung abhängen.